Urteil vom Landgericht Duisburg - 13 S 168/05

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.05.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 33 C 573/05 – wird auf seine Kosten verworfen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 562,10 Euro


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