Urteil vom Landgericht Duisburg - 4 O 559/05

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beklagten und der (vormals ) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 05.05.1997/22.05.1997 durch den von Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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