Urteil vom Landgericht Duisburg - 4 O 559/05
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beklagten und der (vormals ) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 05.05.1997/22.05.1997 durch den von Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Am 05.50.1997/22.05.1997 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag. Dabei handelte die Klägerin in Bezug auf ein den Beklagten gewährtes Vorausdarlehen von 62.000,00 DM bis zur Zuteilung der beiden Bausparverträge, mit denen das Vorausdarlehen getilgt werden sollte, im Namen und für Rechnung der . Dem Darlehensvertrag war auf einem gesondert von den Beklagten unterschriebenen Blatt eine "Belehrung über gesetzliche Widerrufsrechte" beigefügt. Insofern und wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf die als Anlage K 1 vorgelegten Urkunden verwiesen.
3Dem Vertragsschluss vorausgegangen waren verschiedene Gespräche zwischen den Parteien bzw. zwischen den Beklagten und einer Finanzierungsvermittlungsfirma seit jedenfalls dem 13.12.1996; an diesem Tag gaben die Beklagten eine Selbstauskunft (Anlage K 5) ab.
4Am 22.05.1997 gaben die Beklagten ferner gegenüber der ein notariell beurkundetes Angebot zum Erwerb einer Immobilie, die mit dem Darlehen finanziert werden sollte, ab (Anlage K 7).
5Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Vorausdarlehen sowie zur Sicherung aller gegenwärtiger und künftiger Forderungen der Klägerin gegen die Beklagten bestellten die Beklagten und die am 08.01.1998 der Klägerin eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 62.000,00 DM an dem Miteigentumsanteil an einem Grundstück, für das die Beklagten das verbindliche Kaufangebot abgegeben hatten. Gleichzeitig unterwarfen sich die Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung im Sinne des § 800 ZPO. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde, Anlage K 2, verwiesen.
6Am 19.04.2002 erklärten die Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags unter Hinweis auf ein ihnen nach § 1 HWiG a.F. zustehendes Widerrufsrecht.
7Die trat alle Ansprüche aus dem Vorausdarlehen einschließlich etwaiger Rückabwicklungsansprüche an die Klägerin ab.
8Am 09.07.2004 erhoben die Beklagten vor dem Landgericht Duisburg (Aktenzeichen 10 O 438/04) Klage gegen die Klägerin auf Schadensersatz und Rückabwicklung des Immobilienkaufgeschäftes aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz a.F.. Mit Beschluss vom 11.02.2005 erklärte sich das Landgericht Duisburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 10 O 284/05). Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage mit einem am 04.10.2006 verkündeten Urteil insoweit statt, als dass festgestellt wurde, dass die Klägerin (dortige Beklagte) als Gesamtschuldnerin mit der verpflichtet ist, den Beklagten (dortigen Klägern) die Mehrkosten zu ersetzen, die diesen durch die Finanzierung der Eigentumswohnung durch die Gewährung des Vorausdarlehens in der gewählten Ausgestaltung im Vergleich zu einem Annuitätendarlehen entstanden sind und noch entstehen werden; im Übrigen wies es die Klage ab. Zu den Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil, Anlage K 0, verwiesen.
9Die Klägerin behauptet, es hätten keine Vertragsanbahnungsgespräche in der Wohnung der Beklagten, sondern nur in den Räumen der Finanzierungsvermittlungsfirma stattgefunden. Die Beklagten hätten das Darlehen auch empfangen.
10Die Klägerin vertritt die Auffassung, der von den Beklagten erklärte Widerruf sei unwirksam. Es liege bereits keine Haustürsituation vor, da die – etwaigen – Gespräche in der Wohnung der Beklagten jedenfalls nicht kausal für den Abschluss des Darlehensvertrags gewesen seien. Sollte dennoch eine Haustürsituation vorliegen, sei diese ihr – der Klägerin – wegen der dazwischengeschalteten Tätigkeit des Finanzierungsvermittlers nicht zurechenbar. Im Übrigen sei der Widerruf auch verwirkt, da er erst fünf Jahre nach Vertragsschluss erklärt wurde.
11Die Klägerin beantragt,
12- festzustellen, dass der zwischen den Beklagten und der (vormals ) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 05.05.1997/22.05.1997 durch den von Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht,
- hilfsweise festzustellen, dass sie berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund Hautürwiderrufes des vorbezeichneten Darlehensvertrages bestehenden Rückabwicklungsansprüche (§ 3 Abs. 1 HWiG a.F.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars vom 08.01.1998, UR-Nr. 29/1998, - Grundschuld und persönliche Vollstreckungsunterwerfung – gegenüber den Beklagten zu betreiben,
- höchst hilfsweise die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 31.700,10 € (Nettokreditbetrag) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten behaupten, der Finanzierungsvermittler habe sie am 22.05.1997 zu Hause aufgesucht. Hier seien auch der Darlehensantrag und der Darlehensvertrag sowie die Vereinbarung über die Mietenverwaltung unterschrieben worden; sodann seien sie zusammen mit dem Auto zum Notar gefahren, wo das Kaufangebot unterzeichnet worden sei.
16Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Klägerin könne sich nicht auf ein Feststellungsinteresse berufen, da seit dem Widerruf des Darlehensvertrags durch die Beklagten bereits mehrere Jahre vergangen seien. Im Übrigen sei der von ihnen – den Beklagten – erklärte Widerruf auch wirksam. Es liege die Kausalität einer Haustürsituation vor; ein enger zeitlicher Zusammenhang sei dafür nicht erforderlich.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19I.
20Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet.
211.
22Die Klage ist zulässig.
23Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die hat ihr sämtliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrags abgetreten. Die Beklagten bestreiten, zur Erfüllung des Darlehensvertrags verpflichtet zu sein und berufen sich auf den von ihnen erklärten Widerruf; insofern hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Darlehensvertrag nicht durch den Widerruf aufgelöst wurde. Dieses Feststellungsinteresse besteht auch – wegen der insoweit immer noch fortdauernden Ungewissheit – weiterhin und unabhängig von der seit dem Widerruf durch die Beklagten vergangenen Zeitspanne fort.
24Zwar hätte die Klägerin dieses Begehren auch im Rahmen einer Zwischenfeststellungswiderklage im Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe verfolgen können; da nunmehr jedoch bereits das Urteil im Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe ergangen ist, ist ihr dies nicht mehr möglich, so dass ein Feststellungsinteresse auch nicht aus diesem Grunde ausscheidet.
252.
26Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet.
27a)
28Auf das im Jahr 1997 und damit vor dem 01.10.2000 geschlossene Vertragsverhältnis ist nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 9 Abs. 3 HWiG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung das bis zum 30.09.2000 geltende HWiG anwendbar.
29b)
30Der Darlehensvertrag ist nicht durch den von den Beklagten erklärten Widerruf aufgelöst worden, denn die Beklagten konnten den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Den Beklagten stand kein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a.F. zu, denn der Darlehensvertrag ist nicht in einer Haustürsituation im Sinne dieser Vorschrift zustande gekommen.
31Eine derartige Haustürsituation setzt voraus, dass die Beklagten durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung zum Darlehensvertrag bestimmt wurden. Zwar setzt § 1 HWiG a.F. nicht zwingend den Abschluss des Vertrags in der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung und der Vertragserklärung nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH, NJW 2003, 2529, 2530).
32Von einer derartig fortdauernden Ursächlichkeit im Sinne der Überrumpelung der Beklagten ist hier indes nicht auszugehen. Zwar ist der Beweis des ersten Anscheins für eine solche Ursächlichkeit gegeben, wenn es im Anschluss an das Aufsuchen in der Haustürsituation zur Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung kommt. Dies setzt jedoch voraus, dass zwischen dem ersten Gespräch und der späteren Erklärung zum Vertragsschluss selbst eine relativ kurze Zeitspanne liegt (OLG Düsseldorf, 16 U 113/05, Urteil vom 07.04.2006 mit weiteren Nachweisen). Denn nur in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Kunde durch die Haustürsituation und die damit einhergehende mögliche Überrumpelung zur Abgabe seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Als derart kurze Zeitspanne wird ein Zeitraum von unter einem Monat angesehen (OLG Düsseldorf, 16 U 113/05, Urteil vom 07.04.2006). Der Anscheinsbeweis greift insofern nicht mehr ein, wenn ein Zeitraum von mehreren Monaten zwischen dem Ansprechen und der Abgabe der Erklärung liegt. Dann ist davon auszugehen, dass der Kunde in der Zwischenzeit sich hinreichend überlegen konnte, ob er die betreffende Erklärung abgeben will oder nicht, und mithin nicht mehr überrumpelt sein wird. Daher ist der Kunde in einem solchen Fall darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er sich tatsächlich noch in einer Überrumpelungssituation befand.
33Hier hat der erste Kontakt zwischen den Beklagten und der Finanzierungsvermittlungsfirma – deren Verhalten sich die Klägerin auch unabhängig von den Voraussetzungen entsprechend § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen muss (OLG Düsseldorf, 17 U 220/05, Urteil vom 23.02.2007 mit weiteren Nachweisen) – im Dezember 1996 stattgefunden; die Beklagten haben dabei die Selbstauskunft vom 13.12.1996 erteilt. Erst gut fünf Monate später, am 22.05.1997, haben die Beklagten dann den Darlehensvertrag unterzeichnet. Aufgrund dieses Zeitabstandes greift der Anscheinsbeweis für eine Ursächlichkeit der Haustürsituation für die Abgabe der Vertragserklärung nicht mehr ein. Die Beklagten haben auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie sich weiterhin in einer fortdauernden Überrumpelungssituation befanden.
34Auch eine neue Haustürsituation im Hinblick auf den von den Beklagten vorgetragenen Abschluss des Darlehensvertrags in ihrer Wohnung besteht nicht. Selbst wenn der Vertrags in der Wohnung der Beklagten unterzeichnet worden wäre, geschah dies nicht spontan, sondern aufgrund der vorangegangenen, sich über Monate hinziehenden Gespräche und Verhandlungen als Schlussfolgerung eines langen Prozesses.
353.
36Über die beiden Hilfsanträge ist wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht zu entscheiden.
37II.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
39III.
40Der Streitwert wird auf 31.700,10 € festgesetzt.
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