Urteil vom Landgericht Duisburg - 13 S 128/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und ihrer Streithelfer wird das am 28.03.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen – 32 C 1298/05 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.635,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.297,85 Euro seit dem 04.11.2003 und aus jeweils 166,80 Euro ab dem 4. eines jeden Monats für die Zeit von Mai 2005 bis einschließlich Dezember 2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 28 % von der Klägerin und zu 72 % von der Beklagten getragen. Die Kosten der Streithelfer der Klägerin in erster Instanz werden ebenfalls zu 72 % von der Beklagten und im Übrigen von ihnen selbst getragen. Die Kosten der Berufung einschließlich derjenigen der Streithelfer der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für die Berufung: bis 6.000 Euro bis zum 27.12.2007

bis 13.000 Euro im folgenden


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