Urteil vom Landgericht Duisburg - 11 S 192/07

Tenor

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2008

durch den Richter am Landgericht , die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht

für Recht er¬kannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 29.10.2007 (10 C 219/07) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.102,98 € festgesetzt.


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