Beschluss vom Landgericht Duisburg - 1 O 343/08
Tenor
I.
Das Verfahren wird auf Vorlage des originären Einzelrichters gemäß § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 Satz 2 ZPO von der Kammer übernommen, weil besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art vorliegen.
II.
Der Antrag des Antragstellers vom 15.09.2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schmerzensgeldklage unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gegen
3. Er sei in der Zeit vom 19.06.2006 bis zum 17.10.2006 in der Justizvollzugsanstalt in menschenunwürdiger Weise in Gemeinschaftszellen untergebracht worden.
4Die beantragte Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen. Zwischen den Parteien sind hinsichtlich der Unterbringung des Antragstellers folgende Tatsachen unstrittig: Er war in der Zeit vom 19.06. bis zum 23.08.2006 und vom 23.08. bis zum 28.08.2006 jeweils mit drei weiteren Mitgefangenen in Gemeinschaftszellen untergebracht. Die im Raum befindliche Toilette verfügte über eine Sichtschutzwand, aber nicht über einen Abschluss und eine separate Lüftung oder Geruchsschutz. Vom 28.08. bis 31.08.2006 befand sich der Antragsteller in der JVA . Vom 31.08. bis 01.09.2006 sowie vom 05.09. bis 06.09.2006 war er in seinem Haftraum alleine. Vom 07.09. bis 17.10.2006 war er mit einem weiteren Häftling zusammen untergebracht. Der Antragsteller trägt vor, er sei mit dieser letzten Unterbringung zwar einverstanden gewesen, jedoch nur deshalb, weil ihm seitens der Bediensteten der JVA
5klar gemacht worden sei, dass eine Einzelzelle für ihn nicht in Frage komme.
6macht geltend, dass der Antragsteller sich zu keiner Zeit gegen die jetzt beanstandete Unterbringung gewehrt habe. Er habe weder einen verwaltungsinternen Verlegungsantrag gestellt noch Anträge nach § 109 StVollzG oder § 114 Abs. 2 StVollzG. Bei einem Antrag auf Einzelunterbringung wäre diesem entsprochen worden. Während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums sei die Belegung der Zweiganstalt
7immer unterhalb der Gesamtbelegungsfähigkeit gewesen. Der Antragsteller selber spricht nur von mündlichen Beschwerden, die ohne Dokumentation mündlich abschlägig beschieden worden seien.
8Ein Anspruch des Antragstellers scheidet gemäß § 839 Abs. 3 BGB aus. Der Antragsteller hat sich nicht durch Ergreifen der nach dem StVollzG gegebenen Rechtsbehelfe gegen die gemeinsame Unterbringung zur Wehr gesetzt und damit nicht zu erkennen gegeben, dass er auf eine Einzelunterbringung besonderen Wert legte, weil ihn die gemeinsame Unterbringung in besonderem Maße erheblich belaste. Zwar macht er geltend, mündlich eine Einzelunterbringung gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt begehrt zu haben, dieses reicht jedoch nicht aus. Der Antragsteller hätte durch den Gebrauch eines Rechtsmittels den von ihm jetzt geltend gemachten Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch menschenunwürdige Haftbedingungen abwenden können. Als Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB gelten alle Rechtsbehelfe, die sich gegen eine pflichtwidrige Amtshandlung richten und die Beseitigung oder Berichtigung der Anordnung und zugleich die Abwendung des Schadens bezwecken und ermöglichen. Sinn der gesetzlichen Regelung ist, dass ein Geschädigter zunächst selbst Maßnahmen ergreifen muss, die geeignet sind, die Schadensentstehung zu verhindern. Die schuldhafte Nichteinlegung eines zumutbaren Rechtsbehelfs führt deshalb zum Ausschluss einer Haftung, weil der Geschädigte kein Wahlrecht zwischen Primärrechtssschutz und Schadensersatz aus Amtshaftung hat (vgl. BGHZ 113, 17). Es ist daher grundsätzlich zu verlangen, dass ein Häftling, der sich durch die Haftbedingungen in seiner Menschenwürde verletzt sieht, die gesetzlich vorgesehenen Abhilfemaßnahmen ergreift, die geeignet sind, die Haftbedingungen zu vermeiden. Nur so ist der Staat überhaupt in der Lage, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Dabei gilt § 839 Abs. 3 BGB auch, soweit der verschuldensunabhängige Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK in Rede steht (OLG Naumburg NJW 2005, 514). Der Strafgefangene hat als zulässigen Rechtsbehelf zunächst einen Antrag an die Gefängnisleitung auf Einzelunterbringung zu stellen. Kommt die Anstaltsleitung einem solchen Antrag nicht nach, hat der Strafgefangene innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Zurückweisung des Antrags nach § 109 StVollzG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Der Vortrag des Antragstellers, eine Einzelzelle hätte aufgrund der Überbelegung ohnehin nicht zur Verfügung gestanden, rechtfertigt nicht, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gar nicht erst zu stellen. Es ist nicht dargelegt, dass ein solcher Antrag von vorneherein aussichtslos gewesen wäre. Im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB ist darauf abzustellen, wie die Behörde auf einen entsprechenden Antrag rechtmäßigerweise reagiert hätte. Dass in der JVA
9keine Möglichkeiten für eine Einzelunterbringung oder eine Unterbringung des Antragstellers in einem Mehrpersonenhaftraum mit baulich getrennter Toilette gegeben waren, ist insbesondere aufgrund der gegenteiligen Behauptungen des in Anspruch genommenen nicht ersichtlich.
10Dem Anspruch auf Zuerkennung einer Geldentschädigung steht zudem entgegen, dass der Antragsteller nicht behauptet, durch die Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum körperliche oder seelische Einbußen erlitten zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 161, 33) besteht nur bei solchen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ein Anspruch des Geschädigten auf billige Entschädigung in Geld, die so schwer wiegen, dass die Beeinträchtigung der Menschenwürde nicht in anderer Weise – etwa durch Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung durch die hierfür zuständige Strafvollstreckungskammer – befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob und inwieweit dem von einem solchen Grundrechtseingriff betroffenen Strafgefangenen ein Entschädigungsanspruch zusteht, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab. Dementsprechend kommt es auch im Anwendungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darauf an, dass die unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nur und erst vorliegt, wenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat. Auch insoweit sind die Umstände des Einzelfalles wie die Dauer der Behandlung, ihre physischen und psychischen Folgen für das Opfer maßgebend (vgl. BGHZ 161, 33 m. w. N.). Ergänzend zu diesen Grundsätzen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.09.2006 (NJW 2006, 3572) entschieden, dass ein gemeinsames Unterbringen von Strafgefangenen entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, der grundsätzlich eine Einzelunterbringung vorsieht, ohne das Hinzutreten erschwerender, den Gefangenen benachteiligender Umstände keine Verletzung der Menschenwürde darstellt. Das wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber in § 201 Nr. 3 StVollzG eine Ausnahme für Justizvollzugsanstalten zugelassen hat, die wie die JVA
11bereits vor Inkrafttreten des StVollzG am 01.01.1977 errichtet worden ist. Demnach ist die Unterbringung des Antragstellers mit anderen Gefangenen nicht als menschenunwürdig zu werten. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers eine zu geringe Größe des Haftraumes und die unzureichende Abtrennung der Toilette unterstellen würde, hinge die Gewährung einer Entschädigung nicht nur von besonders bedrückenden räumlichen Verhältnissen ab, sondern es müsste hinzutreten, dass dieser beengte Zustand der Haftzelle den Antragsteller seelisch oder körperlich nachhaltig und dauerhaft belastet hat. Das ist nicht ersichtlich.
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