Urteil vom Landgericht Duisburg - 10 O 386/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.939,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.282,00 € seit dem 24. August 2007, aus 3.420,00 € seit dem 29.09.2007 sowie aus 237,00 € seit dem 30.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten Provisionen.
3Die Klägerin ist eine GmbH nach Schweizer Recht und vermittelt Adresslisten gegen Provision. Die Beklagte betreibt Telefonmarketing für gewerbliche Auftraggeber. Am 18.07.07 bestellte die Beklagte bei der Klägerin insgesamt 12.000 Endkundendatensätze für ihren Kunden X aus vier verschiedenen Datenpools. Die Datensätze hatten jeweils bestimmte Kriterien zu erfüllen: Gewinnspielaffinität, Alter der Personen zwischen 25 und 70 Jahre, möglichst Festnetzanschluss sowie Vorliegen eines Opt-in. Als Vergütung waren unterschiedliche Tausenderkontaktpreise genannt. Ebenfalls wurde für die Selektionskosten eine Vergütung von 180,00 € vereinbart. Zugleich einigten sich die Parteien mündlich auf eine so genannte Mindestabnahmequote von 90 %. Danach wurden der Beklagten zunächst nur 90% der gelieferten Adressen in Rechnung gestellt. Unabhängig von der späteren Verwendung der Datensätze war dies die zu leistende Mindestvergütung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 23.07.2007 Bezug genommen (Bl. 19).
4Am 20.07.2007 lieferte die Klägerin die bestellten Datensätze per E-Mail aus. Mit Rechnung vom 23.07.2007 forderte sie insgesamt 6.282,00 €. Am 30.07.2007 äußerte die Beklagte dass sie mit einem Teil der Adressen, die die Klägerin ihr zur Verfügung gestellt hatte, nicht zufrieden sei. Daraufhin lieferte die Klägerin per Mail am 30.07.2007 die dazu bestellten 3000 Datensätze nach. Dafür stellte sie der Beklagten keine Provision in Rechnung. Erst am 29.11.2007 forderte die Klägerin für 300 Datensätze eine Provision von 237,00 €, da die Beklagte kein Abrechnungsprotokoll erstellt hatte. Für diesen Fall galt die Mindestabnahmequote von 90 % nicht, so dass die restlichen 10 % ebenfalls noch in Rechnung gestellt wurden.
5Am 24.08.2007 bestellte die Beklagte weitere 6.000 Endkundendatensätze, mit zum Teil anderen Kriterien, wobei bei den Telefonadressen ebenfalls ein Opt-in vorliegen sollte. Die bestellten Datensätze lieferte die Klägerin am 28.08.2007 an die Beklagte per E-Mail aus. Mit Rechnung vom gleichen Tag forderte sie Zahlung von 3.420,00 €.
6Vor Beginn des Rechtsstreits rügte die Beklagte die gelieferten Datensätze nicht wegen etwaiger Mängel. Insbesondere setzte sie die Klägerin nicht wegen Beschwerden von angerufenen Personen, deren Datensätze sie vermittelt hatte, in Kenntnis.
7Die Klägerin ist deshalb der Ansicht, dass sich die Beklagte nach 21 Monaten nicht mehr auf einen Mangel stützen könne, da § 377 HGB gelte. Zudem enthalte sich die Beklagte jedes konkreten Sachvortrags; der Vortrag der Beklagten sei nicht einlassungsfähig und nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Klageforderung in Zweifel zu ziehen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.939,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.282,00 € seit dem 24.08.2007, aus einem Betrag von 3.420,00 € seit dem 29.09.2007 sowie aus einem Betrag von 237,00 € seit dem 30.12.2007 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen
12Die Beklagte behauptet, es habe für sämtliche Adressen kein Opt-in vorgelegen. Deswegen habe es im Rahmen der Adresslieferungen mehrere Fälle gegeben, in denen sich die Beklagte einer strafbewährten Unterlassungserklärung habe unterwerfen müssen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist begründet.
16Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung der Provisionen in Höhe von 9.939,00 € verlangen. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Anspruch der Klägerin aus einem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2 BGB oder aus einem Werkvertrag gem. § 631 Abs. 2 BGB ergibt. Sowohl hinsichtlich des Zahlungsanspruches der Klägerin als auch bezüglich der etwaigen Gewährleistungsrechte der Beklagten folgen aus der Anwendung des Kauf- oder des Werkvertragsrechtes keine unterschiedlichen Ergebnisse.
17Der Vergütungsanspruch der Klägerin, der der Höhe nach unstreitig ist, ist sowohl bei Anwendung von Kauf- als auch bei Anwendung von Werkvertragsrecht (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB) fällig geworden. Die Beklagte hat die übertragenen Telefondateien abgenommen (§§ 433 Abs. 2, 640 Abs. 2 BGB) und auch verwendet. In der Benutzung kommt zum Ausdruck, dass sie die Dateien als eine im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung der Klägerin ansah.
18Die Einwendungen der Beklagten sind hingegen nicht erheblich dargetan. Bezüglich der Mangelhaftigkeit der Adressdaten ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Zu Recht rügt die Klägerin das Vorbringen der Beklagten als unsubstantiiert und als nicht einlassungsfähig. Aus dem Vortrag der Beklagten wird nicht ersichtlich und ist damit nicht feststellbar, in welchen Fällen das Opt-in nicht vorgelegen haben soll. Der Vortrag ist insoweit widersprüchlich, als die Beklagte einerseits vorträgt, bei sämtlichen Adressen habe kein Opt-in vorgelegen und sich andererseits darauf beruft, dass es mehrere Fälle gegeben habe, in denen das Kriterium des Opt-in nicht vorgelegen habe. Die Behauptung, sämtliche Adressdaten seien ohne Opt-in vermittelt worden, ist ersichtlich eine Behauptung ins Blaue hinein, da die Beklagte aus den von ihr behaupteten einigen Fällen der erfolgten Abmahnung schließt, dass bei allen übermittelten Daten kein Opt-in bestanden habe. Insoweit ist es auch nicht ausreichend, dass sich die Beklagte bezüglich der Abmahnungen nur auf mehrere Fälle beruft, ohne diese zahlenmäßig oder nach den jeweiligen Adressdateien zu konkretisieren. Die Beklagte hätte zu den einzelnen Adressdateien Ausführungen dazu machen müssen, von wem sie wann und unter welchen Bedingungen abgemahnt worden sein will.
19Offen bleiben kann, ob die Beklagte einen Mangel noch rechtzeitig gemäß § 377 Abs. 3 HGB gerügt hätte, da schon nicht festgestellt werden kann, ob und wann sich ein solcher Mangel überhaupt gezeigt hat.
20Darüber hinaus hat die Beklagte kein konkretes Gewährleistungsrecht geltend gemacht. Insbesondere hat sie sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Nacherfüllungsansprüche berufen. Eine Nacherfüllung durch Nachlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes wäre aber durchaus möglich gewesen und hat in der Vergangenheit auch bereits stattgefunden. Selbst wenn die Daten also völlig unbrauchbar gewesen sein sollten, hätte die Klägerin neue Datensätze erstellen können, die den behaupteten Mangel nicht mehr aufgewiesen hätten.
21Die Zinsansprüche folgen jeweils aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
23Streitwert: 9.939,00 €
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