Urteil vom Landgericht Duisburg - 1 O 160/09
Tenor
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2009
durch den Richter am Landgericht
als Einzelrichter
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen. Unter anderem war die Klägerin Halterin eines Anhängers im Güterverkehr, Aufbauart offener Kasten, mit dem amtlichen Kennzeichen und der Fahrzeugnummer, erstmals zugelassen am 05.03.2007. Dieses Fahrzeug war aufgrund eines am 02.01.2008 abgeschlossenen Vertrages mit der Versicherungsschein-Nr. bei der Beklagten haftpflicht- und kaskoversichert. Es war eine Selbstbeteiligung der Klägerin von 500,00 € bei Vollkaskoschäden vereinbart. Diesem Versicherungsvertrag lagen die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen zugrunde. Dort heißt es unter A.2.1.3.b., dass im Rahmen der Vollkaskoversicherung Unfälle des Fahrzeugs versichert seien, jedoch Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung nicht als Unfallschäden gelten würden. Dieser Versicherungsvertrag mit der Beklagten kam über die Generalvertretung zustande.
3Am 19.11.2008 erlitt ein bei der Klägerin angestellter Fahrer, der Zeuge, auf der Duisburger Straße in Duisburg-Hamborn einen Verkehrsunfall. Bei einem Abbiegemanöver nach links hoben sich die beiden linken Räder des Fahrzeugs vom Boden ab. Durch das dadurch bedingte Kippen des Anhängers löste sich die Ladung und rutschte seitlich im Anhänger umher, wodurch das gesamte Fahrzeug umstürzte. Laut Gutachten vom 03.12.2008 entstand hierdurch ein Schaden an dem Anhänger in Höhe von 11.174,45 € netto. Hinzu kamen Bergungsarbeiten in Höhe von 484,75 €.
4Die Klägerin meldete der Beklagten den Schaden mit Schreiben vom 06.01.2009, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2009 unter Hinweis auf ihre AKB eine Regulierung ablehnte. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.03.2009 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.03.2009 erneut zur Schadensregulierung aufgefordert, was die Prozessbevollmächtigen der Beklagten mit Schreiben vom 23.03.2009 ablehnten.
5Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen handele. Außerdem hafte die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Beratungspflichtverletzung seitens der Generalvertretung bzw. des für diese tätig gewordenen Zeugen. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen habe der Geschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen, dass er einen umfassenden Schutz seiner Fahrzeuge wünsche. Dies hätte Veranlassung für den Zeugen sein müssen, die Klägerin auf das nicht versicherte Risiko der rutschenden Ladung hinzuweisen und ihr entsprechend einen erweiterten Versicherungsschutz anzubieten, der auch dieses Risiko umfasst hätte. Für diese Beratungspflichtverletzung müsse die Beklagte einstehen.
6Die Klägerin beantragt,
71. an die Klägerin 11.159,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
8punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2009 zu zahlen,
92. an die Klägerin weitere 837,52 € außergerichtliche Rechtsanwalts-
10kosten zu zahlen, hilfeweise die Klägerin von der Gebührenrechnung
11ihrer Prozessbevollmächtigten für deren vorgerichtliche Tätigkeit in
12Höhe von 837,52 € freizustellen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Auffassung, dass wegen des Verrutschens der Ladung der Haftungsausschluss im Rahmen der AKB eingreife.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Regulierung des Schadens im Rahmen der Vollkaskoversicherung zu, noch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten.
18Ein Anspruch auf Erstattung des bei der Klägerin eingetretenen Schadens am Anhänger im Rahmen der bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung besteht nicht. Es liegt kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor mit der Folge, dass der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss wegen rutschender Ladung eingreift. Bei einem Unfall als unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis werden nur solche Vorfälle von der Vollkaskoversicherung erfasst, bei denen von Außen eine Kraft auf das Fahrzeug einwirkt mit der Folge, dass Schäden an dem versicherten Fahrzeug entstehen. Davon abzugrenzen sind Schäden, die auf ein Brems- oder sonstiges Betriebsmanöver des Fahrzeugs selbst zurückzuführen sind, durch die erst die Ladung des Fahrzeugs ins Rutschen gerät und anschließend ein Schaden am Fahrzeug oder an der Ladung entsteht. Einem solchen Bremsmanöver steht daher auch jedes sonstige Fahrmanöver gleich, durch die eine physikalisch wirkende Kraft auf die Ladung einwirkt und deren Rutschen veranlasst und damit einen Schaden am Fahrzeug und an der Ladung bewirkt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher die von ihr beschriebene Zentripetalkraft nicht als unabhängige, von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug verstanden werden, vielmehr ist sie unmittelbare Folge eines Betriebsvorgangs, den der Fahrer des versicherten Fahrzeugs zu verantworten hatte und der erst das Verrutschen der Ladung herbeigeführt hat. Derartige Schäden sind aber, wie sich auch aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung ergibt, nicht im Rahmen der Vollkaskoversicherung abgedeckt.
19Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen Beratungspflichten im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen berufen. Es kann offen bleiben, ob dem Zeugen ein entsprechender Verstoß gegen Beratungspflichten vorgeworfen werden kann. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich, dass es sich bei der Generalvertretung und damit auch bei dem für diesen Generalvertreter handelnden Zeugen um einen Versicherungsmakler gehandelt haben soll, der für die Klägerin an dem Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Beklagten mitgewirkt hat. Wie sich aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Urteil ergibt, handelt es sich bei den dort beschriebenen Beratungspflichten um die Voraussetzungen einer Sachwalterhaftung, die einen direkten Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsmakler begründen. Keineswegs kann aus dieser Rechtsprechung aber ein Eintretenmüssen der Versicherung für eine eventuelle Fehlberatung des Versicherungsmaklers hergeleitet werden. Vielmehr handelt es sich bei dem Versicherungsmakler um einen treuhänderischen Sachwalter, der für den Versicherungsinteressenten bzw. späteren Versicherungsnehmer tätig wird, nicht aber als Erfüllungsgehilfe des Versicherers. Hieraus folgt, dass die Versicherung auch nicht ohne weiteres für Verstöße gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht des Versicherungsmaklers einzustehen hat.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2.
21Streitwert: 11.159,20 €.
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