Urteil vom Landgericht Duisburg - 13 S 243/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr – 27 C 1028/09 –abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: bis 3.000 Euro


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