Urteil vom Landgericht Duisburg - 8 O 340/10
Tenor
1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seiner treuhänderisch gehaltenen Beteiligung am B Nr. 0 € 6.375,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2010 zu zahlen, und an den Kläger die Rechte aus der Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sowie aus der Abtretung der Lebensversicherung bei der I-AG mit der Nr. 0 rückabzutreten.
2 Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem Darlehensvertrag Nr. 0 keine Verpflichtung mehr gegenüber der Beklagten hat.
3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4 Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5 Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 €.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Anlagegeschäfts über einen geschlossenen Immobilienfonds nach erklärtem Widerruf nach § 3 HWiG a. F..
3Am 28.11.2000 besuchte der Zeuge T, Vermittler des B1, den Kläger in dessen Privathaus zu einem Beratungsgespräch. Wie es zu dem Besuch kam, ist zwischen den Parteien streitig. An diesem Tag unterzeichnete der Kläger die Beitrittserklärung (Anlage 2, Bl. 27-28 d. A.) zum geschlossenen Immobilienfonds B2 in Höhe von insgesamt 30.000,00 DM (= 15.338,76 €). Der Zeuge T überreichte dem Kläger eine Gesprächsnotiz und ein Berechnungsbeispiel.
4Gegenstand des Fonds war der Erwerb des T1 in E und der Betrieb einer Seniorenresidenz. Der Fonds wurde 1998 mit einem Volumen von 44.950.000,00 DM (= ca. 22.982.570,00 €) als GbR konzipiert.
5Ferner schloss der Kläger am 13.12.2000 bei der C einen Investitionskredit zur freien Verfügung „zur Finanzierung von Kapitalanlagen“ über 35.000,00 DM netto (67.069,76 DM brutto) ab. Wegen des Inhalts wird auf die zur Akte gereichte Ausfertigung Bezug genommen (Anlagen 4 + 5, Bl. 30 ff. d. A.). An diesem Tag suchte der Kläger nach Anruf des Zeugen T dessen Büro in H auf, um den Darlehensvertrag, den Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung und weiterer Dokumente der C zu unterzeichnen. Ferner unterschrieb er eine Kreditanfrage und Selbstauskunft, die SCHUFA-Erklärung und die Abtretungserklärung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (Anlage 4-7).
6Seit dem Jahr 2006 gehört die C1 zum Konzernverbund der Beklagten.
7Das Darlehen wurde am 18.01.2001 auf das Konto des Klägers gezahlt. Der Kläger zahlte seit dem 31.01.2001 monatliche Raten in Höhe von 103,64 €. Bis zum 30.10.2010 zahlte der Kläger insgesamt 11.856,45 €.
8Die erste Ausschüttung des Fonds wurde dem Kläger am 13.02.2001 gutgeschrieben. Bis zum 30.10.2010 erhielt er insgesamt 4.909,62 €.
9Der Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung:
10„Jeder Kreditnehmer kann seine auf den Abschluss dieses Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung auch ohne Begründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen dauerhaften Datenträger widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem Kreditnehmer diese Belehrung zur Verfügung gestellt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
11[…]
12Hat der Kreditnehmer das Darlehen bereits empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.“
13Das Beitrittsformular zum Fonds enthält folgende Widerrufsbelehrung:
14„Meine/Unsere Beitrittserklärung … wird erst wirksam, wenn ich/wir diese nicht innerhalb einer Frist von einer Woche, beginnend mit dem auf die Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung folgenden Tag, gegenüber der
15[…]
16schriftlich widerrufen.
17Für die Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung (Tag des Poststempels). Die Erklärung muss der B3GmbH jedoch zugehen.“
18Im Jahr 2005 forderte das Finanzamt U eine Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von 630.244,83 € für den Zeitraum von 1998 bis 2003. Der Fonds beglich die Nachzahlung. Als Konsequenz wurde die Ausschüttung auf ein Minimum gesenkt, 5,00 € pro Anteil und Monat. Eine Erhöhung fand erst wieder im April 2008 (auf 18,00 €) statt.
19Mit der Klageschrift erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages.
20Der Kläger behauptet, dass der Zeuge T, Mitarbeiter des B1, mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen habe, um einen Termin beim Kläger zu vereinbaren hinsichtlich der Beratung seiner Finanzen. Am 28.11.2000 habe der Zeuge den Kläger erstmals aufgesucht und ihm die streitgegenständlich Anlage im Beisein von der Zeugin O vorgestellt.
21Der Zeuge T habe dem Kläger erklärt, dass die Anlage Steuervorteile biete und sich der Wert der Fondsimmobilie stetig steigern werde, so dass ein hoher Wiederverkaufspreis erzielt werden würde.
22Der Kläger behauptet, dass zwischen den Fondsinitiatoren und der Beklagten eine enge Zusammenarbeit bestanden habe. Die Beklagte habe im Vorfeld gegenüber der Atlas Gruppe eine Finanzierungszusage von B11 Beteiligungen erteilt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe das Fondsvolumen nahezu ausschließlich finanziert.
23Der Verwendungszweck für das Darlehen des Klägers sei auf die Finanzierung der Einlage am B Nr. 0 beschränkt gewesen. Er ist der Ansicht, dass es sich ein verbundenes Geschäft handele.
24Ferner behauptet der Kläger, dass der Prospekt fehlerhaft sei. Die Angaben im Rahmen der umsatzsteuerlichen Behandlung der Mieteinnahmen seien falsch.
25Er ist der Auffassung, dass sein Schreiben vom 25.11.2009 (Anlage 13, Bl. 62 ff. d. A.) eine konkludente Widerrufserklärung enthalte.
26Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Steuervorteil nicht erlangt habe, weil durch die Rückabwicklung steuerliche Nachteile zu erwarten seien, die die zuvor erhaltenen Vorteile aufzehrten.
27Ferner ist er der Ansicht, dass die Widerrufsfrist hinsichtlich des Darlehensvertrages nicht in Gang gesetzt worden sei, weil die Belehrung nicht den Voraussetzungen des HWiG entsprochen habe.
28Der Kläger beantragt,
291. die Beklagte zu verurteilen,
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a an ihn Zug um Zug gegen Abtretung seiner treuhänderisch gehaltenen Beteiligung am B Nr. 0 € 6.375,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 2,27 sei dem 30.12.2000, aus je € 47,54 seit dem 30.01.2001 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 31.07.2005, aus je € 88,64 seit dem 31.08.2005 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 31.03.2007, aus je € 49,64 seit dem 30.04.2007 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.07.2010 zu zahlen,
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b die Rechte aus der Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sowie aus der Abtretung der Lebensversicherung bei der I-AG mit der Nr. 0 an den Kläger rückabzutreten.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem Darlehensvertrag Nr. 0 keine Verpflichtung mehr gegenüber der Beklagten hat.
34Die Beklagte beantragt,
35Klage abzuweisen.
36Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger die Darlehenssumme zur Finanzierung der Beteiligung verwendet hat. Ferner bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Zeuge T telefonisch Kontakt zum Kläger aufgenommen hat. Zudem bestreitet sie, dass der Kläger den Fondsprospekt erhalten hat.
37Die Beklagte ist der Auffassung, dass keine Haustürsituation vorgelegen habe. Sie behauptet, dass es einen weiteren Beratungstermin vor dem 28.11.2000 gegeben haben müsse.
38Sie behauptet, dass es keine enge Zusammenarbeit mit der B4 gegeben habe, insbesondere keine generelle Finanzierungszusage.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
40Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin O und des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.07.2011 (Bl. 171 ff. d. A.) verwiesen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
42Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
43I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 6.375,37 € Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung am B Nr. 0 und einen Anspruch auf Rückabtretung der Ansprüche auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sowie aus der Lebensversicherung bei der I-AG aus § 1 HWiG a. F. i. V. m. §§ 361 a, 346, 348 BGB a. F..
44Dies ist der Fall, da der Kläger einen Anspruch auf Rückabwicklung des am 13.12.2000 unterzeichneten Darlehensvertrages hat.
45Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, sind das BGB und das HWiG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).
46Wird einem Verbraucher gemäß § 361 a Abs. 1 BGB a. F. durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Nach § 361 a Abs. 2 BGB a. F. finden auf das Widerrufsrecht die Vorschriften über den Rücktritt entsprechende Anwendung. Gemäß § 346 BGB a. F. sind die Parteien danach verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, wenn der Widerruf erfolgt. Gemäß § 348 BGB a. F. sind die sich aus dem Widerruf ergebenden Verpflichtungen der Parteien Zug um Zug zu erfüllen.
47Die Voraussetzungen des § 361 a Abs. 1 BGB a. F. liegen vor, da dem Kläger ein Haustürwiderrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. zusteht.
48Eine Haustürsituation war gegeben. Am 28.11.2000 kam es zu einem Beratungsgespräch im Privathaus des Klägers mit dem Berater T und der Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages am Fonds. Am 13.12.2000 suchte der Kläger den Zeugen T in dessen Büro in H auf, um den Darlehensvertrag zu unterzeichnen.
49Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zeuge T ihn unaufgefordert angerufen und vorgeschlagen habe vor dem Jahreswechsel im Hause des Klägers über die Optimierung von Finanzen zu sprechen. Die Behauptung des Klägers wird übereinstimmend von der Zeugin O und dem Zeugen T bestätigt. Die Zeugin O sagte aus, dass immer ein telefonischer Kontakt voranging, ehe der Zeuge T kam. So auch vor Beratung hinsichtlich der Fondsbeteiligung. Die Initiative zu Gesprächen sei in der Regel immer von dem Zeugen T ausgegangen. Dieser habe angerufen und bestimmte Produkte vorstellen wollen. Dann sei es zu einem Termin in der Regel in ihrem Zuhause gekommen. Der Zeuge T bestätigte, dass er den Kläger angerufen und einen Termin ausgemacht habe. Bei der Vermittlung des B sei er aktiv auf den Kläger zugegangen und habe ihm diesen vorgestellt. Der Kläger sei nicht von sich aus auf ihn zugekommen. Dies sei durch telefonische Kontaktaufnahme geschehen.
50Insoweit die Beklagte behauptet, dass es noch einen weiteren früheren Beratungstermin gegeben haben müsse, folgt das Gericht dem nicht. Diese Behauptung ist eine Vermutung „ins Blaue hinein“, der der Kläger substantiiert entgegen getreten ist. Sein Vortrag, dass der Antrag auf Erstellung einer Wirtschaftsbilanz in demselben Termin gestellt worden sei, wird durch Vorlage des Auftrags belegt (Anlage 14). Anhaltspunkte für ein weiteres früheres Gespräch bestehen nicht. Ferner bestätigt die Zeugin O, dass es vor dem 28.11.2000 keinen weiteren Beratungstermin hinsichtlich der streitgegenständlichen Fonds-Beteiligung gegeben hat. Die Zeugin O bekundete, dass es bei einem früheren Treffen nur um den Wechsel der Krankenkassen gegangen sei. Der Zeuge T selbst hat keine konkrete Erinnerung mehr daran, ob vor dem 28.11.200 ein weiteres Gespräch mit dem Kläger über den B stattgefunden habe. Der Vortrag der Beklagten, dass es in dieser Angelegenheit vor dem 28.11.2000 einen weiteren Termin gegeben habe müsse, gehe jedenfalls nicht auf eine Informationserteilung seinerseits zurück, da er an einen solchen Termin keine Erinnerung habe. Er könne sich nur anhand der Unterlagen an solche Vorgänge erinnern. Selbst nach einer solchen Rekonstruktion seitens des Zeugens T ist nicht ersichtlich, dass ein Beratungsgespräch zum B vor dem 28.11.2000 stattgefunden hat. Der Zeuge T sagte danach vielmehr aus, dass der 28.11.2000 der erste und einzige Beratungstermin zu dem B gewesen sei.
51Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es nicht an der Kausalität zwischen Beratung des Klägers und Unterzeichnung des Darlehensvertrages. Der Einwand der Beklagten, dass keine Ursächlichkeit besteht, greift nicht durch. Allein der Umstand, dass zwischen Beratung und Unterzeichnung des Darlehensvertrages 15 Tage liegen, rechtfertigt nicht die Ablehnung der Kausalität. Eine Unterbrechung der Kausalität hat nicht stattgefunden.
52§ 1 HWiG a. F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es nicht erforderlich, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache für die spätere Vertragserklärung darstellten; es genügt, dass sie einen unter mehreren Beweggründen ausmachten, sofern nur ohne sie der später geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (vgl. BGH NJW 1996, 926 m. w. N.).
53Die Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. besagt, dass für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. und der Vertragserklärung gefordert wird. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGHZ 131, 385, 392 m. w. N.; BGH, Urteil vom 26.10.2010 - XI ZR 367/07 m. w. N.; BGH WM 2003, 483, 484, und BGH WM 2003, 2372, 2374). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles.
54Gegen die Ursächlichkeit der Haustürsituation können sprechen z. B. der unterlassene Widerruf des mit der Darlehensaufnahme verbundenen Fondsbeitritts trotz ordnungsgemäßer Belehrung (Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 312 Rn. 13). Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall (Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der mit einem Darlehen finanziert worden war) entschieden, dass ein Zeitraum von drei Wochen zwischen Kreditanfrage im Rahmen einer Haustürsituation und Vertragsabschluss dann lang genug ist, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten. Ein Umstand war der, dass der Kläger den Fondsbeitritt trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht widerrufen hat. Zum anderen habe sich der Kläger nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten, sondern sich erst nach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler zum Erwerb der Fondsbeteiligung und der Darlehensaufnahme entschlossen (BGH, Urteil vom 09.05.2006 – XI ZR 119/05). Zur Begründung führte der BGH an, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt, dies regelmäßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist (BGH, Urteil vom 09.05.2006 – XI ZR 119/05).
55Der Fall hier liegt jedoch anders. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass es gerade nicht mehrere Gespräche mit dem Vermittler zum Erwerb der Fondsbeteiligung und der Darlehensaufnahme gegeben hat. Die Beitrittserklärung zu dem B ist bereits im Beratungsgespräch am 28.11.2000 erklärt worden und auch in diesem Termin sind die entsprechenden Daten zur Prüfung der Finanzierung aufgenommen worden. Bereits darauf wurde der Darlehensvertrag unterschrieben. Darüber hinaus ist dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Fondsbeteiligung erteilt worden. Die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fondsbeitritts enthält Zusätze wie „(Tag des Poststempels)“ und den „[Widerrufse]rklärung […] muss […] zugehen“, die in der Rechtsprechung bereits als unzulässig entschieden worden sind (Palandt, a. a. O., § 355 Rn. 14).
56Der BGH hat für den Fall einer unwirksamen Widerrufsbelehrung entschieden, dass eine Unterbrechung des Kausalverlaufs nicht in Betracht kommt, da der Schluss auf eine bewusst getroffene Entscheidung des Verbrauchers sich von vornherein verbietet, wenn die vorangegangene Widerrufsbelehrung gerade – wie hier – mit einer Beeinträchtigung der Verdeutlichung des Widerrufsrechts verbunden war (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2010 – XI ZR 367/07).
57Die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, da die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Darlehensvertrages unwirksam war.
58Die Widerrufsbelehrung auf dem Kreditformular enthält einen Hinweis, dass im Falle der Auszahlung des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein solcher Hinweis unwirksam (vgl. BGH NJW 2004, 2744 m. w. N., bestätigt durch BGH NJW-RR 2009, 709 und BGH, Urteil vom 26.10.2010 – XI ZR 367/07 m. w. N.).
59Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist das Widerrufsrecht nicht deswegen verfristet, weil der Kläger sein Widerrufsrecht erst in der Klageschrift ausübte, obwohl er seit Beauftragung seiner Anwälte am 26.10.2009 Kenntnis vom einem vermeintlichen Widerrufsrecht hatte. Das Gericht folgt dem nicht. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Widerrufsfrist bei einer „falschen“ Belehrung nicht läuft. Eine Aufklärung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers führt nicht zur Heilung dieses Mangels. Die fehlerhafte Belehrung liegt allein im Risikobereich der Beklagten, so dass die Rechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung von ihr zu tragen sind.
60Der Kläger hat den Widerruf des Darlehensvertrages wirksam erklärt. Ob dies bereits im Schreiben vom 25.11.2009 erfolgt ist, kann dahin stehen, da der Kläger den Widerruf jedenfalls in der Klageschrift erklärt hat.
612. Als Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
62Da es sich bei dem Darlehensvertrag und der Fondsbeteiligung um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt, schuldet die Beklagte infolge des Widerrufs als Rechtsnachfolgerin der Darlehensgeberin dem Kläger die aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Zins- und Tilgungsraten sowie die Rückabtretung der von ihm erbrachten Sicherheiten. Im Gegenzug schuldet der Kläger im Hinblick auf den Schutzzweck der Verbrauchervorschriften nicht die Darlehensvaluta nebst Nutzungsentschädigung, sondern nur die Übertragung des finanzierten Fondsanteils mitsamt den ihm aus dem Beteiligungsvertrag gegen die B5 GmbH zustehenden Ansprüchen. Für die Anrechnung etwaiger durch die Fondsbeteiligung erzielter Steuervorteile (BGH, Urteil vom 26.10.2010 – XI ZR 367/07 m. w. N.) liegen keine Anhaltspunkte vor.
63Gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet ein Kaufvertrag mit dem Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient, d.h. dieser im Auftrag des oder wenigstens im Einvernehmen mit dem Kreditgeber mitwirkt, und zwar durch arbeitsteiliges Zusammenwirken (Palandt, BGB, 61. Auflage 2002, § 9 VerbrKrG Rn. 7).
64Der Auffassung der Beklagten, dass es sich nicht um verbundene Geschäfte gehandelt habe, sondern um eine Zwischenfinanzierung, und dass das Geld nicht zur Finanzierung der Beteiligung verwandt worden sei, folgt das Gericht nicht. Insoweit die Beklagte einwendet, dass eine Auszahlung des Darlehens erst am 18.01.2001 erfolgt sei, eine Zinszahlung auf das Darlehen und die Ausschüttung der Beteiligung jedoch bereits im Dezember 2000 erfolgten, steht dies dem Vorliegen eines verbundenen Geschäftes nicht entgegen. Der Kläger ist diesem Einwand im Schriftsatz vom 02.12.2010 substantiiert entgegen getreten. Der Darlehensvertrag enthält zudem die Vorgabe, dass der „Investitionskredit zur Finanzierung von Kapitalanlagen“ gewährt wird. Dass die Beklagte einige Finanzierungen der Beteiligung vorgenommen hat, ergibt sich auch aus dem Rundschreiben der B4 vom 30.07.2008 (Anlage 23). Ferner legte der Kläger zum Beweis das Vernehmungsprotokoll aus einem Parallelverfahrens vor dem Landgericht E vor, in dem ein weiterer Mitarbeiter des B1 in seiner Zeugenvernehmung erklärt hatte, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem B1 ein Softwareprogramm zur Verfügung gestellt habe, womit Darlehensvordrucke erstellt werden konnten.
65Zudem liegen die Voraussetzungen für die unwiderlegliche Vermutung einer unternehmerischen Einheit im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG vor (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006 – XI ZR 193/04 m. w. N.). Danach darf der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommen. Ferner muss der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt und das Finanzierungsinstitut sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt haben. Der Beitritt zur Fondsbeteiligung und ihre Finanzierung gehen nicht auf Initiative des Klägers zurück. Vielmehr steht fest, dass der Zeuge T den Kläger kontaktiert hat. Im Beratungsgespräch vom 28.11.2000 sind der Fondsbeitritt unterschrieben, die Finanzierungsmöglichkeiten besprochen und die entsprechenden Daten für die Finanzierung aufgenommen worden. Nach Überzeugung des Gerichts hat sich die Beklagte auch zur Finanzierung bereit erklärt. Dafür spricht neben den bereits genannten Gründen, dass es sich bei dem im Termin am 13.12.2000 unterzeichneten Darlehensvertrag selbst um einen Vordruck der Rechtsvorgängerin der Beklagten handelt. Die Bereitstellung dieser Vertragsunterlagen an den Vermittler T lässt eindeutig darauf schließen, dass sich die Beklagte bei Vorbereitung und Abschluss des Kreditvertrages seiner Mitwirkung bediente.
66Etwaige Steuervorteile des Klägers waren nicht als Vorteilsausgleich zu berücksichtigen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs trägt die Beklagte als Schädiger (Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, vor § 249 Rn. 123 b). Allerdings trifft den Kläger als Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast, da nur er Zugang zu der Frage hat, welche Steuervorteile sich aus der Beteiligung für ihn ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08). Gleiches gilt für etwaige Steuernachteile. Auch insoweit obliegt es zunächst dem Schädiger, entsprechende Behauptungen aufzustellen, während den Geschädigten nur eine sekundäre Darlegungslast trifft.
67Die Beklagte hat etwaige Steuervorteile bzw. nicht bestehende Steuernachteile des Klägers nicht vorgetragen. Dem Vortrag des Klägers, dass ihm nach einer Rückabwicklung keine Steuervorteile verbleiben, da es zu einer Nachversteuerung kommen würde, ist sie nicht entgegen getreten. Aufgrund dessen gab es für eine Vorteilsanrechnung keine Anhaltspunkte (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 24.04.2007 – XI ZR 17/06).
68II. Der Feststellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist begründet. Weitere Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten bestehen nicht, da der Kläger diesen aus den genannten Gründen wirksam widerrufen hat.
69III. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Prozesszinsen aus einem Betrag in Höhe von 6.375,37 € aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
70Entgegen der Ansicht des Klägers besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 288, 286 BGB ab den von ihm geltend gemachten Zeitpunkten, da das Rückabwicklungsverhältnis erst mit wirksamer Erklärung des Widerrufs entstanden ist. Die Erklärung des Widerrufs erfolgte in der Klageschrift. Es kann dahinstehen, ob das anwaltliche Schreiben vom 25.11.2009 bereits eines Widerrufserklärung enthält, da der Kläger die Beklagte in diesem Schreiben jedenfalls nicht in Verzug gesetzt hat. Der Kläger hat die Beklagte nicht zur Leistung aufgefordert, sondern lediglich um eine Stellungnahme gebeten hat. Dies ist für die Begründung von Verzug nicht ausreichend (Palandt, a. a. O., § 286 Rn. 17).
71Es besteht lediglich ein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291, 288 Abs. 1 BGB. Da die Klage ausweislich der Zustellungsurkunde am 07.10.2010 zugestellt worden ist, sind Zinsen gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 08.10.2010 zuzusprechen.
72IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beklagten waren die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
73Streitwert: 24.270.59 €
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