Beschluss vom Landgericht Duisburg - 31 KLs-183 Js 318/10-39/10

Tenor

Auf die als Erinnerung auszulegende „sofortige Beschwerde" des Rechtsanwalts Dr. S vom 29.07.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 14.07.2011 aufgehoben.

Die dem Rechtsanwalt Dr. S zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf

1.189,17 €.


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