Urteil vom Landgericht Duisburg - 13 S 99/11

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das am 27.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 74 C 3563 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 2.000,00 €


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