Beschluss vom Landgericht Duisburg - 34 Qs-143 Js 193/10-58/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschuldigten D. werden der Haftbefehl gegen sie des Amtsgerichts Duisburg vom 25.08.2011 in der Fassung des Beschlusses vom Amtsgerichts Duisburg vom 01.09.2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.09.2011, jeweils Az. 11 Gs 2123/11, aufgehoben.

Die Beschuldigte ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.


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