Urteil vom Landgericht Duisburg - 1 O 57/10
Tenor
Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 11. Mai 2011 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Ansprüche auf Auskehr von Vergütung ärztlicher Notfalldienstleistungen geltend.
3Der Kläger und der Beklagte sind Ärzte.
4Der Beklagte hat inzwischen auf seine Approbation verzichtet.
5Der Kläger übt seit mehreren Jahren im Bezirk der , nämlich im Planungsbezirk , den ärztlichen Notfalldienst aus. Er ist insoweit als Vertreter der dort niedergelassenen Ärzte tätig. Er ist jedoch Mitglied der und nicht der , so dass die ihm keine Abrechnungsnummer erteilte. Deswegen bat der Kläger in der Vergangenheit verschiedene Ärzte, die über die ihre Leistungen abrechneten, seine Leistungen über ihre Abrechnungsnummer mit abzurechnen. In diesem Zusammenhang kam er ab dem Quartal II/2007 mit dem Beklagten überein, dass dieser seine – des Klägers – Notfallleistungen über seine – des Beklagten – Abrechnungsnummer bei der abrechne und die vereinnahmten Honorare aus der Tätigkeit des Klägers sodann abzüglich von Verwaltungskosten in Höhe von 5% an den Kläger auszahle.
6Der Beklagte selbst übte keinen Notfalldienst aus.
7Die getroffene Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten wurde sodann umgesetzt. Der Beklagte überließ dem Kläger auch teilweise Abrechnungsbescheide der zum Zwecke der Rechnungslegung. Eine Abrechnung auf diese Weise erfolgte jedoch nicht für die Quartale II/2007, III/2007, III/2008 und IV/2008.
8Auf Hinweis der Kammer legt der Kläger als Anlage K4 (als Bl. 30 ff. in einem Zusatzheft bei der Akte) eine Liste derjenigen Ärzte vor, für die er in den einzelnen Quartalen als Vertreter tätig geworden ist.
9Ferner legt er als Anlage K5 (als Bl. 37 ff. in einem Zusatzheft bei der Akte) eine Liste der seinerseits als Notfälle in den einzelnen Quartalen behandelten Patienten vor.
10Der Kläger trägt vor:
11Der Beklagte habe lediglich 33.000,- € für die Quartale II/2007 bis II/2008 an ihn angewiesen. Das Vorbringen des Beklagten zu angeblichen weiteren Zahlungen sei schon deshalb unschlüssig, weil er bereits am 17. April 2007 Leistungen vergütet haben wolle, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine Abrechnung der für das Quartal II/2007 noch gar nicht erfolgt gewesen sei. Der Beklagte sei in dem fraglichen Zeitraum, wie sich zwanglos dem als Anlage K8 (Bl. 199 ff. d.A.) überreichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster entnehmen lasse, von der Erbringung ärztlicher Leistungen ausgeschlossen gewesen, und deshalb habe er im erheblichen Zeitraum Vertreter für seine Kassenarztpraxis bzw. Privatarztpraxis gesucht und in dem Kläger auch einen solchen gefunden. Die dort abgerechneten Beträge beträfen mithin die stunden- bzw. tageweise erbrachten Vertretungsleistungen, die er – der Kläger – in der Praxis des Beklagten erbracht habe und keine Notfalldienste, wie sich auch zwanglos aus den Buchungstexten ergebe (im einzelnen hierzu Seiten 7 f. des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2011, Bl. 192 f. d.A.).
12Offen seien entsprechend dem Vorstehenden Forderungen wie folgt:
13|
Quartal |
Honorar |
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II/2007 |
13.623,34 € |
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III/2007 |
9.719,08 € |
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IV/2007 |
19.747,60 € |
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I/2008 |
19.685,33 € |
|
II/2008 |
12.422,19 € |
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III/2008 |
10.147,82 € |
|
IV/2008 |
12.922,47 € |
|
Zwischensumme |
98.267,83 € |
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offen nach Zahlung von 33.000,- € |
65.267,83 € |
Der Beklagte habe nach mehreren vorprozessualen Versuchen zur Kontaktaufnahme und Klärung der offenen Fragen darauf hinweisen lassen, dass lediglich dann, wenn die tatsächlich an ihn zahle, das Entgelt auch an den Kläger fließen werde. Dies sei jedoch widersprüchlich, weil ausweislich der ihm – dem Kläger – vorliegenden Abrechnungen allein für die Quartale IV/2007 bis II/2008 51.855,12 € für Notfalldienstleistungen gezahlt worden seien (exklusive 5% Verwaltungskosten). Schon daraus ergebe sich eine beim Beklagten vorhandene Restsumme von 18.855,12 €.
15Auch das Argument, mit welchem der Beklagte die Auszahlung der restlichen 46.412,71 €, die ihm – dem Kläger – nach Abzug der 5% Verwaltungskosten noch zustünden, verweigere, treffe nicht zu. Denn der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf eine Abrede dahin, dass er die Beträge erst dann auszahle müsse, wenn die sie ihrerseits an ihn – den Beklagten – ausgezahlt habe. Es sei lediglich die Vereinbarung getroffen worden, dass der Kläger sein Geld erst nach Abrechnung der mit dem Beklagten erhalte, was – unstreitig – üblicherweise erst rund vier Monate nach Abschluss des Quartals geschehe. Die Parteien hätten sich deshalb auf ein Zahlungsziel von 6 Monaten nach Abschluss des jeweiligen Quartals geeinigt.
16In der Tat verweigere die gegenüber dem Beklagten Zahlungen. Dies begründe sie mit vermeintlichen Rückforderungen, die sie wegen nicht indizierter Leistungen gegenüber dem Beklagten habe. Die Vergütungsansprüche aus seinen – des Klägers – Notfalldienstleistungen, welche die abgerechnet habe, habe sie mit angeblichen Rückforderungen ihrerseits aufgerechnet. Solches ergebe sich auch aus dem in Kopie als Teil der Anlage B3, Bl. 98, bei der Akte befindlichen Schreiben der vom 4. Januar 2008. Die Fälligkeitsregelung könne natürlich nicht dahin verstanden werden, dass der Kläger mit seinen Forderungen für etwaige Rückforderungen der
17gegenüber dem Beklagten einzustehen habe.
18Die gewählte Handhabung der Abrechnung sei auch zulässig, werde jedenfalls zumindest von der geduldet (im einzelnen Schriftsatz vom 5. April 2011, Bl. 65 ff. d.A., Seiten 1 ff. des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2011, Bl. 186 ff. d.A.). Es sei nämlich so, dass er gar nicht der klassische Vertreter sei, sondern vielmehr selbst zum Notfalldienst eingeteilt worden sei. Da er jedoch keine Abrechnungsnummer erhalten könne, könne er nicht selbst abrechnen.
19Sollte die Absetzungen vorgenommen haben, sei dies unberechtigt.
20Das Landgericht Duisburg sei gemäß § 29 ZPO für den Rechtsstreit zuständig, weil der Beklagte seine Verpflichtung zur Abrechnung und Auszahlung am Sitz seiner Praxis zu erfüllen gehabt habe.
21Der Kläger hat zunächst beantragt,
22den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 65.276,83 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2009 zu zahlen.
23Weil der Beklagte sich nicht gemeldet hat, hat die Kammer am 11. Mai 2011 im schriftlichen Vorverfahren das als Bl. 70 ff. bei der Akte befindliche Versäumnisurteil mit folgender Entscheidungsformel erlassen:
241. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.276,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.06.2009 zu zahlen.
252. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
263. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
274. Gegen dieses Versäumnisurteil kann binnen einer gemäß § 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung verlängerten Frist von 4 Wochen ab Zustellung Einspruch bei dem Landgerichts Duisburg eingelegt werden.
28Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte mit am 7. Juli 2011 eingegangenem Schriftsatz vom 4. Juli 2011 (Bl. 81 f. d.A.) Einspruch eingelegt.
29Über die Zustellung des Versäumnisurteils befindet sich in der Akte kein Nachweis. Jedoch findet sich als Bl. 204 ein Vermerk in der Akte, dass nach einer dem Vorsitzenden der Kammer telefonisch erteilten Auskunft die Sendung Nr. RK 84 612 555 6DE in Griechenland erstmals am 10. Juni 2010 bearbeitet worden ist. Dies war ausweislich Bl. 79R d.A. die Sendung, mit welcher das Versäumnisurteil übersendet wurde. Wegen der Einzelheiten des Vermerks wird auf Bl. 204 d.A. verwiesen.
30Der Kläger beantragt nunmehr,
31das Versäumnisurteil der Kammer vom 11. Mai 2011 aufrechterhalten.
32Der Beklagte beantragt,
33das Versäumnisurteil vom 11. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
34Der Beklagte trägt vor:
35Das Versäumnisurteil sei schon deshalb aufzuheben, weil es nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei. Die Klageschrift sei ihm nämlich zuvor nicht zugegangen (im einzelnen Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 18. Juli 2011, Bl. 89 und 90 d.A.).
36Die Klage sei aber auch unbegründet. Es fehle für den geltendgemachten Zahlungsanspruch an einer Anspruchsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 675 BGB.
37Zwar habe er sich bereit gefunden, über seine Praxis Notdienstleistungen des Klägers, der übrigens nicht ihn vertreten habe – das ist unstreitig –, abzurechnen. Hierbei habe jedoch die Abrede bestanden, dass er nur dann die abgerechneten Notfalldienste an den Kläger auszahlen würde, wenn diese nach Einreichung der entsprechenden Quartalsabrechnung von der anerkannt und ihm auch tatsächlich vergütet würden. Dabei habe er in der Annahme gehandelt, dass dies auch abrechnungsrechtlich zulässig sei. Er habe allerdings gegenüber dem Kläger erklärt, dass er nicht wisse, ob diese Art der Abrechnung über ihn als „Abrechnungsstelle“ zulässig sei, und den Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass er bereits erhebliche Abrechnungsprobleme mit der habe. Der Kläger habe daraufhin jedoch geäußert, er habe sich bei der erkundigt, die von ihm vorgeschlagene Abrechnungsweise sei zulässig und unproblematisch. Gleichzeitig habe der Kläger gesagt, dass der Beklagte natürlich kein Geld an ihn weiterleiten müsse, wenn er für die von ihm abgerechneten Notfallvertretungsdienste des Klägers kein Geld von der erhalte. Wörtlich habe er gesagt: „Dein Schicksal ist auch meines, wenn Du kein Geld bekommst, stelle ich keine Forderung!“ Übrigens gehe auch aus den Schreiben des Klägers an seine – des Beklagten – Steuerberaterin vom 20. Juli 2009 (in Kopie als Anlage Bl 4, Bl. 131, bei der Akte) und 12. November 2009 (in Kopie als Anlage B5, Bl. 132 f., bei der Akte) hervor, dass der Kläger Zahlungen nur für den Fall erwartet habe, dass der Beklagte solche von der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten habe.
38In der Tat habe er sämtliche ihm überreichten ärztlichen Notfalldienste des Klägers für die Quartale II/2007 bis IV/2008 über seine Praxis abgerechnet und sämtliche Belege bei der eingereicht. Die habe aber lediglich die Abrechnungen für die Quartale I/2008 und II/2008 anerkannt und ihm nur die darin ausgewiesenen Notfalldienste tatsächlich vergütet. Laut Abrechnungen für die Quartale I/2008 und II/2008 (in Kopie als Anlage K1, Bl. 9 ff., bei der Akte) hätten diese nach Abzug der 5% Verwaltungskosten insgesamt 33.000,- € betragen. Diesen Betrag habe er in zehn Raten zu je 3.000,- € an den Kläger bezahlt.
39Mehr sei von der nicht anerkannt worden. Vielmehr seien die Leistungen unter Hinweis darauf, dass er in den streitigen Quartalen gar nicht an organisierten ärztlichen Notfalldiensten eingenommen habe, gestrichen worden, wie sich aus den Bescheiden vom 12. November 2007 (in Kopie als Anlage B1, Bl. 94 f., bei der Akte) und 15. Februar 2008 (in Kopie als Teil der Anlage B2, Bl. 97, bei der Akte) ergebe. Insoweit sei ein Widerspruchsverfahren anhängig, über welches die noch nicht entschieden habe.
40Keineswegs habe die die Vergütungsansprüche für Notfalldienste mit angeblichen Rückforderungsansprüchen ihm gegenüber aufgerechnet.
41Weil er demnach über den für die Quartale I/2008 und II/2008 ausgekehrten Betrag hinaus noch keine Beträge seitens der erhalten habe, sei die Klage ohne weiteres unbegründet.
42Überdies sei die Abrechnung wegen Verstoßes gegen § 10 Notfalldienstordnung der und , Stand I/2007 (in Kopie als Anlage B22, Bl. 151 ff., bei der Akte), auch rechtswidrig. Sie sei daher nach § 134 BGB nichtig. Der Beklagte sei nach den gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen und Vereinbarungen zur Abrechnung und Vergütung von Notfalldienstleistungen überhaupt nicht abrechnungsberechtigt gewesen.
43Es treffe auch nicht zu, so der Beklagte nunmehr weiter, dass er an den Kläger lediglich 33.000,- € gezahlt habe. Vielmehr habe er wie aus den Anlagen B6 bis B21 (Bl. 134 ff. d.A.) ersichtlich in Wahrheit 42.906,68 € an den Kläger ausgezahlt. Mehr als 42.906,68 € habe er von der auch nicht erhalten.
44Schließlich laufe er – der Beklagte – auch Gefahr, dass die ihm gegenüber Honorarrückforderungsansprüche wegen der bereits zur Auszahlung gelangten Vergütung für die Notfalldienste aus den Quartalen I/2008 und II/2008 geltend mache.
45Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dazu überreichten Anlagen verwiesen.
46Entscheidungsgründe:
47Das Versäumnisurteil der Kammer vom 11. Mai 2011 ist aufzuheben, und die Klage ist abzuweisen.
48Der Einspruch des Beklagten ist zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht innerhalb der im Versäumnisurteil bestimmten 4-Wochen-Frist eingegangen. Die Kammer geht auf der Grundlage der in dem Vermerk Bl. 204 d.A. niedergelegten telefonischen Auskunft davon aus, dass die Zustellung des Versäumnisurteils vom 11. Mai 2011 nicht vor dem 10. Juni 2011 erfolgt ist.
49Der Einspruch ist auch begründet.
50Die Kammer kann in der Sache selbst entscheiden, da sie aus den im Versäumnisurteil vom 11. Mai 2011 genannten Gründen international und örtlich zuständig ist, Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO.
51Die Klage ist nicht begründet.
52Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Auskehr angeblich von diesem vereinnahmter Honorare für geleistete Notdienste aus den Quartalen II/2007 bis IV/2008 verlangen.
531.
54Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 667 BGB bzw. §§ 675, 667 BGB.
55Denn die zwischen dem Kläger und dem Beklagten getroffene Abrede verstößt gegen § 10 der gemeinsamen Notfalldienstordnung der und der (im folgenden als bezeichnet). Sie ist daher nach § 134 BGB nichtig.
56Denn der Beklagte durfte die Honorare für die Notfalldienste, welche der Kläger als Vertreter dritter Ärzte geleistet hat, gegenüber der nach § 10 NDO nicht abrechnen.
57Nach § 10 NDO berechnet der zum Notfalldienst eingeteilte Arzt die von ihm ausgeführten ärztlichen Leistungen. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 1 Abs. 6 NDO, nach dem der zum Notdienst eingeteilte Arzt im Vertretungsfalle die Kosten des Vertreters zu tragen hat. Es hat also nach § 10 NDO der zum Notdienst eingeteilte Arzt mit der die in seinem Notdienst erbrachten Leistungen abzurechnen, und soweit er diese durch einen Vertreter hat erbringen lassen, hat er nach § 1 Abs. 6 NDO mit diesem das hierfür an den Vertreter seinerseits zu zahlende Entgelt abzurechnen. Unstreitig war jedoch der Beklagte nicht zum Notfalldienst eingeteilt und durfte deshalb auch keine Leistungen aus dem Notfalldienst gegenüber der abrechnen.
58Das Argument des Klägers, der Beklagte habe die von ihm – dem Kläger – erbrachten Notfalldienstleistungen abrechnen dürfen, weil er – der Kläger – angesichts der tatsächlichen Handhabung nicht nur ein Vertreter der in der Anlage K4 genannten Ärzte, sondern selbst zum Notfalldienst eingeteilt gewesen sei, jedoch selbst, weil nicht Mitglied der , keine Abrechnungsnummer erhalten könne, führt ihn nicht zum Erfolg.
59Zum einen hätte in diesem Fall der Kläger selbst gemäß § 10 NDO die Abrechnung gegenüber der vornehmen müssen, notfalls ohne Abrechnungsnummer.
60Zum anderen trifft dieses Argument auch ersichtlich nicht zu. Denn der Kläger – der übrigens in seiner Klageschrift und auch im Schriftsatz vom 5. April 2011 selbst noch vorgetragen hat, er sei Vertreter dieser Ärzte gewesen – ist von der
61ersichtlich nicht zu Notdiensten eingeteilt worden. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass er seitens der zuständigen Kreisstelle der und der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 NDO durch Übersendung eines Notdienstplanes zu Notdiensten herangezogen worden wäre. Hierzu dürfte die , weil der Kläger gar nicht in ihrem Bezirk ansässig war, auch nicht befugt gewesen sein. Folgerichtig trägt der Kläger auch im Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 (dort Seite 1, Bl. 186 d.A.) noch – zutreffend – vor, er werde im Rahmen der vor Beginn des Quartals jeweils stattfindenden Besprechungen „für eigentlich eingeteilte Ärzte“ tätig. Dies ist aber genau der typische Fall einer Vertretung. Dass die Vertretung bereits Anfang des Quartals „im Vorfeld“ vereinbart wird (vgl. Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2011, Bl. 186 f. d.A.), ändert entgegen der hiervon abweichenden Auffassung des Klägers nichts daran, dass er als Vertreter und nicht als selbst zum Notfalldienst eingeteilter Arzt tätig geworden ist.
62Die Abrede zwischen dem Kläger und dem Beklagten verstieß daher ihres Inhalts wegen gegen § 10 NDO und ist deshalb ohne weiteres nach § 134 BGB nichtig.
63Im übrigen besteht der geltendgemachte Anspruch des Klägers auch deshalb nicht, weil der Beklagte aus der Ausführung des Geschäfts für den Kläger die ggf. seinerseits vereinnahmten Beträge für Notfalldienstleistungen des Klägers nicht endgültig erlangt hat. Vielmehr muss er diese an die erstatten.
64Da der Beklagte die von ihm abgerechnete Vergütung für Notfalldienstleistungen zu Unrecht abgerechnet hat, muss er sie, soweit er sie erhalten hat, nach § 812 BGB i. V. m. § 49a Abs. 1 und 2 VwVfG NRW an die
65erstatten, sobald diese die Zuerkennung dieser Vergütung gemäß § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW zurückgenommen hat, wozu sie im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null im Interesse der redlichen Kassenärzte und Krankenversicherten verpflichtet ist. Da er sie demnach nicht endgültig erlangt hat, muss er sie auch nicht an den Kläger auskehren.
66Die in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vorgesehene Ausschlussfrist steht der Rücknahme des Verwaltungsaktes nicht entgegen. Denn sie gilt für den vorliegenden Fall gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht. Denn ausweislich des in Kopie als Bl. 197 f. bei der Akte befindlichen Abrechnungsformulars musste der Beklagte bei der Abrechnung der Notdienste angeben, dass er diese selbst oder durch einen Vertreter erbracht hat. Es ist jedoch unstreitig, dass der Beklagte überhaupt keine Notdienste erbracht hat, weder selbst noch durch einen Vertreter. Die diesbezüglichen Angaben waren deshalb vorsätzlich unwahr und stellten daher eine arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW dar. Denn sie waren darauf gerichtet, der Behörde (hier der ) die Unwahrheit vorzuspiegeln und dadurch eine dem Beklagten und mittelbar dem Kläger günstige Entscheidung über die Gewährung der Honorare für die Notfalldienste zu erwirken. Sie stellten daher eine arglistige Täuschung dar (vgl. Stelkens-Bonk-Sachs, 5. Auflage, § 48 VwVfG, Rn. 156 f.). Dass der Beklagte und der Kläger auch ganz genau wussten, dass sie hier mit falschen Angaben eine Behördenentscheidung zu ihren Gunsten erwirkten, liegt ohne weiteres auf der Hand. Denn es ist jedem, der mit Behörden zu tun hat, klar, dass die seitens der Behörde aufgeworfenen Fragen deshalb gestellt werden, weil die abgefragten Angaben für die Entscheidung der Behörde entscheidungserheblich sind. Jedenfalls dem Beklagten, der unstreitig bereits „Ärger“ mit der hatte, war deshalb nach Überzeugung der Kammer selbst dann, wenn der Kläger ihm mitgeteilt haben sollte, er habe sich bei der erkundigt, die Abrechnung gehe in Ordnung, ohne weiteres klar, dass die unwahre Versicherung, die abgerechneten Notfalldienste selbst oder durch einen Vertreter erbracht zu haben, auf die Entscheidung der über die Zubilligung der Honorare maßgeblichen Einfluss haben würde. Andernfalls hätte nichts dagegen gesprochen, hierzu die Wahrheit mitzuteilen und sich als Abrechnungsstelle für den Kläger zu offenbaren. Dies ist jedoch – nach Überzeugung der Kammer wohlweislich – nicht geschehen.
672.
68Auch etwaige Schadensersatzansprüche, wie sie der Kläger auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2011 begründen will, sind nicht ersichtlich. Es liegt nicht an einem Fehler des Beklagten dergestalt, dass er „nicht sämtliche Leistungen ordnungsgemäß im Rahmen der Abrechnung erledigt hat“, dass der Kläger aufgrund der Abrechnung des Beklagten die Vergütung für seine Notdienste nicht vereinnahmen kann. Dies liegt vielmehr daran, dass der Kläger von vornherein einen rechtlich unzulässigen Weg der Abrechnung gewählt hat, indem er sich wegen seiner Ansprüche für die Vertretungen nicht an die von ihm vertretenen Ärzte gehalten, sondern – aus welchen Gründen immer – versucht hat, die von ihm erbrachten Leistungen durch den Beklagten für sich abrechnen zu lassen.
693.
70Die von dem Kläger geltendgemachte Anspruchsgrundlage des § 812 BGB gibt ihm keinen Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Beklagten.
71Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB scheidet aus. Der Kläger hat die nunmehr seinerseits von dem Beklagten zurückgeforderten Beträge nicht an den Beklagten geleistet. Diese hat der Beklagte vielmehr als Leistung der
72erhalten.
73Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB scheidet ebenfalls aus. Denn ein solcher kommt nur in Betracht, wenn der Bereicherungsschuldner das Erlangte nicht im Wege der Leistung erhalten hat. Der Beklagte hat aber die ggf. von ihm vereinnahmten Beträge wie gesagt im Wege der Leistung der
74erhalten.
754.
76Soweit der Kläger seinen angeblichen Anspruch auf § 816 BGB zu stützen sucht, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.
77Insbesondere liegen auch die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB nicht vor. Denn der Kläger ist nicht Anspruchsberechtigter der Leistung der . Dies waren vielmehr die gemäß § 10 NDO von ihm vertretenen Ärzte. Deshalb kann dem Kläger unabhängig davon, dass die zur Rücknahme der Festsetzung dieser Vergütungen zugunsten des Beklagten verpflichtet ist, kein Anspruch gegenüber dem Beklagten nach § 816 Abs. 2 BGB zustehen.
78Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eine Anwendung des § 344 ZPO kommt nicht in Betracht. Denn die Zustellung der Klageschrift und damit auch der Beginn des Laufes der Frist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist durch Bl. 53 ff. d.A., insbesondere Bl. 59 f. d.A., nicht nachgewiesen, so dass davon auszugehen ist, dass das Versäumnisurteil der Kammer seinerzeit, wenn auch gutgläubig, nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, § 331 Abs. 3 ZPO.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709.
80Der Streitwert wird auf 65.276,83 € festgesetzt, §§ 39 ff. GKG, § 3 ZPO.
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