Urteil vom Landgericht Duisburg - 4 O 142/11
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.208,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 158,66 EUR seit dem 12.06.2010, aus jeweils 238,00 EUR seit dem 02.07.2010, 02.08.2010, 02.09.2010, 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010, 02.01.2011, 02.02.2011 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.148,73 EUR seit dem 09.03.2011 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Anlage für biometrische Zugangsberechtigungen, bestehend aus 3 "Easycams" sowie einer externen Festplatte nebst Zubehör aus dem Dienstleistungs- und Mietvertrag über biometrische Zugangsberechtigungen der Fa.
Nr. vom 25.05.2010 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils an eine von der Klägerin zu bestimmende Anschrift herauszugeben.
3. Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist zu 2. an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 780,00 EUR zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 % zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich der Geldforderungen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, in Bezug auf die Herausgabeverpflichtung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist Unternehmerin im Bereich des Mobilien-Leasings, der Beklagte betreibt einen Kurierdienst.
3Im Mai 2010 schloss der Beklagte mit der Firma , vertreten durch die Firma
4, einen als solchen bezeichneten "Dienstleistungs- und Mietvertrag über biometrische Zugangsberechtigungen", der neben der Zurverfügungstellung von 3 "Easycams" und einer externen Festplatte nebst Zubehör u. a. Wartung und Service, freien Technikereinsatz, Einweisung in Hard- und Software, 24-Stunden-Hotline umfaste. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit von 60 Monaten. Die von dem Beklagten jeweils zum Monatsersten zu zahlende Monatsgebühr betrug 238,00 EUR brutto.
5Nach der Installation für die biometrische Zugangsberechtigung am 11.06.2010 bestätigte der Beklagte die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlage.
6Unter dem 22.06.2010 teilte die Herstellerfirma dem Beklagten per e-mail mit, dass seine Beanstandungen bearbeitet würden.
7Am 30.06.2010 übernahm die Klägerin den Vertrag von der Firma , worauf der Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2010 hingewiesen wurde.
8Der Beklagte kam seiner Zahlungsverpflichtung von Anfang nicht nach.
9Der Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 22.07.2010 gerichtet an die Firma . Daraufhin meldete sich Herr von der Firma bei dem Beklagten, um eine Fortsetzung des Vertrages zu erzielen. Dies lehnte der Beklagte ab.
10Mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2010 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung auf und kündigte ihm die Kündigung des Vertrages an für den Fall, dass er keine Zahlung leisten sollte. Mit Anwaltsschreiben vom 23.02.2011 kündigte die Klägerin den Vertrag sodann fristlos.
11Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der anteiligen Monatsrate für den Monat Juni 2010 in Höhe von 158,66 EUR, die rückständigen Monatsraten für die Monate Juli 2010 bis Februar 2011 in Höhe von jeweils 238,00 EUR, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.970,73 EUR, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 EUR, Mahnkosten in Höhe von 22,00 EUR und Bankrücklasten in Höhe von 16,00 EUR. Ferner verlangt sie die Herausgabe der zur Nutzung überlassenen Anlage.
12Die Klägerin hat zunächst beantragt,
13- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.775,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 158,66 EUR seit dem 12.06.2010, aus jeweils 238,00 EUR seit dem 02.07.2010, 02.08.2010, 02.09.2010, 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010, 02.01.2011, 02.02.2011 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.674,53 EUR seit dem 09.03.2011 sowie aus einem Betrag von 38,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, die Anlage für biometrische Zugangsberechtigungen, bestehend aus 3 "Easycams" sowie einer externen Festplatte nebst Zubehör aus dem Dienstleistungs- und Mietvertrag über biometrische Zugangsberechtigungen der Fa.
Nr. vom 25.05.2010 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils an eine von der Klägerin zu bestimmende Anschrift herauszugeben.
15- den Beklagten zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist zu 2. an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 780,00 EUR zu zahlen.
Nachdem die Klägerin die Klage im Schriftsatz vom 04.10.2011 in Höhe von 528,80 EUR zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
17- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.246,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 158,66 EUR seit dem 12.06.2010, aus jeweils 238,00 EUR seit dem 02.07.2010, 02.08.2010, 02.09.2010, 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010, 02.01.2011, 02.02.2011 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.148,73 EUR seit dem 09.03.2011 sowie aus einem Betrag von 38,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, die Anlage für biometrische Zugangsberechtigungen, bestehend aus 3 "Easycams" sowie einer externen Festplatte nebst Zubehör aus dem Dienstleistungs- und Mietvertrag über biometrische Zugangsberechtigungen der Fa.
Nr. vom 25.05.2010 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils an eine von der Klägerin zu bestimmende Anschrift herauszugeben.
19- den Beklagten zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist zu 2. an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 780,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er behauptet, die Überwachungsanlage sei mangelhaft gewesen. Bereits zwei Tage nach der Installation sei die Anlage ausgefallen. Wegen eines Virusbefalls sei die gelieferte Videoüberwachungsanlage nicht nutzbar gewesen. Der Mitarbeiter des Beklagten, Herr , habe sich deshalb an die Firma gewandt. Eine Dame der Firma habe Herrn die Telefonnummer des Technikers gegeben, der die Anlage im Hause des Beklagten installiert habe. Herr habe daraufhin den Techniker angerufen, der versprochen habe, sich kurzfristig um die Probleme zu kümmern. Nachdem sich dennoch niemand beim Beklagten gemeldet habe, habe Herr wiederholt bei der Firma angerufen und sich beschwert. Dort sei ihm mitgeteilt worden, er solle sich an die Firma wenden, was er dann auch getan habe.
23Der Beklagte habe bereits mit Schreiben vom 07.07.2010 gerichtet an die Firma den Vertrag gekündigt. Die Firma habe das mit der Firma versandte Schreiben auch erhalten.
24Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
25Die Klägerin hat beim Amtsgericht Uelzen einen Mahnbescheid über die Geldforderung beantragt, welcher antragsgemäß erlassen und dem Beklagten am 29.03.2011 zugestellt worden ist.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und bis auf einen kleinen Teil der Nebenforderungen begründet.
28I.
29Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.062,66 EUR aus dem zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Firma , von der die Klägerin den Vertrag übernommen hat, geschlossenen typengemischten Vertrag. Da der Vertrag sowohl Elemente des Dienstvertrages als auch des Mietvertrages enthält, richtet sich der Vergütungsanspruch nach §§ 611 Abs. 1, 535 Abs. 2 BGB.
30Die monatlich zu zahlende Gebühr betrug 238,00 EUR brutto, so dass sich für die acht Monate von Juli 2010 bis Februar 2010 und die anteilige Gebühr für den Monat Juni 2010 in Höhe von 158,66 EUR der Gesamtbetrag in Höhe von 2.062,66 EUR ergibt.
31Eine Kündigung des Vertrages erfolgte wirksam erst durch die Kündigungserklärung der Klägerin vom 23.02.2011.
32Dem Beklagten stand ein Recht zur Kündigung im Juli 2010 nicht zu. Infolge des Abschlusses des Vertrages für eine feste Laufzeit von 60 Monaten war das Recht zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund, der den Beklagten zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB bzw. § 543 BGB berechtigt hätte, ist nicht gegeben. Insoweit kann dahinstehen, ob die bei dem Beklagten installierte Überwachungsanlage mangelhaft war. Denn eine Kündigung setzt eine vorhergehende Abnahme voraus, um den Vertragspartner auf die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten hinzuweisen und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen anzukündigen. Dies ergibt sich für das Mietvertragselement bereits aus § 543 Abs. 3 BGB, für das Dienstvertragselement aus §§ 626 i. V. m. 314 Abs. 2 BGB.
33Dass der Beklagte vor dem Kündigungsschreiben vom 22.07.2010 Mängel des Systems bei der Klägerin oder der Firma als ihr zurechenbarer Ansprechpartner gerügt hat, ist nicht ausreichend ersichtlich. Die Klägerin bestreitet, dass die Firma das Schreiben des Beklagten vom 07.07.2010 erhalten hat. Einen Beweis für den Zugang des Schreibens hat der Beklagte trotz entsprechenden Hinweises in dem Beschluss vom 18.10.2011 nicht angetreten. Der Vortrag, der Beklagte habe das Schreiben mit der Firma versandt, genügt nicht. Denn es gibt keinen Anscheinsbeweis, dass aufgegebene Sendungen ihren Empfänger auch tatsächlich erreichen. Als Anlage zum Schriftsatz vom 05.08.2011 hat der Beklagte gerade Empfangsquittung bezüglich des Schreibens vorgelegt, sondern lediglich einen Statusreport, aus dem sich gerade ergibt, dass eine Zustellung wegen falscher Adresse nicht erfolgreich war und eine erneute Auslieferung erfolgen müsse.
34Der Vortrag zu einer telefonischen Mängelrüge zu einem früheren Zeitpunkt durch den Mitarbeiter gegenüber der Firma bleibt trotz der gerichtlichen Hinweise in der Verfügung vom 29.09.2011 und dem Beschluss vom 18.10.2011 zu pauschal und ist damit für die Klägerin nicht einlassungsfähig. Der Beklagte trägt lediglich vor, Herr habe nach Ausfall der Anlage mit einer Mitarbeiterin der Firma telefoniert. Ohne den Namen der Gesprächspartnerin oder zumindest Angabe des genauen Zeitpunkts des Gesprächs (Datum, Uhrzeit) ist es der Klägerin nicht möglich, auf den Vortrag ausreichend zu erwidern. Eine Beweisaufnahme wäre insoweit auf Ausforschung hinausgelaufen. Im Zivilprozess erfolgt jedoch keine Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. Auch aus dem Umstand, dass sich die Firma per e-mail auf eine Reklamation des Beklagten reagierte, ergibt sich nicht, dass eine Mitarbeiterin der Firma den Beklagten an diese Firma verwiesen hat. Es ist genauso gut möglich, dass sich der Beklagte aus eigenem Antrieb an die Herstellerfirma gewandt hat.
35Die Vergütung ist auch nicht infolge einer Minderung zu reduzieren nach § 536 BGB. Eine Minderung kommt erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige in Betracht, § 536 c Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach der Mitteilung eines Mangels im Kündigungsschreiben vom 22.07.2010 nahm ein Mitarbeiter der Firma Kontakt zu dem Beklagten auf, um eine Fortführung des Vertrages nach Mängelbeseitigung zu erzielen. Dies lehnte der Beklagte ab, wie sich aus seinem Schreiben vom 17.12.2010 ergibt. Durch die Verweigerung einer Mängelbeseitigung kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Leistungen der Klägerin für ihn keinen Wert gehabt haben. Das widerspräche Treu und Glauben, § 242 BGB.
36Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. In dem Vertrag war vereinbart, dass die monatlichen Raten jeweils zum Monatsersten zu zahlen sind. Der Beklagte hat den Vertrag als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB abgeschlossen.
37II.
38Die Klägerin hat infolge der Kündigung des Vertrages mit Schreiben vom 23.02.2011 auch einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.432,57 EUR aus §§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem geschlossenen Vertrag.
39Da der Beklagte sich mit der Zahlung der monatlich fälligen Gebühren in Verzug befand und gar keine Monatsrate zahlte, war die Klägerin zur fristlosen Kündigung berechtigt nach Ziffer 6.2 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma . Der Schaden der Klägerin besteht in dem Barwert der Restlaufzeit des Vertrages abzüglich der Gewinn- und Kostenrückerstattung. Wegen der genauen Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird auf den Klägerschriftsatz vom 04.10.2011 Bezug genommen, der die vorzunehmende Abzinsung und den nicht verbrauchten Gewinn und Überwachungsaufwand zutreffend berücksichtigt.
40Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Der Beklagte wurde mit Anwaltsschreiben vom 23.02.2011 zur Zahlung bis zum 08.03.2009 aufgefordert.
41III.
42Die Klägerin hat ferner gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 703,80 EUR aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin mit der Zahlung der monatlichen Raten in Verzug. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.
43Der Zinsanspruch ergibt sich auch insoweit aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB.
44Mahnkosten und Bankrücklastkosten kann die Klägerin hingegen nicht als Verzugsschaden geltend machen, da sie deren Anfall nicht schlüssig dargelegt hat.
45IV.
46Die Klägerin kann von dem Beklagten weiter die Herausgabe der dem Beklagten zur Verfügung gestellten 3 "Easycams" sowie einer externen Festplatte nebst Zubehör verlangen aus § 985 BGB.
47Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der Eigentümerin der Gegenstände. Der Beklagte übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Gegenstände aus, ist also Besitzer. Ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB steht ihm nach der Vertragskündigung nicht mehr zu.
48Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse an der Fristsetzung gemäß § 255 ZPO. Denn bei Nichtherausgabe der Gegenstände steht ihr ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB zu.
49V.
50Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs bezüglich der Herausgabeverpflichtung hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 780,00 EUR aus §§ 280, 281 BGB. Die Höhe des Schadensersatzes entspricht dem Zeitwert der Gegenstände.
51VI.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
53Der Streitwert wird auf bis 13.000,00 EUR festgesetzt.
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