Urteil vom Landgericht Duisburg - 4 O 142/11

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.208,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 158,66 EUR seit dem 12.06.2010, aus jeweils 238,00 EUR seit dem 02.07.2010, 02.08.2010, 02.09.2010, 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010, 02.01.2011, 02.02.2011 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.148,73 EUR seit dem 09.03.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Anlage für biometrische Zugangsberechtigungen, bestehend aus 3 "Easycams" sowie einer externen Festplatte nebst Zubehör aus dem Dienstleistungs- und Mietvertrag über biometrische Zugangsberechtigungen der Fa.

Nr. vom 25.05.2010 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils an eine von der Klägerin zu bestimmende Anschrift herauszugeben.

3. Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist zu 2. an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 780,00 EUR zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich der Geldforderungen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, in Bezug auf die Herausgabeverpflichtung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.


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