Urteil vom Landgericht Duisburg - 24 O 6/10

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.027,80 € nebst

                            Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

                            dem 4.2.2010 zu zahlen.

                            Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin in Höhe von 1.049,00 €

                            von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten freizustellen.

                            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

                            Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der

                            außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, jedoch einschließlich der

                            außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in

                            Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.


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