Urteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 339/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
3Am 21.06.1999 ließ der Kläger vor dem Notar K in F die Bestellung einer brieflosen Grundschuld von 250.000,00 DM (entsprechend 127.822,97 €) zugunsten der Beklagten an seinem Grundstück I1 in N beurkunden. In Ziffer 3 der notariellen Urkunde (UR-Nr.0) übernahm der Kläger für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld entspricht, die persönliche Haftung und unterwarf sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das gesamte Vermögen. Die Beklagte als Gläubigerin sollte berechtigt sein, die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung der Grundschuld und ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde (Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen.
4Die Grundschuld wurde unter laufender Nummer 4 in Abteilung III des Grundbuches eingetragen.
5In der Folgezeit, zuletzt unter dem 21.07./03.08.2005, gab der Kläger wiederholt Sicherungszweckerklärungen ab, wonach die vorgenannte Grundschuld nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistungen (neben weiteren, zugunsten der Beklagten bestellten Grundschulden) sowie ein im Zusammenhang mit der Grundschuld etwa übernommenes abstraktes Schuldversprechen zur Sicherung für alle Forderungen aus den in der Erklärung näher angegebenen Krediten diente. Mit Schreiben vom 09.08.2010 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Geschäftsverbindung. Die fällig gestellten Forderungen beliefen sich auf 385.869,32 €.
6Mit Vertrag vom 28.10.2010 veräußerten der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück zu einem Preis von 245.000,00 €. Dieser Kaufpreis wurde in der Folgezeit zur Ablösung der Belastungen an die Beklagte gezahlt.
7Der Kläger ist der Ansicht, die in der Urkunde titulierten Ansprüche seien durch die Kaufpreiszahlung an die Beklagte erloschen. Soweit sich die Beklagte auf die weiteren Sicherungszweckerklärungen berufe, seien diese zu unbestimmt.
8Der Kläger beantragt,
9die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars K in F vom 21.06.1999 (UR-Nr. 0) für unzulässig zu erklären.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 20.01.2012, Bl. 124 f. d. A., Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14I.
15Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
16Der Kläger kann keine materiell-rechtlichen Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO geltend machen, die dazu führen, dass der in der Urkunde des Notars K vom 21.06.1999 (UR-Nr. 0) titulierte Anspruch in Höhe von umgerechnet 127.822,97 € nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden darf. Der Beklagten steht gegen den Kläger vielmehr ein Zahlungsanspruch zumindest in diesem Umfang zu.
171. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass sich die bei Kündigung der Geschäftsbeziehung im Jahre 2010 fällig gestellten Forderungen auf den Girokonten mit den Nummern 0, 0 und 0 und den Darlehenskonten mit den Nummern 0, 0, 0 und 0 entsprechend der im Kündigungsschreiben vom 09.08.2010 (Bl. 109 d. A.) vorgenommenen Berechnung auf 385.869,32 € beliefen. Nach Abzug des der Beklagten zugeflossenen Grundstückskaufpreises in Höhe von 245.000,00 € verbleibt schon ohne Berücksichtigung weiter angefallener Zinsen und Kosten ein Restanspruch in Höhe von 140.869,32 €.
182. Durch die Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Hausgrundstücks an die Beklagte sind die durch die notarielle Urkunde begründeten Zahlungsverpflichtungen des Klägers auch nicht ganz oder teilweise erloschen.
19a) Aus der Sicherungszweckerklärung vom 21.07./03.08.2005 (Bl. 106 ff. d. A.) ergibt sich, dass die in Rede stehende Grundschuld und das in der Urkunde enthaltene notarielle Schuldanerkenntnis in Erweiterung des ursprünglichen Sicherungszwecks alle Verpflichtungen des Klägers aus den vorgenannten, in der Sicherungszweckerklärung einzeln aufgeführten Giro- und Darlehenskonten dienen sollten. Eine solche Erweiterung des Sicherungszwecks war möglich, ohne dass es einer gesonderten Beurkundung der Erklärung bedurfte. Die Einbeziehung weiterer Kredite in den Sicherungszweck stellt keine erweiternde Abänderung der Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dar, die der notariellen Beurkundung bedarf. Durch die Erweiterung des Sicherungszwecks der Grundschuld und des abstrakten Schuldanerkenntnisses wird der Inhalt der Unterwerfungserklärung nicht berührt. Die Unterwerfungserklärung erlaubt weiterhin die Zwangsversteigerung des Grundstücks sowie die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Klägers aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis in gleicher Höhe (zum Ganzen BGH NJW 1997, 2320 ff.)
20Da der Inhalt der Grundschuld und des abstrakten Schuldanerkenntnisses durch die geänderte Sicherungszweckerklärung nicht berührt wird, bestehen auch keine Zweifel an der Bestimmtheit des Titels. Die Sicherungszweckerklärung, die die gesicherten Verbindlichkeiten unter Angabe der jeweiligen Höhe und der Kontonummer im Einzelnen angibt, ist ebenfalls eindeutig.
21b) Soweit die Beklagte – was nach dem Vortrag der Parteien und dem Inhalt des vorliegenden Grundstückskaufvertrages naheliegt – bei Zahlung des vereinbarten Kaufpreises an sie auf die dort unter laufender Nummer 4 eingetragene Grundschuld verzichtet hat, um dem Kläger die lastenfreie Übertragung des Grundstückes nach dessen freihändigem Verkauf zu ermöglichen, kann dies nicht dahingehend interpretiert werden, die Zahlung sei auf den in der Urkunde titulierten Betrag erfolgt.
22Dass die Beklagte – wie sie vortragen lässt – berechtigt war, den Kaufpreiserlös zunächst auf die nicht durch die Grundschulden gesicherten weitergehenden Darlehensansprüche und sodann auf die der in Rede stehenden Grundschuld vorgehenden Grundschulden anzurechnen, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Nach den vertraglichen Absprachen der Parteien in der notariellen Urkunde vom 21.06.199 sollten Zahlungen auch weder unmittelbar zur Tilgung der Grundschuld oder zur Befreiung von der persönlichen Haftungsübernahme erfolgen, sondern auf die persönliche Forderung anzurechnen sein.
23Die Beklagte möchte die Zwangsvollstreckung auch nicht aus der Grundschuld, sondern aus dem persönlichen Schuldanerkenntnis betreiben, das der Kläger unter Ziffer 3. der notariellen Urkunde abgegeben hat und das für sämtliche aus der Sicherungszweckerklärung ersichtlichen Verbindlichkeiten haftet.
24II.
25Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
26III.
27Der Streitwert wird auf 127.822,97 € festgesetzt.
28Der Wert der Vollstreckungsabwehrklage richtet sich – worauf die Beklagte mit Recht hingewiesen hat – nach Wert des titulierten Anspruchs, weil sie darauf gerichtet ist, die Vollstreckbarkeit dieses Titels zu beseitigen (vgl. nur Zöller-Herget, 28.Aufl. 2010, § 3 ZPO Rdn. 16 „Vollstreckungsabwehrklage“). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus der Urkunde insgesamt und nicht nur hinsichtlich eines Teilbetrages wendet.
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