Urteil vom Landgericht Duisburg - 5 S 74/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 08.06.2011 (Az. 31 C 1722/10) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2Die zulässige Berufung ist unbegründet.
3Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalles vom 07.10.2009 keinen über die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 1.105 Euro hinausgehenden Anspruch wegen weiterer Mietwagenkosten.
4Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947, juris Rn. 10). Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Konkret darf der Geschädigte von mehreren am örtlich relevanten Markt verfügbaren Mietangeboten nur das günstigste wählen, es sei denn, er legt dar und weist gegebenenfalls nach, dass für ihn unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bei zumutbarer Anstrengung kein günstigerer Tarif erlangbar war. Der Ersatz eines teureren Tarifs kann unabhängig von konkreten Erkundigungen nur dann verlangt werden, wenn die Mehrkosten im Einzelfall durch besondere, unfallbedingte Mehrleistungen gerechtfertigt sind, oder wenn weitere Erkundigungen dem Geschädigten aufgrund einer Eil- bzw. Notsituation ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
5Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger nur Anspruch auf Ersatz eines nach § 287 ZPO zu schätzenden Mindestschadens, der den bereits gezahlten Betrag jedenfalls nicht übersteigt.
6Die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Kläger zu unfallbedingten Mehrleistungen des Mietwagenunternehmens nichts vorgetragen hat, greift die Berufung nicht an.
7Auch eine Eil- oder Notsituation ist im Ergebnis mit dem Amtsgericht zu verneinen. In der Berufungsverhandlung schilderte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, dass er morgens gegen 8.30 Uhr losgefahren sei, um ein Gerät für ein Langzeit-EKG bei seinem Arzt in Osterfeld abzugeben. Kurz nach Fahrtantritt habe sich der Unfall ereignet. Nach Unfallaufnahme durch die Polizei sei er zur Madzda-Werkstatt gefahren. Dort sei der Schaden aufgenommen worden und der Zeuge habe einen Mietwagen bei bestellt. Auf diesen habe er dann noch warten müssen. Wenn er gefragt werde, ob er diesen Wagen gegen 11.00 Uhr entgegengenommen habe, so könne dies ungefähr hinkommen. Er sei dann wie geplant zu seinem Arzt nach Osterfeld gefahren. Anschließend sei er wie ursprünglich vorgesehen nach Hause gefahren und habe eine Kleinigkeit gegessen, bevor er zur Arbeit nach Bochum gefahren sei. Bei der Arbeit müsse er immer etwa 30 Minuten vor dem Schichtbeginn um 14.00 Uhr ankommen, da vor dem Schichtbeginn noch eine Übergabebesprechung stattfinde. Die Fahrt nach Bochum dauere ungefähr eine halbe Stunde. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls nicht von einer so akuten Eil- oder Notsituation auszugehen, dass dem Kläger nicht noch einige Anrufe zur Erkundigung nach weiteren Mietwagentarifen möglich und zumutbar gewesen wären. Auch hätte er beispielsweise den Zeugen Jung dazu veranlassen können, diese Erkundigungen für ihn einzuholen.
8Die erforderlichen Mietwagenkosten sind somit vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen. Bei der Schätzung kann das Gericht von Listen und Tabellen ausgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind dabei ungeachtet der hinreichend bekannten Schwächen beider Erhebungen sowohl die sogenannte Schwacke-Liste als auch die sogenannte Fraunhofer-Liste von Rechts wegen taugliche Anknüpfungspunkte für eine Schätzung. Auch die Heranziehung beider Listen – beispielsweise im Wege einer Mittelwertbildung zwischen beiden Ergebnissen – ist nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich möglich. Der Tatrichter kann und muss sich nach eigener Abwägung der Vor- und Nachteile für die Schätzmethode entscheiden, die er im konkreten Fall für besser geeignet hält. Lediglich dann, wenn mit konkreten Tatsachen dargelegt wird, dass die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, kann der Tatrichter sie nicht mehr als taugliche Schätzgrundlage verwenden. Derartige Tatsachen und ihre Auswirkungen legen jedoch weder der Kläger für die Fraunhofer-, noch die Beklagten für die Schwacke-Liste konkret dar.
9Nach Abwägung aller von den Parteien aufgezeigten und den in Rechtsprechung und Schrifttum erörterten Vor- und Nachteile der beiden Listen ist die Kammer mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass die Fraunhofer-Liste des Jahres 2009 für den zu entscheidenden Fall die bessere Ausgangsbasis für eine Schätzung nach § 287 ZPO bietet. Während der Schwacke-Liste Argumente entgegen stehen, die auf eine eher zu hohe Schätzung der Mietpreise schließen lassen, stehen der Fraunhofer-Liste solche entgegen, die auf eine eher zu geringe Schätzung der Mietpreise hindeuten. Der Schwacke-Liste wird deshalb vorgeworfen, von den Interessen der Mietwagenunternehmer geleitet zu sein, während die Fraunhofer-Liste als versicherungsnah gilt. Die Kammer ist der Auffassung, dass den erkennbaren Mängeln beider Listen dadurch zu begegnen ist, dass ausgehend von der Fraunhofer-Liste anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles Aufschläge vorzunehmen sind. Dies ist der praxisgerechten aber letztlich bloß schematischen Mittelwertbildung oder dem Ausgehen von der Schwacke-Liste mit einzelfallbezogenen Abschlägen vorzuziehen.
10Die Fraunhofer-Liste ist nämlich der Schwacke-Liste nach Auffassung der Kammer aufgrund der Erhebungsmethodik vorzuziehen. Grundlage der Preisermittlung der Schwacke-Liste sind ausschließlich schriftliche Preislisten, die längere Gültigkeit haben und jedermann zugänglich sind (vgl. SchwackeListe, Automietpreisspiegel 2009, VII f.; im Wesentlichen gleichlautend in den Jahren 2009 und 2011). Dabei wird nach dem Vorwort der Schwacke-Liste bewusst in Kauf genommen, dass aufgrund der Art der angebotenen Dienstleistung Abweichungen zwischen den längerfristigen Angebotspreisen und den realisierten Preisen existieren, die sich aus der Art der nicht lagerungsfähigen angebotenen Dienstleistung ergeben, was den einzelnen Vermieter zur Umsatzerzielung durchaus veranlassen kann, seine Preise kurzfristig zu senken. Mit anderen Worten ist der Methodik der Schwacke-Liste immanent, dass gerade nicht die konkret am Markt gehandelten Preise, sondern nur die abstrakt-generell für einen bestimmten Zeitraum von den Anbietern vorgegebenen Preise erfasst werden. Bezeichnend für diese Schwäche der Erhebungsmethodik ist auch die wortreiche Erklärung im Vorwort der Schwacke-Liste dazu, warum die Erkenntnisse der selbst durchgeführten Studie zu Abweichungen der ausgewiesenen Angebotspreise zu tatsächlich realisierten Geschäften nicht mitgeteilt werden (Schwacke-Liste, a.a.O., S. VIII). Letztlich bedeutet dies das Eingeständnis, dass die Übereinstimmung der Erhebung mit dem tatsächlichen Marktgeschehen trotz eines entsprechenden Versuchs nicht verifiziert werden konnte.
11Demgegenüber basiert die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO auf der Abfrage konkreter bei der Abfrage buchbarer Tarife per Telefon und/oder per Internet, wobei die Daten im Rahmen eines marktüblichen Anmietszenarios anonym erhoben werden (Fraunhofer IAO, Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009, S. 7). Zur Vermeidung von Verzerrungen wurden dabei Wochenendpreise, Sondertarife, Sonderangebote und Rabatte nicht berücksichtigt (Fraunhofer 2009, S. 17). Soweit der Fraunhofer-Liste mit Recht vorgehalten werden kann, dass den ermittelten Preisen eine für die Unfallsituation unrealistische Vorbuchungszeit von einer Woche zu Grunde liegt, kann und muss dem mit Hilfe eines Zuschlags begegnet werden.
12Der Heranziehung der Fraunhofer-Liste stehen auch nicht die vom Kläger vorgebrachten vermeintlichen Schwächen oder Nachteile dieser Erhebung entgegen. Wie bereits ausgeführt legt der Kläger keine konkreten Tatsachen dar, die die Fraunhofer-Liste als konkret ungeeignet erscheinen lassen. Unabhängig davon, lassen diese Argumente die Schwacke-Liste aber auch nicht abstrakt als bessere Ausgangsbasis für die Schätzung erscheinen:
13· Die vom Kläger angesprochenen Neutralitätszweifel gegenüber der Fraunhofer-Liste gelten mit anderem Vorzeichen auch für die Schwacke-Liste.
14· Die Ausführungen zum Anmietzeitraum vor 2008 liegen für den hier zu entscheidenden Fall neben der Sache.
15· Die Beschränkung eines Teils der Erhebung (Interneterhebung) auf sechs große Autovermieter ist kein allgemeines Manko, sondern wäre nur dann im konkreten Fall problematisch, wenn der Kläger darlegen könnte, dass eine Preisermittlung unter Einbeziehung kleinerer Anbieter niedrigere Preise ergäbe oder dass die sechs großen Autovermieter auf dem relevanten örtlichen Markt keine Mietwagen anbieten.
16· Internettarife sind für die Schadensschätzung nicht generell untauglich, da die Berücksichtigung dieser Erhebungsmethode noch nicht impliziert, dass der Geschädigte auch über das Internet anmieten muss. Im konkreten Fall mag der Nachweis geführt werden, dass auf dem örtlichen Markt ohne Berücksichtigung von Internettarifen nur höhere Anmietpreise angeboten werden.
17· Der langen Vorbuchungszeit von einer Woche ist bei Anwendung der Fraunhofer-Liste im konkreten Einzelfall durch einen vom Anmietzeitpunkt abhängigen Aufschlag angemessen zu begegnen. Einen ersten Anhaltspunkt mag dabei die zu dieser Frage erhobene Statistik der Fraunhofer-Liste geben (Fraunhofer 2009, S. 97), wobei die Kammer jedoch davon ausgeht, dass deutlich größere Zuschläge als dort ausgewiesen zu machen sind.
18· Die fehlende Ermittlung von Nebenkosten macht die Preisermittlung zu den Grundpreisen nicht unbrauchbar. Für die Nebenkosten ist gegebenenfalls auf andere Schätzgrundlagen zurückzugreifen. Dass die niedrigeren Grundpreise der in die Fraunhofer-Liste eingeflossenen Angebote auch darauf beruhen könnten, dass eine „Quersubventionierung“ über höhere Nebenkosten erfolgt, wurde bislang nicht nachgewiesen.
19· Der örtliche relevante Markt wird jedenfalls im Bezirk des Landgerichts Duisburg hinreichend durch die Fraunhofer-Liste abgebildet. Neben der Erfassung zweistelliger Postleitzahlen-Bereiche werden auch Zahlen für die Stadt Duisburg erhoben. Die Auswertung nur des arithmetischen Mittelwertes durch die Fraunhofer-Studie ist im Rahmen der ohnehin sehr groben Schätzgenauigkeit beider Listen hinnehmbar. Anders als der Kläger meint, steht dem auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2003 (VI ZR 398/02, „Porsche“) nicht entgegen. Der dort aufgestellte Rechtssatz, dass der im Rahmen der Reparatur eines Unfallwagens anzusetzende Stundenverrechnungssatz nicht mittels statistischer Methoden ermittelt werden darf, ist auf die Frage der Mietwagenkosten nicht übertragbar und würde im Übrigen nicht nur der Anwendung der Fraunhofer-, sondern auch der Anwendung der Schwacke-Liste die Grundlage entziehen.
20· Das auf die Einordnung in Fahrzeugklassen zielende Argument des Klägers ist seit der Fraunhofer-Liste 2009 überholt, die gleichermaßen ACRISS- und Schwacke-Klassifikationen ausweist.
21Ausgehend von der unstreitigen Fahrzeugklasse 6 steht dem Kläger nach Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Fraunhofer-Liste des Jahres 2009 kein über 1.105 Euro hinausgehender Schadensersatz zu.
22Als Grundmiete für 16 Tage ist ein Betrag von 720 Euro, ausgehend von einem Wochenpreis von 315 Euro anzusetzen. Dabei ist für 16 Miettage vom Wochenpreis auszugehen und dieser auf 16 Tage hochzurechnen (Wochenpreis : 7 x 16). Für 16 Tage ergeben sich 315 Euro : 7 x 16 = 720 Euro. Die Fraunhofer-Liste weist als Wochenpreise 323,27 Euro (PLZ-Bereich 4 mit 174 Nennungen), 314,07 Euro (PLZ-Bereich 46 mit 12 Nennungen) und 314,91 Euro (Stadt Duisburg als unmittelbare Nachbarstadt mit 6 Nennungen) aus. Zur Kontrolle der statistischen Relevanz der ausgewiesenen Daten kann der Bundesdurchschnitt von 359,81 Euro herangezogen werden (410 Nennungen). Die Abweichungen der beinahe identischen Zahlen für den Postleitzahlenbereich 46 und für die Stadt Duisburg gegenüber dem Postleitzahlenbereich 4 (3% höher) und dem Bundesdurchschnitt (14% höher) erscheinen für den zu betrachtenden örtlich relevanten Markt der Großstadt Oberhausen plausibel und deuten nicht auf statistische Fehler hin.
23Ein Zuschlag für Versicherungsleistungen ist nicht zu machen. Der Grundbetrag nach der Fraunhofer-Liste beinhaltet bereits eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Diese liegt bei den erhobenen Tarifen in der Regel zwischen 750 und 950 Euro. Der Kläger könnte zwar grundsätzlich eine niedrigere Selbstbeteiligung oder eine gänzliche Haftungsbefreiung in Anspruch nehmen, er hat jedoch zur tatsächlichen Inanspruchnahme im Rahmen des abgeschlossenen Mietvertrages nichts vorgetragen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der Kläger angegeben, dass die Selbstbeteiligung bei der Versicherung des Mietwagens wohl um die 800 Euro betragen habe.
24Auch ein Zuschlag für Winterreifen ist nicht zu machen. Zwar taucht diese Position in der klägerischen Berechnung auf. Indes behauptet der Kläger nicht substantiiert, einen Mietwagen mit Winterreifen gebucht zu haben. Angesichts der Tatsache, dass die Mietwagenrechnung vom 24.10.2009 keine Kosten für Winterreifen ausweist, hätte es jedoch weitergehender Ausführungen hierzu bedurft. Persönlich befragt konnte der Kläger keine Angaben dazu machen, ob der Mietwagen Winterreifen hatte.
25Selbst wenn man für das Zustellen und Abholen des Mietwagens die vom Kläger geltend gemachten 46,00 Euro ansetzt, einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen – hier will sich der Kläger 10% der Grundmiete anrechnen lassen – und erhebliche Zuschläge für die kurzfristige Anmietung und die Tatsache, dass die Situation einer Eilsituation zumindest nahe kam, macht, wird der vorprozessual gezahlte Betrag nicht überschritten. Denn der Zuschlag einschließlich der Abzüge für ersparte Eigenaufwendungen übersteigt einen Betrag von 339 Euro jedenfalls nicht. Dies entspräche 47% des Grundmietpreises.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
27Streitwert: 1.081,07 Euro.
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