Urteil vom Landgericht Duisburg - 1 O 312/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung für die Erbringung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des F N.
3Die Kirchengemeinde F2, aus der die Beklagte durch Zusammenschluss mit der Kirchengemeinde C im Jahr 2006 hervorging, schloss mit der F3 gGmbH (damals F gGmbH) mit Wirkung zum 1.1.2001 einen Betriebsübergangs-, Grundstücks- und Gebäudevertrag, der am 23.10.2002 schriftlich abgefasst wurde. Unterzeichnet wurde der Vertrag von dem damaligen Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde F2, Herr D, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern der Kirchengemeinde und dem damaligen Geschäftsführer der F gGmbH, Herrn U. Am 10.11.2003 wurde der Vertrag vom Bischöflichen Generalvikariat kirchenaufsichtlich genehmigt. Unter § 12 dieses Vertrages waren Regelungen zur Beendigung des Vertrages enthalten. Dort heißt es: „In alle von der T gGmbH übernommenen Verbindlichkeiten tritt nach Maßgabe dieses Vertrages wieder die Kirchengemeinde ein und stellt die T gGmbH ihrerseits davon frei.“ Wegen des übrigen Inhalts wird auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen.
4Am 24.09.2007 unterzeichneten die Personen, die auch den ursprünglichen Vertrag geschlossen hatten, eine ergänzende Vereinbarung, bezüglich deren Inhalts auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde verwiesen wird. Am 14.05.2008 fand eine Sitzung des Kirchenvorstandes der Beklagten statt, in deren Verlauf unter anderem der Umbau und die Erweiterung des St. F4 thematisiert wurde. Es wurde ein Beschluss gefasst, den Um- und Erweiterungsbau vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu veranlassen. Bezüglich des weiteren Inhalts der Sitzung wird auf das zur Akte gereichte Sitzungsprotokoll verwiesen.
5Die Parteien einigten sich am 23./31.03.2010 schriftlich über die Erbringung von Architektenleistungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des F gegen Zahlung in Höhe von 1.088.000,-- € abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 90.000,-- €. Am 31.03.2010 verbürgte sich die F5 gGmbH, gesetzlich vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer Herrn U gegenüber der Klägerin für die Verbindlichkeit der F3 gGmbH gegenüber der Klägerin.
6Die Beklagte übertrug im Frühjahr 2010 ihren 96%-igen Geschäftsanteil an der F3 gGmbH auf die L GmbH. Diese verweigerte mit Schreiben vom 11.05.2010 gegenüber der Klägerin sämtliche Zahlungen.
7Die F3 gGmbH sowie die F5 gGmbH wurden am 9.2.2011 durch Urkundsvorbehaltsurteil des LG Duisburg zur Zahlung von 998.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 an die Klägerin verurteilt. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
8Am 15.02.2011 kündigte die Beklagte den Betriebsübergangs-, Grundstücks- und Gebäudevertrag. Am 17.02.2011 stellte die F3 gGmbH den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
9Die Klägerin ist der Ansicht, aus dem Vertrag vom 23.10.2002 ergebe sich ein Schuldbeitritt der Beklagten für sämtliche Verbindlichkeiten der F3 gGmbH, so dass die Klägerin hieraus einen direkten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten herleiten könne. Nur bei einer solchen Interpretation des Vertrages vom 23.10.2002 sei die Existenz und der fortwährende Betrieb des Stiftes gewährleistet gewesen, weil nur in diesem Fall die Geschäftspartner der F3 gGmbH bei einer Beendigung des Vertrages vom 23.10.2002 bereit gewesen wären, ihre Leistungen zu erbringen und damit der Geschäftsbetrieb des Stiftes hätte fortgeführt werden können. Die Klägerin behauptet, der damalige Geschäftsführer der F3 gGmbH, Herr U, habe ihr am 14.01.2008 die Verträge vom 23.10.2002 und 24.09.2007 vorgelegt und ihr zu verstehen gegeben, dass die Beklagte für die Verbindlichkeiten der F3 gGmbH gegenüber der Klägerin haften werde. Im Frühsommer des Jahres 2008 habe Herr D, der zu diesem Zeitpunkt nur noch einfaches Vorstandsmitglied der Beklagten war, die diesbezüglichen Aussagen des Herrn U bestätigt.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.067.125,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2011 aus einem Betrag in Höhe von 998.000,-- € zu zahlen, in Höhe von 998.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 als Gesamtschuldnerin mit der bereits gesondert verurteilten F3 gGmbH und F5 gGmbH.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus dem Vertrag vom 23.10.2002 nur die Verpflichtung der Beklagten ergebe, die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Verpflichtungen im Falle der Beendigung des Vertrages wieder zu übernehmen, diese Vereinbarung jedoch nicht für neu eingegangene Verpflichtungen nach Abschluss dieses Vertrages gelte. Nur auf eine derartige Vereinbarung habe sich die Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats bezogen. Die Herren U und D seien nicht dazu autorisiert gewesen, im Verlauf des Jahres 2008 gegenüber der Klägerin verpflichtende Erklärungen einzugehen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keinerlei Zahlungsansprüche aus der mit der F3 gGmbH getroffenen Vereinbarung vom 23./31.03.2010 in Verbindung mit der im Vertrag vom 23.10.2002 getroffenen Regelung zu.
17Es liegt kein wirksamer Beitritt der Beklagten zu der Verpflichtung der F3 gGmbH, an die Klägerin eine Vergütung für ihre Architektenleistung im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des F zu zahlen, vor. Ein solcher Schuldbeitritt ist insbesondere nicht im Rahmen des Betriebsübergangs-, Grundstücks- und Gebäudevertrages zwischen der Kirchengemeinde F2 und der damaligen F2usstift gGmbH vom 23.10.2002 vereinbart worden. Selbst wenn die am Vertragsschluss beteiligten Personen entsprechend der Behauptung der Klägerin den Willen gehabt haben sollten, einen durch die Kündigung des Vertrages aufschiebend bedingten Schuldbeitritt der Kirchengemeinde F2 zu allen Verpflichtungen der F3 gGmbH zu vereinbaren, handelten sie jedenfalls außerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht.
18Ein wirksamer Vertragsschluss mit einer katholischen Kirchengemeinde bedarf der Einhaltung der im kirchlichen Vermögensverwaltungsrecht vorgesehenen Form- und Genehmigungsvoraussetzungen. Gemäß § 14 NWVermVerwG verpflichten die Willenserklärungen des Kirchenvorstandes die Gemeinde und die vertretenen Vermögensmassen nur dann, wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben. Hierdurch wird nach außen die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Formvorschrift im Sinne des § 125 BGB, für deren Erlass dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz gefehlt hätte, sondern es wird vielmehr die Vertretungsmacht des Kirchenvorstandes geregelt. Die Vertretungsmacht wird unter anderem durch das Gebot, die Schriftform, zu beachten, begrenzt.
19Selbst wenn man im Sinne der Klägerin unterstellt, dass die am Vertragsschluss beteiligten Personen einen Schuldbeitritt der Beklagten zu Neuverbindlichkeiten der F3 gGmbH vereinbaren wollten, hätte diese Vereinbarung in der schriftlichen Niederlegung keinen Ausdruck gefunden. Hinzu kommt, dass in den zur Gerichtsakte gereichten Vertragsexemplaren nicht erkennbar ist, dass das Amtssiegel Verwendung gefunden hätte.
20Der Wortlaut des Vertrages bezieht sich eindeutig nur auf solche Verbindlichkeiten, die zuvor von der F3 gGmbH übernommen worden waren. Einen Beitritt der Beklagten zu Neuverbindlichkeiten ist dem schriftlich niedergelegten Vertragstext nicht zu entnehmen. Ausweislich des § 12 Ziffer 2 tritt die Beklagte bei Kündigung des Vertrages in die von der F3 gGmbH übernommenen Verbindlichkeiten nach Maßgabe dieses Vertrages wieder ein. Diese von den Parteien gewählte Formulierung ist unter Berücksichtigung des übrigen Vertragsinhalts dahingehend auszulegen, dass die Beklagte lediglich in diejenigen Verbindlichkeiten eintritt, die die F3 gGmbH ihrerseits zuvor von der Beklagten übernommen hat. Gemäß § 4 des Vertrages tritt die F3 gGmbH mit Abschluss des Vertrages in alle Verbindlichkeiten aus dem Betrieb der Einrichtung ein. Sie übernimmt alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie alle Verträge mit den Bewohnern. Durch die ausdrückliche Beschränkung auf die „übernommenen Verbindlichkeiten“ wird deutlich, dass der Eintritt der Beklagten gemäß § 12 Ziffer 2 des Vertrages ausschließlich diese Verbindlichkeiten umfasst. Wäre ein umfassender Eintritt in alle Verbindlichkeiten gemeint gewesen, hätte es einer solchen einschränkenden Formulierung nicht bedurft. Zum anderen legt die Verwendung des Wortes „wieder“ nahe, dass durch die Klausel lediglich sichergestellt werden soll, dass die F3 gGmbH im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages von denjenigen Verbindlichkeiten freigestellt wird, die sie zuvor selbst von der Beklagten übernommen hat. Die Verwendung des Begriffes des Wiedereintritts macht deutlich, dass die Rechtswirkung des Vertrages bei einer Kündigung, soweit möglich, rückgängig gemacht werden sollen. Alle Verbindlichkeiten, die durch den Vertrag auf die F3 gGmbH übergegangen sind, fallen an die Beklagte zurück.
21Die Kündigung zeitigt hingegen keine darüber hinausgehenden Rechtsfolgen. Insbesondere für die in der Zeit zwischen Abschluss und Kündigung des Vertrages neu begründeten Verbindlichkeiten der F3 gGmbH tritt die Beklagte nicht automatisch ein. Der Wortlaut des Vertrages lässt insbesondere deshalb keine andere Auslegung zu, weil in § 12 Ziffer 3 die Beklagte ausdrücklich die Pflicht übernimmt, die F3 gGmbH unter bestimmten Voraussetzungen von förderrechtlichen Verbindlichkeiten frei zu stellen. Würde § 12 Ziffer 2 bereits alle Verbindlichkeiten der F3 gGmbH umfassen, wäre die gesonderte Regelung der förderrechtlichen Verbindlichkeiten überflüssig.
22Bei formbedürftigen Rechtsgeschäften sind außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zumindest andeutungsweise in der förmlichen Erklärung zum Ausdruck kommen. Der von der Klägerin behauptete Wille der am Vertragsschluss Beteiligten, einen Schuldbeitritt der Beklagten auch zu Neuverbindlichkeiten der F3 gGmbH zu vereinbaren, ist der Vertragsurkunde nicht andeutungsweise zu entnehmen. Ein unbefangener Leser musste die Vertragsurkunde vielmehr dahingehend verstehen, dass der Schuldbeitritt lediglich solche Verbindlichkeiten umfasste, die zuvor von der F3 gGmbH übernommen worden waren.
23Zwar kann das übereinstimmend Gewollte ausnahmsweise auch dann formwirksam vereinbart sein, wenn es keine Andeutung in der Vertragsurkunde gefunden hat. Steht jedoch die Beweis- oder Klarheitsfunktion oder aber die Kontrollfunktion einer Formvorschrift im Vordergrund, ist das tatsächlich Gewollte nicht formwirksam vereinbart. Maßgeblicher Zweck des §§ 14 NWVermVerwG ist es unter anderem, der erzbischöflichen Behörde die Überprüfung zu ermöglichen, welchen Inhalt ein vom Kirchenvorstand abgeschlossenes Rechtsgeschäft hat. Gemäß § 21 Abs. 2 NWVermVerwG wird durch Geschäftsanweisung bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss erst durch die Genehmigung der bischöflichen Behörde rechtsgültig wird. In Artikel 7 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des C F wird näher bestimmt, welche Rechtsgeschäfte und Rechtsakte einer Genehmigung bedürfen. Nach der Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes und über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 2.4.2003, die im C F am 1.10.2002 in Kraft getreten ist, ist bestimmt, bei welchen Rechtsgeschäften und Rechtsakten die Genehmigung der bischöflichen Behörde zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist. Nach Artikel 7 Ziffer 1 e) dieser Geschäftsanweisungen zählen insbesondere die Übernahme von Fremdverpflichtungen zu den Rechtsgeschäften, die eine Genehmigung der bischöflichen Behörde erfordern.
24Nur dann, wenn die Willenserklärungen des Kirchenvorstandes schriftlich abgefasst werden, ist es daher der bischöflichen Behörde möglich, zu überprüfen, ob ein solches Rechtsgeschäft vorliegt und insoweit eine Genehmigung erforderlich ist und tatsächlich erteilt werden kann. Die zentrale Funktion der in Rede stehenden Formvorschrift ist es daher, Dritten in Person des Bischöflichen Generalvikariats die Kontrolle des Inhalts der Willenserklärungen des Kirchenvorstands zu ermöglichen. Es reicht daher nicht aus, dass der Klägerin gegebenenfalls der Nachweis durch Vernehmung der angebotenen Zeugen gelingen würde, dass die damals am Vertragsschluss beteiligten Personen einen vom Vertragswortlaut abweichenden Vertragsgestaltungswillen besessen haben. Dieser gegebenenfalls abweichende Wille ist in der Vertragsurkunde nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, so dass von vornherein für die die Genehmigung ausübende Stelle in Person des Kirchenvorstandes keine Möglichkeit bestand, diesen gegebenenfalls vorhandenen abweichenden Willen überhaupt zu erkennen und auf seine Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen.
25Der behauptete Wille der Beklagten, den Neuverbindlichkeiten der F3 gGmbH beizutreten, ist auch nicht in anderem Zusammenhang schriftlich niedergelegt worden. Der schriftlichen Ergänzungsvereinbarung zum Betriebsübergangs-. Grundstücks- und Gebäudevertrag vom 24.09.2007 ist ein Schuldbeitritt zu Neuverbindlichkeiten der F3 gGmbH nicht andeutungsweise zu entnehmen. Gleiches gilt für den in der Sitzung vom 14.05.2008 gefassten und protokollierten Beschluss des Kirchenvorstands. Dieser Beschluss, die Umbau- und Erweiterungsarbeiten des F in Angriff zu nehmen, vorbehaltlich einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung, lässt nicht die Bereitschaft der Beklagten selbst erkennen, eine eigenständige Zahlungsverpflichtung für die in Aussicht stehenden Investitionskosten von ca. 10,8 Millionen Euro einzugehen und den in diesem Zusammenhang in Frage kommenden Vertragspartnern eigene Zahlungsansprüche zu ermöglichen. Auch fehlt es an einer hinreichenden Bezugnahme auf den Vertrag vom 23.10.2002 und einer Erklärung, die erkennen ließe, dass die Beklagte sich aus dieser früheren Vereinbarung einer Verpflichtung gegenüber sämtlichen Vertragspartnern der F3 gGmbH bewusst gewesen sei. Insbesondere macht auch der Hinweis auf den Vorbehalt einer kirchenrechtlichen Genehmigung noch einmal deutlich, dass sich der Kirchenvorstand der Beklagten darüber bewusst gewesen ist, dass ihre Vertretungsmacht durch die Regelungen in § 14 NWVermVG beschränkt gewesen ist.
26Diese Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken sich insbesondere im Zusammenhang mit den behaupteten Erklärungen des damaligen Geschäftsführers der F3 gGmbH vom 14.01.2008 und den Erklärungen des damaligen Vorstandsmitglieds der Beklagten im Sommer 2008 aus. Sämtlichen behaupteten Erklärungen dieser Personen fehlt nicht nur die hinreichende Vertretungsmacht, da keine schriftlichen Erklärungen seitens des Kirchenvorstandes nebst Verwendung des Amtssiegels vorliegen, insbesondere fehlt es auch an einer bischöflichen Genehmigung entsprechender Erklärungen. Hinzu kommt noch, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2012 ausdrücklich erklärt hat, dass er die diesbezüglichen Erklärungen der Herren U und D nicht als eigenständige Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin aufgefasst habe, ihm darüber hinaus bewusst gewesen sei, dass durch diese Personen die Beklagte nicht hinreichend vertreten sei und diese dementsprechend nicht ermächtigt gewesen wären, auf solch formlose Weise eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin einzugehen, sondern diese möglichen Erklärungen der beiden Personen lediglich dazu gedient hätten, noch einmal auf die aus ihrer Sicht bereits bestehende Verpflichtung der Beklagten vom 23.10.2002 hinzuweisen, ohne hierdurch eine neue separate Verpflichtung begründen zu wollen.
27Auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtscheinsvollmacht ist die Beklagte nicht wirksam verpflichtet worden. Diese Grundsätze dürfen nicht dazu dienen, den im öffentlichen Interesse des Schutzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder bestehenden Vertretungsregeln im Einzelfall jede Wirkung zu nehmen. Wenn die Vertretungsmacht von Gesetzes wegen an gewisse Förmlichkeiten gebunden ist, können die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht einer Willenserklärung, die diese Förmlichkeiten erkennbar missachtet, nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Vorliegend wäre ein Schuldbeitritt zu Neuverbindlichkeiten der F3 gGmbH erkennbar unter Missachtung der durch § 14 NWVermVG bestimmten Förmlichkeiten vereinbart worden, so dass eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten nicht in Betracht kommt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin darauf vertraut hätte, dass Herr U Mitglied des Kirchenvorstandes gewesen wäre. Auch aus dem Sitzungsprotokoll vom 14.05.2008 ergibt sich nicht die Eigenschaft des Herrn U als Mitglied des Kirchenvorstandes, vielmehr ist dort hinter seinem Namen ausdrücklich seine Eigenschaft als Geschäftsführer der F5 gGmbH aufgeführt. Auch Herr D findet dort lediglich als einfaches Mitglied des Kirchenvorstandes Erwähnung. Dass der Geschäftsführer der Klägerin bezüglich der Funktion und der Vertretungsmöglichkeiten dieser beiden Personen weitergehende Vorstellung entwickelt haben könnte, die auf ein der Beklagten zurechenbares Verhalten der beteiligten Personen zurückzuführen wäre, ist nicht ersichtlich.
28Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht auf Schadensersatz gemäß § 311 Abs. 3 BGB. Die Voraussetzungen einer Eigenhaftung der Beklagten aufgrund wirtschaftlichen Eigeninteresses hat die Klägerin nicht dargelegt. Ein solches wirtschaftliches Eigeninteresse ist nur dann anzunehmen, wenn das wirtschaftliche Interesse des Dritten nicht nur unmittelbar, sondern zudem so stark ist, dass er wirtschaftlich gesehen die eigentliche Partei bildet, für die nur formell bei Abschluss des Vertrages eine andere Partei fungiert. Ein Dritter haftet demnach nur dann gemäß § 311 Abs. 3 BGB, wenn er im Grunde in eigener Sache tätig wird, insbesondere, weil er beabsichtigt, die vertragliche Leistung des anderen Teils für eigene Zwecke zu verwenden. Der Dritte haftet dagegen nicht deshalb, weil er zu Gunsten des Vertragspartners Sicherheit aus seinem eigenen Vermögen zur Verfügung gestellt hat. Danach genügt das mittelbare Interesse der ursprünglich mit 96 % an der F3 gGmbH beteiligten Beklagten an dem abgeschlossenen Vertrag nicht, eine solche Eigenhaftung der Beklagten zu begründen. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Beklagte bei Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der F3 gGmbH in eigener Sache tätig wurde und insbesondere beabsichtigte, die Leistung der Klägerin für eigene Zwecke zu verwenden. Eine solche Absicht zeigt sich insbesondere nicht schon daran, dass sie den Betriebsübergangs-, Grundstücks- und Gebäudevertrag kündigte. Die Kündigungsmöglichkeit war in § 12 des Vertrages vom 23.10.2002 von Anfang an ausdrücklich vorgesehen und ist vor dem Hintergrund der drohenden Insolvenz der F3 gGmbH auch nachvollziehbar. Die nachvollziehbare Ausübung eines vertraglichen Rechts, dass viele Jahre vor Abschluss des Vertrages zwischen der Klägerin und der F3 gGmbH vereinbart wurde, lässt den Schluss auf die Absicht, die Leistung der Klägerin für eigene Zwecke zu verwenden, nicht zu.
29Auch eine Haftung der Beklagten aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gemäß § 311 Abs. 3 BGB scheidet aus. Die Werbung um Vertrauen im Namen des Repräsentierten stellt eine geschäftsähnliche Handlung dar, auf die grundsätzlich die Vorschriften über Willenserklärungen einschließlich der vertretungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Es handelt sich bei der Werbung um Vertrauen um eine Willensäußerung, deren Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt. Unterschiede zwischen der Werbung um Vertrauen und einer Willenserklärung, die es gebieten würden, § 14 NWVermVG nicht entsprechend anzuwenden, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn also das damalige einfache Kirchenvorstandsmitglied D in Gesprächen im Sommer 2008 gegenüber der Klägerin im Namen der Beklagten um Vertrauen geworben hätte, hätte er dabei außerhalb seiner durch § 14 NWVermVG beschränkten Vertretungsmacht gehandelt, weil er nicht mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern tätig geworden ist und sein Handeln im Namen der Beklagten auch nicht schriftlich und unter Verwendung eines Amtssiegels niedergelegt hat. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 311 Abs. 3 BGB hätte er durch dieses seitens der Klägerin behauptete Verhalten daher nicht begründet.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
31Streitwert: 1.067.125,50 €
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