Urteil vom Landgericht Duisburg - 1 O 182/10
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.650,50 € zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
4.564,88 € seit dem 11.3.2010 und aus 2.231,25 € seit dem
8.4.2010 und aus 3.854,37 € seit dem 24.9.2010 zu zahlen.
Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Widerklagebegehren der Widerklägerin zu
2.,
festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, das defekte Heizregister
für die Heizungs- und Lüftungsanlage des Gewerbemietobjektes
-Tstraße 0 in 0 N auf ihre Kosten sach- und fachgerecht instandzusetzen
und die außen liegenden PWW-Rohrleitungen zu dem Heizregister mit
einer frostsicheren Dämmung versehen zu lassen,
festzustellen, dass die in dem Gewerbemietobjekt T-straße
0 in 0 N vorhandene Heizungs- und
Lüftungsanlage mangelhaft ist, dass diese Heizungs- und
Lüftungsanlage insbesondere nicht in der Lage ist, in den
Mieträumen bei Minus-Außentemperaturen für eine ausreichende
Raumtemperatur zu sorgen, und dass in dem Gewerbemietobjekt
T-straße 0 in 0 N Feuchtigkeitsmängel
vorhanden sind, dass insbesondere die Außenwände des
Mietobjektes großflächig feucht sind und sich dort großflächig
Schimmel bildet, und dass der Widerklägerin zu 2. deswegen
insgesamt ein Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 25 %
zusteht, solange dieser Mangel, diese Feuchtigkeitsschäden und
Schimmelbildungen nicht beseitigt worden sind,
in der Hauptsache erledigt sind.
Im Übrigen wird die Widerklage der Widerklägerin zu 2. abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des
Klägers werden diesem zu 13 %, dem Beklagten zu 20 % und der
Widerklägerin zu 2. zu 67 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat dieser zu
61 % und die Klägerin zu 39 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin zu 2. haben diese zu 95 % und die Klägerin zu 5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung vorläufig abwenden durch
Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte oder die Widerklägerin zu 2) vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin und die Widerklägerin zu 2. schlossen am 24. August 2009 einen Mietvertrag über die zum Betrieb einer Gaststätte mit regelmäßigen Tanzveranstaltungen dienenden Räumlichkeiten auf dem Grundstück T-straße 0 in N ab. Der Mietvertrag sah eine 5-jährige Laufzeit vor, beginnend ab dem 1. September 2009. Der Mietzeitraum von September bis Dezember 2009 sollte mit Ausnahme der Nebenkostenvorauszahlungen mietfrei sein, im Zeitraum bis März 2010 sollte die Miete 2.380,00 € brutto und im Zeitraum vom 1.4.2010 bis 30.9.2011 2.975,00 € brutto, die monatliche Vorauszahlung auf die Betriebs- und Nebenkosten sollte 1.457,75 € brutto betragen. Die Zahlung der monatlichen Miete inklusive Nebenkostenvorauszahlung sollte im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats erfolgen. Unter § 6 des Mietvertrages wurde festgehalten, dass bei Übergabe der Mietsache ein Übergabeprotokoll erstellt worden sei. Weiter hieß es dort im Hinblick auf die Heizungsanlage, dass deren ordnungsgemäße Funktion erst bei entsprechend niedrigen Außentemperaturen festgestellt werden könne und die Klägerin dafür einstehe, dass die Mietsache zu dem in § 1 des Mietvertrages benannten Mietzweck geeignet sei. Unter § 13 des Mietvertrages wurde festgehalten, dass der Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft als Mietkaution zu erbringen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Regelungen des Mietvertrages Bezug genommen. Entsprechend der im Mietvertrag festgehaltenen Regelungen unterzeichnete der Beklagte am 24. August 2009 eine selbstschuldnerische Bürgschaft über einen Bruttobetrag von 10.650,50 € für die Erfüllung der Vertragspflichten der Widerklägerin zu 2. und zur Befriedigung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Widerklägerin zu 2., wobei diese Bürgschaftserklärung unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB erfolgte. In der Folgezeit erfolgten nur unregelmäßige und unvollständige Zahlungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Klägerin (Anlage K 6 der Klageschrift) Bezug genommen. In den Monaten Juni und Juli 2010 erfolgte eine vollständige Mietzahlung seitens der Widerklägerin zu 2., danach wurden die Mietzahlungen erneut vollständig eingestellt. Das Mietobjekt wurde am 22.11.2010 geräumt an die Klägerin zurückgegeben.
3Im Zeitraum September bis November 2008 fanden Reparaturarbeiten an der Heizungsanlage statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 10.11.2008 Bezug genommen. Im Winter 2009/2010, in dem über längere Zeiträume Temperaturen im Minusbereich vorlagen, fiel die Lüftungsanlage des Mietobjekts aus. Im Rahmen einer Prüfung, die am 28.1.2010 stattfand, stellte der Zeuge A2 im Rahmen eines Prüfauftrages für die Klägerin fest, dass das PWW-Register im Lüftungsgerät defekt war. Außerdem wurde ein unwirksamer Schutz der PWW-Rohrleitungen gegen Frost festgestellt und es erfolgte der Hinweis, dass das Lüftungsgerät bei tiefen Außentemperaturen permanent zu betreiben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfbericht vom 19.3.2010 Bezug genommen. In der Folge holte die Klägerin ein Angebot zur Beseitigung der im Rahmen der Überprüfung vom 28.1.2010 festgestellten Mängel ein. Dieses ergab Reparaturkosten in Höhe von 7.155,50 € netto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Angebot vom 9.2.2010 Bezug genommen.
4Mit Schriftsatz vom 22.2.2010 sprach die Klägerin gegenüber der Widerklägerin zu 2. wegen der aufgelaufenen Mietrückstände die fristlose Kündigung aus. Mit Anwaltsschreiben vom 11.3.2010 ließ der Beklagte die Forderung der Klägerin auf Zahlung des Bürgschaftsbetrags zurückweisen. Der Bevollmächtigte der Widerkläger stellte sein außergerichtliches Tätigwerden beiden unter dem 23.7.2010 in Höhe von 837,52 € (Beklagter) bzw. in Höhe von 1.880,20 € (Widerklägerin zu 2.) in Rechnung.
5Unter dem 30.11.2011 forderte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Klägerin zur Zahlung von weiteren 837,52 € auf. Hintergrund dieser außergerichtlich geltend gemachten Anwaltskosten war das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Zusammenhang mit der Rückgabe des Originals der Prozessbürgschaft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 6.12.2011 nebst Anlagen Bezug genommen.
6Die Klägerin stützt ihre Klageforderung vorrangig auf die aufgelaufenen Mietrückstände und danach auf Schadensersatzansprüche, die aus dem Angebot vom 9.2.2010 resultieren sollen. Hierzu behauptet sie, dass die Heizungs- und die Lüftungsanlage ordnungsgemäß funktioniert hätten. Die Mitarbeiter der Widerklägerin zu 2. seien auch in die Bedienung beider Anlagen eingewiesen worden. Der festgestellte Defekt des Heizregisters auf dem Dach des Mietobjektes sei ausschließlich auf Umstände zurückzuführen, für die die Widerklägerin zu 2. verantwortlich gewesen sei. Zunächst sei erst ab dem 17.11.2009 überhaupt wieder Gas bezogen worden, so dass erst ab diesem Zeitpunkt wieder die Heizungsanlage betrieben werden konnte. Der Betrieb der Heizungsanlage sei aber Voraussetzung dafür, dass die Lüftungsanlage mit warmem Wasser versorgt werde und das Heizregister nicht einfrieren könne. Der Strom für den Betrieb des Heizkessels im Untergeschoss sei auch regelmäßig nach der Durchführung der Veranstaltungen am Wochenende abgestellt worden. Zu diesem Zweck sei seitens der Widerklägerin zu 2. extra ein Schalter im Erdgeschoss installiert worden. Zwar habe über den Schalter die Stromzufuhr auch wieder eingeschaltet werden können, jedoch sei zusätzlich ein Eingriff an der Heizungsanlage selbst erforderlich gewesen. Dieser Stromschalter habe sich in einem Bereich im Mietobjekt befunden, auf den ausschließlich die Widerklägerin zu 2. Zugriff nehmen konnte. Soweit Feuchtigkeit in den Räumlichkeiten vorhanden gewesen sei, sei dies auf die Durchführung der Veranstaltungen mit einer Personenzahl von 500 bis 600 Leuten zurückzuführen, obwohl keine funktionierende Lüftungsanlage vorhanden gewesen sei. Allein hierdurch sei es auch zur Schimmelbildung in den Räumlichkeiten gekommen. Soweit auch das Dach undicht gewesen sein soll und hierüber Feuchtigkeit in die Mieträume eingedrungen sei, habe dies ebenfalls die Widerklägerin zu 2. zu verantworten, da diese bei der Montage eines Scheinwerfers das Dach beschädigt habe. Ein Chlorgeruch von der im Untergeschoss befindlichen Sauna her sei in den Mieträumen der Widerklägerin zu 2. nicht festzustellen gewesen.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.650,50 €
9zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
10Basiszinssatz seit dem 11.3.2010 zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte beantragt im Rahmen der Widerklage,
141.
15die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den
16Beklagten und Widerkläger zu 1. 837,52 € nebst Zinsen in
17Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
18Rechtshängigkeit zu zahlen,
192.
20die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den
21Beklagten und Widerkläger 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von
225 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2011 zu
23zahlen.
24Die Widerklägerin zu 2. beantragt,
25festzustellen, dass die Widerklagebegehren gemäß Ziffern
261., 2., 3. und 4. der Widerklageanträge aus dem Schriftsatz vom
2726.7.2010, nämlich
281.
29festzustellen, dass die von der Klägerin mit Schreiben vom
3022.2.2010 ausgesprochene Kündigung des Gewerbemietvertrages
31vom 24.8.2009 aus wichtige Grund unwirksam ist und das
32Gewerbemietverhältnis zwischen der Klägerin und der
33Widerklägerin zu 2. ungekündigt fortbesteht;
342.
35festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, das defekte
36Heizregister für die Heizungs- und Lüftungsanlage des
37Gewerbemietobjektes T-straße 0 in 0 N
38auf ihre Kosten sach- und fachgerecht instand zu setzen und
39die außen liegenden PWW-Rohrleitungen zu dem Heizregister mit
40einer frostsicheren Dämmung versehen zu lassen;
41hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, das Heizregister für die
42Heizungs- und Lüftungsanlage des Gewerbemietobjektes
43T-straße 0 in 0 N sach- und
44fachgerecht instandsetzen und die außen liegende PWW-Rohrleitungen
45zu dem Heizregister mit einer frostsicheren Dämmung versehen zu
46lassen;
473.
48Festzustellen, dass die in dem Gewerbemietobjekt T-straße 0
49in 0 N vorhandene Heizungs- und
50Lüftungsanlage mangelhaft ist, dass diese Heizungs- und
51Lüftungsanlage insbesondere nicht in der Lage ist, in den
52Mieträumen bei Minus-Außentemperaturen für eine ausreichende
53Raumtemperatur zu sorgen, und dass der Widerbeklagten zu 2.
54wegen dieses Mangels ein Anspruch auf Mietminderung zusteht,
55solange dieser Mangel nicht beseitigt worden ist;
56hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, das Gewerbemietobjekt
57T-straße 0 in 0 N mit einer
58Heizungs- und Lüftungsanlage auszustatten, mit der in den
59Mieträumen auch bei Minus-Außentemperaturen mit einem
60wirtschaftlich vertretbaren Betriebskostenaufwand eine für den
61Betrieb einer Gaststätte mit regelmäßigen Tanzveranstaltungen
62ausreichende Raumtemperatur gewährleistet werden kann;
634.
64festzustellen, dass in dem Gewerbemietobjekt T-straße 0
65in 0 N Feuchtigkeitsmängel vorhanden
66sind, dass insbesondere die Außenwände des Mietobjektes
67großflächig feucht sind und sich dort großflächig Schimmel
68bildet, und dass der Widerklägerin zu 2. deswegen ein (weiterer)
69Anspruch auf Mietminderung zusteht, solange die Ursachen für diese Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildungen nicht beseitigt worden
70sind;
71hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, die Ursachen für die
72in dem Gewerbemietobjekt T-straße 0 in 0
73N in Erscheinung getretenen Feuchtigkeitsmängel
74und Schimmelbildungen sach- und fachgerecht auf ihre Kosten
75zu beseitigen,
76in der Hauptsache erledigt sind, und der Widerbeklagten auch
77insofern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
785.
79die Klägerin zu verurteilen, an die Widerklägerin zu 2. 5.000,00 €
80nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
81Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
826.
83die Klägerin zu verurteilen, an die Widerklägerin zu 2. weitere
841.880,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
85Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
867.
87festzustellen, dass der Klägerin und Widerbeklagten gegenüber
88der Widerklägerin zu 2. kein Anspruch auf Zahlung von Miete und
89Nebenkosten für das streitgegenständliche Gewerbemietobjekt
90T-straße 0 in 0 N zusteht.
91Die Klägerin beantragt,
92die Widerklagen abzuweisen.
93Der Beklagte und die Widerklägerin zu 2. behaupten, den Frostschaden am Heizregister habe die Klägerin zu verantworten. Mit der vorhandenen Heizungs- und Lüftungsanlage, die sich in einem mangelhaften Zustand befunden habe, habe während des Winters 2009/2010 keine ausreichende Raumtemperatur erzielt werden können, so dass sich auch Feuchtigkeit an den Außenwänden gebildet habe, die zur Entwicklung von Schimmel geführt habe. Deswegen sei der zu zahlende Mietzins einschließlich der Nebenkosten für den Zeitraum Dezember 2009 bis März 2010 um 100 % und für den Übrigen Zeitraum um 50 % zu mindern, darüber hinaus habe der Widerklägerin zu 2. ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Reparatur der Heizungs- und Lüftungsanlage zugestanden. Aus diesen Gründen habe die Widerklägerin zu 2. im Zeitraum vom 1.9.2009 bis zum 31.3.2010 insgesamt auch 7.446,61 € zu viel gezahlt. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 26.7.2010 (Seite 20 f.) Bezug genommen. Die Einschränkungen im Betrieb der Heizungs- und Lüftungsanlage seien auch nicht auf einen Bedienungsfehler seitens der Widerklägerin zu 2. zurückzuführen. Insbesondere sei in dem Mietobjekt kein Schalter zum Abschalten der Heizung vorhanden gewesen. Ein derartiger Schalter sei nur im Heizungsraum existent gewesen, zu dem die Widerklägerin zu 2. keinen Zugang besessen habe. Der Umstand, dass eine Gaslieferung erst ab dem 17.11.2009 möglich war, sei darauf zurückzuführen, dass der vorherige Lieferant die Fortsetzung der Lieferung von dem Ausgleich von Altschulden abhängig gemacht habe, für die die Widerklägerin zu 2. jedoch nicht verantwortlich gewesen sei. Auch habe sie keinen Scheinwerfer auf dem Dach angebracht, so dass sie auch nicht für Undichtigkeiten im Dach verantwortlich gemacht werden könne. Schließlich sei auch aus der im Untergeschoss befindlichen Sauna Chlorgeruch in die Veranstaltungsräume gedrungen. Das außergerichtliche Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im November 2011 sei erforderlich gewesen, weil die Klägerin trotz Rechtskraft des Berufungsurteils sich geweigert habe, die ihr erteilte Prozessbürgschaft des Beklagten zurückzugeben.
94Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19.1. und 14.6.2012 Bezug genommen.
95E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
96Der Klägerin stehen zunächst für den Zeitraum September bis Dezember 2009 keinerlei Zahlungsansprüche mehr zu. Ausweislich des Mietvertrages war die Widerklägerin zu 2. in diesem Zeitraum lediglich dazu verpflichtet, die Nebenkosten inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von jeweils 1.457,75 € zu zahlen. Dieser Gesamtforderung in Höhe von 5.831,00 € stehen Zahlungen der Widerklägerin zu 2. in diesem Zeitraum in Höhe von insgesamt 5.877,75 € entgegen, so dass die Ansprüche der Klägerin für diesen Zeitraum vollständig erfüllt worden sind. Soweit die Klägerin für diesen Zeitraum noch weitere Beträge in Höhe von jeweils 500,00 € aufgeführt hat, ist an keiner Stelle des klägerischen Vorbringens erläutert worden, worauf diese monatliche Forderung gestützt werden soll. Eine solche Begründung ist auch nicht nachgeholt worden, obwohl sowohl in dem landgerichtlichen Urteil als auch in dem Beschluss des OLG Düsseldorf auf die fehlende Erläuterung dieser Teilforderung hingewiesen worden ist.
97Die Zahlungsklage kann auch für den übrigen Zeitraum im Jahr 2010 nicht auf die unterbliebene Zahlung der Nebenkostenvorauszahlungen seitens der Widerklägerin zu 2. gestützt werden. Für den Zeitraum Januar bis Juli 2010 waren Nebenkostenforderungen in Höhe von insgesamt 10.204,25 € entstanden. Für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2010 sind vollständige Mietzahlungen einschließlich der Nebenkostenvorauszahlungen erfolgt. Für die Monate Januar bis einschließlich April 2010 standen den Ansprüchen der Klägerin auf Zahlung von Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 5.831,00 € Zahlungen der Widerklägerin zu 2. in Höhe von 6.837,75 € entgegen, so dass auch insoweit keine Ansprüche auf Zahlung von Nebenkostenvorauszahlungen mehr bestehen. Soweit die Klägerin ihre Zahlungsansprüche auch auf Rückstände im Zusammenhang mit den Nebenkostenvorauszahlungen für August und September 2010 stützt, können diese Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr geltend gemacht werden, da nach Ablauf des Jahres 2011 Abrechnungsreife für das Jahr 2010 eingetreten ist und dementsprechend nicht mehr die Vorauszahlungen für die Nebenkosten geltend gemacht werden können.
98Die Klage kann jedoch auf die bestehenden Mietrückstände gestützt werden. Für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2010 sind die Mietzahlungen vollständig erfolgt, darüber hinaus sind im Zeitraum September bis Dezember 2009 sowie Januar bis April 2010 Zahlungen der Widerklägerin zu 2. erfolgt, die rechnerisch über die Nebenkostenvorauszahlungen hinausgehen und dementsprechend auf die ältesten noch offenstehenden Mietrückstände im Januar 2010 anzurechnen sind. Aus den oben dargestellten Differenzen zwischen jeweils 5.831,00 € einerseits und Zahlungen in Höhe von 5.877,75 € und 6.837,75 € andererseits ergeben sich Zahlungen der Widerklägerin zu 2. von insgesamt 1.053,50 €, die auf die Miete für Januar 2010 anzurechnen sind. Darüber hinaus bestehen noch weitere Zahlungsrückstände, die seitens der Widerklägerin zu 2. auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Mängel der Mietsache zu zahlen waren. Ab Januar 2010 war das Mietobjekt unstreitig mängelbehaftet, weil die Lüftungsanlage einen Schaden aufwies und das Objekt sich infolgedessen nicht mehr ausreichend beheizen ließ. Weiter ist unstreitig, dass das Objekt Feuchtigkeitsschäden, insbesondere großflächige Schimmelbildung aufgewiesen hat. Im Rahmen der Beweisaufnahme ist der Klägerin auch nicht der Nachweis gelungen, dass diese Mängel ausschließlich der Sphäre der Widerklägerin zu 2. als Mieterin des Objekts zuzurechnen sind.
99Es konnte im Rahmen der Zeugenbefragung nicht festgestellt werden, dass die Schäden an der Lüftungsanlage auf ein Fehlverhalten der Widerklägerin zu 2. zurückzuführen gewesen sind. Zunächst einmal kann die erstmalige Aufnahme einer Gaslieferung am 17.11.2009 nicht dafür verantwortlich sein, dass erstmals Ende Dezember 2009/Anfang Januar 2010 entsprechende Mängel festgestellt worden sind. Selbst wenn also im Zeitraum September bis Mitte November 2009 wegen fehlenden Gases die Heizungsanlage nicht in Betrieb genommen werden konnte und damit auch keine Versorgung der Lüftungsanlage mit warmem Wasser stattfand, war dieser Umstand jedenfalls ab Mitte November 2009 beseitigt, so dass fehlendes Gas keinen hinreichenden Grund dafür darstellen konnte, dass ca. 1 ½ Monate später das Heizregister eingefroren ist.
100Es können auch keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen werden, dass die fehlende Versorgung der Lüftungsanlage mit warmem Wasser damit zu begründen wäre, dass seitens der Widerklägerin zu 2. die Stromversorgung der Heizungsanlage regelmäßig unterbrochen worden wäre, so dass die Lüftungsanlage nicht mehr mit warmem Wasser unterstützt werden konnte. Aus der Vernehmung der Zeugen hat sich kein hinreichend klares Bild dazu ergeben, ob und gegebenenfalls wo eine derartige Schaltung überhaupt bestanden hat. Der Zeuge T3 konnte im Rahmen seiner Befragung kein eindeutiges Erinnerungsbild zur Position eines solchen Schalters liefern. Zunächst hat er bekundet, dass er keine genaue Erinnerung mehr daran habe, wo sich der Stromschalter für die Heizung befunden habe. Auf Vorhalt der Klägervertreterin hat er diese Aussage korrigiert und bekundet, der Sicherungskasten sei für die Widerklägerin zu 2. zugänglich im Erdgeschoss gewesen. Auf anschließende Nachfrage des Beklagtenvertreters hat er diese Erinnerung wieder relativiert. Schließlich hat er auch auf Nachfrage der Klägervertreterin eingeräumt, nicht zu wissen, ob man von dem Sicherungsschrank aus die Heizung bedienen konnte. Angesichts dieser mehrmals sich ändernden Aussage, was auch damit erklärt werden kann, dass der Stromschalter und/oder der Sicherungsschrank später in den eigentlichen Heizungsraum verlegt worden ist, kann aber nicht festgestellt werden, dass die Widerklägerin zu 2. zum Zeitpunkt der Dauer des Mietverhältnisses tatsächlich die Möglichkeit besessen hat, durch die Nutzung eines Stromschalters oder des Sicherungsschrankes die Stromversorgung für die Heizung regelmäßig auszuschalten.
101Die Zeugin T2 hat zwar erklärt, dass ein derartiger Stromschalter in den Räumlichkeiten der Widerklägerin zu 2. vorhanden gewesen sei, über den permanent die Stromzufuhr für die Heizungsanlage abgeschaltet worden sei, jedoch ist aus der Aussage der Zeugin nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass es zu derartigen Aktionen der Widerklägerin zu 2. bzw. ihrer Mitarbeiter tatsächlich gekommen ist. Letztendlich konnte sie aus eigenem Wissen nur bekunden, dass es wiederholt erforderlich gewesen ist, die Heizung wieder in Gang zu setzen, indem der Brenner bedient und neues Wasser hinzu geführt worden ist. Dagegen ist aus der Aussage der Zeugin T2 nicht klar geworden, woraus sie die Erkenntnis gewonnen haben will, dass die Notwendigkeit, den Brenner wieder in Gang zu setzen und Wasser nachzuführen, auf den Umstand zurückzuführen sein soll, dass die Widerklägerin zu 2. oder ihre Mitarbeiter zuvor den Stromschalter ausgeschaltet haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte und die Widerklägerin zu 2. tatsächlich den Stromschalter ausgeschaltet hat, konnte durch den Schalter die Stromversorgung nach Aussage der Zeugin T2 auch wieder eingeschaltet werden. In diesem Zusammenhang wäre es dann aber erforderlich gewesen, die Widerklägerin zu 2. und ihre Mitarbeiter ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass durch das Einschalten der Stromversorgung nicht zugleich auch die Heizungsanlage selbst wieder in Gang gesetzt werden konnte. Es ist zwar allgemein davon die Rede, dass sowohl in die Heizungsanlage als auch die Lüftungsanlage von den entsprechenden Handwerksfirmen eine Anweisung stattgefunden hat, ob zu dieser Einweisung aber auch dieses konkrete Thema gehört hat und ob im Rahmen der Einweisung überhaupt die maßgeblichen Mitarbeiter bzw. die Widerklägerin zu 2. selbst informiert worden ist, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin und der Zeugenaussage der Zeugin T2 nicht entnehmen. Dies gilt erst Recht im Zusammenhang mit dem Vorbringen bzw. der Zeugenaussage dazu, dass diese Einweisung möglicherweise gegenüber dem Vormieter erfolgt ist. Selbst wenn zwischen dem Vormieter bzw. dessen Mitarbeitern und der Widerklägerin zu 2. und deren Mitarbeitern ein enges Verhältnis bzw. teilweise sogar Personenidentität bestanden haben mag, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, für eine ausreichende Einweisung der Widerklägerin zu 2. bzw. ihrer maßgeblichen Mitarbeiter den notwendigen Beweis zu erbringen.
102Die hinreichende Überzeugung lässt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen Wentnehmen. Dieser Zeuge hat zwar als für die Lüftungsanlage zuständiger Handwerker festgestellt, dass diese von der Heizung nicht mit ausreichend warmem Wasser versorgt worden ist, was hierfür die Ursache gewesen ist, hat er jedoch nicht näher untersucht, da die Heizungsanlage selbst nicht zu seinem Gewerk gehört hat. Soweit er in diesem Zusammenhang deren Stromversorgung angesprochen hat, handelte es sich um eine reine Spekulation.
103Auch der Zeuge A2 konnte das Vorbringen der Klägerin nicht bestätigen. Der Zeuge A2 hat zwar an der Heizungsanlage festgestellt, dass diese eine Störung angezeigt habe, wobei er in diesem Zusammenhang ebenfalls Unsicherheiten in seiner Erinnerung aufwies, selbst wenn aber eine derartige Störung vorgelegen haben sollte, sagt dies noch nichts über die Ursache dieser Störung aus und erst Recht nicht darüber, ob die Widerklägerin zu 2. die Stromversorgung abgeschaltet hatte. Jedenfalls hat der Zeuge A2 ausgesagt, dass zu der Heizungsanlage selbst die Widerklägerin zu 2. keinen Zutritt gehabt habe. Daneben hat der Zeuge A2 noch eine weitere mögliche Schadensursache erwähnt, nämlich einen Pumpschalter, der grundsätzlich auf Automatik hätte gestellt sein müssen, um die Lüftungsanlage am Laufen zu halten. Zwar hat er bekundet, dass dieser Schalter bei seinem Prüftermin ausgeschaltet gewesen sei, andererseits hat er auch darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt die Lüftungsanlage wegen des eingefrorenen Heizregisters bereits nicht mehr lief und deswegen auch keine Notwendigkeit mehr bestanden habe, diesen Schalter auf Automatik zu stellen.
104Angesichts dieser Aussagen kann das Gericht nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen, dass der Nichtbetrieb der Lüftungsanlage und der darauf zurückzuführende Defekt des Heizregister darauf zurückzuführen wäre, dass die Widerklägerin zu 2. trotz hinreichender Kenntnis von den Folgen eines solchen Verhaltens regelmäßig die Stromversorgung der Heizungsanlage ausgeschaltet hat, und dadurch die Warmwasserversorgung der Lüftungsanlage verhindert worden ist.
105Insoweit ist es im Gegensatz zum ursprünglichen Beweisbeschluss des Gerichts auch nicht mehr erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da ein Sachverständiger nunmehr nicht mehr in der Lage wäre, den damaligen Zustand der Heizungs- und Lüftungsanlage sowie deren Stromversorgung zu überprüfen. Die Klägerin hat, insoweit auch von der Zeugin T2 und dem Zeugen W bestätigt, vorgetragen, dass zwischenzeitlich Umbauarbeiten stattgefunden haben und sowohl die Stromversorgung als auch der Sicherungsschrank und darüber hinaus auch das Zusammenspiel zwischen Heizungsanlage und Lüftungsanlage abgeändert worden sind. Es wäre einem Sachverständigen daher nicht mehr möglich, die konkreten technischen Zusammenhänge und Abläufe, wie sie der damaligen Bausituation entsprachen, zu überprüfen und zu bewerten. Selbst wenn ein Sachverständiger bestätigen würde, dass das Ausschalten der Stromversorgung dazu führen würde, dass die Heizungsanlage selbst nach Wiedereinschaltung der Stromversorgung ohne Funktion bliebe und erst wieder der Brenner in Gang gesetzt und Wasser nachgefüllt werden müsste, würde dies noch nicht den Beweis dafür erbringen, dass auch tatsächlich die Widerklägerin zu 2. regelmäßig die Stromversorgung ausgeschaltet hat und sie über die Konsequenzen einer derartigen Ausschaltung hinreichend in Kenntnis gesetzt worden ist. Erst recht bedarf es nicht der Vernehmung der von der Widerklägerin zu 2. benannten Zeugen, zumal der seitens des Gerichts angeforderte Vorschuss nicht fristgerecht eingezahlt worden ist und die Zeugen auch nicht zum Verhandlungstermin gestellt worden sind.
106Folge dieses Mangels, der nicht ausschließlich der Sphäre der Widerklägerin zu 2. zugerechnet werden kann, ist die Minderung des Mietzinsanspruches der Klägerin. Dieser ist für den Zeitraum von Januar 2010 bis einschließlich März 2010 auf 25 % zu beziffern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Feuchtigkeit und darauf beruhenden Schimmelbildung, die sich in den Veranstaltungsräumlichkeiten gebildet hatte. Diese Feuchtigkeitsbildung ist sicherlich allein oder zumindest im Wesentlichen auch darauf zurückzuführen, dass die Heizungs- und die Lüftungsanlage während der Mietdauer nicht in Funktion gewesen sind. Dies kann aber, wie gerade festgestellt worden ist, nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließlich der Sphäre der Widerklägerin zu 2. zugeordnet werden. Soweit für die Feuchtigkeitsbildung auch Undichtigkeiten im Dach mitursächlich geworden sein sollten, fiele dies ebenfalls nicht in die Sphäre der Widerklägerin zu 2. Auch das Vorbringen der Klägerin, die Widerklägerin zu 2. habe diese Undichtigkeit des Daches durch das Anbringen von Scheinwerfern verursacht, ist im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bewiesen worden. Der Zeuge T3 konnte aus eigenem Erleben einen Zusammenhang nicht bestätigen und lediglich erklären, dass die Zeugin T2 ihm gegenüber entsprechende Angaben gemacht habe. Auch die Zeugin T2 selbst hat den Scheinwerfer selbst und eventuelle Undichtigkeiten im entsprechenden Dachbereich nicht selbst wahrgenommen, sondern nur auf entsprechende Aussagen eines Dachdeckers verwiesen. Selbst wenn also ein Sachverständiger jetzt noch in der Lage wäre festzustellen, dass bei der Montage dieses Scheinwerfers das Dach beschädigt worden wäre, stünde nicht fest, dass dieser Scheinwerfer von der Widerklägerin zu 2. montiert worden ist. Die Zeugin T2 hat zwar bekundet, dieser Scheinwerfer sei von der Widerklägerin zu 2. montiert worden, wann dies aber genau erfolgt sein soll und ob auch ausgeschlossen werden kann, dass der Vormieter diesen Scheinwerfer angebracht hat, lässt sich der Aussage nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat der Dachdecker den entsprechenden Zustand Ende September 2010 fotografisch festgehalten. Ob und wann zuvor eine Begehung durch den Dachdecker stattgefunden hat und dementsprechend ausgeschlossen werden kann, dass dieser Scheinwerfer zu Beginn des Mietverhältnisses zum 1.9.2009 noch nicht auf dem Dach befindlich gewesen ist, lässt sich weder diesem Vorbringen noch der Aussage der Zeugin T2 entnehmen.
107Vor diesem Hintergrund ist der oben genannte Minderungsbetrag gerechtfertigt. Einerseits handelt es sich zwar grundsätzlich um einen schwerwiegenden Mangel, da der Ausfall der Heizungs- und Lüftungsanlage und die damit verbundenen Konsequenzen bis hin zur erhöhten Feuchtigkeitsbildung in den genutzten Räumen gerade angesichts der Strenge des Winters 2009/2010 gravierende Auswirkungen auf die Nutzer der Räumlichkeiten haben können. Andererseits ist seitens der Widerklägerin zu 2. nichts Näheres dazu vorgetragen worden, wie sich dieser Mangel auf die Nutzungsmöglichkeiten der Mieträume konkret ausgewirkt hat. Zum einen ist nichts näher dazu vorgetragen worden, in welchem Umfang die Räume unter der Woche von der Widerklägerin zu 2. und ihren Mitarbeitern überhaupt genutzt werden sollten und genutzt worden sind, ob also die fehlende Funktionstauglichkeit der Heizungsanlage eine nennenswerte Anzahl von Mitarbeitern daran gehindert hat, wegen der vorherrschenden Kälte an sich vorgesehene Bürotätigkeit in den Räumen zu entfalten, andererseits fehlt es auch an jeglichem Vorbringen dazu, dass wegen der Kälte der Räume und der eingetretenen Feuchtigkeitsbildung die offensichtlich weiterhin stattfindenden Veranstaltungen am Wochenende beeinträchtigt gewesen sind, insbesondere ob wegen der Zustände im Mietobjekt Veranstaltungen tatsächlich ausgefallen sind oder Gäste in nennenswertem Umfang den Räumlichkeiten ferngeblieben sind. Mangels konkreten Vorbringens zu den Auswirkungen der fehlenden Heizmöglichkeiten und der Feuchtigkeit auf die Einnahmen der Widerklägerin zu 2. und dem von ihr geführten Geschäftsbetrieb muss es bei dem oben genannten Minderungsbetrag verbleiben. In diesem Minderungsbetrag kann auch der behauptete Chlorgeruch keine Berücksichtigung finden, da auch nicht ansatzweise in substantiierter Form beschrieben worden ist, wie häufig und wie intensiv dieser Chlorgeruch aus der im Untergeschoss befindlichen Sauna in die Räumlichkeiten des Mietobjekts, insbesondere während der durchgeführten Veranstaltungen am Wochenende, vorgedrungen ist und wie sich dies auf die Mitarbeiter der Widerklägerin zu 2. und insbesondere auf die Gäste der Veranstaltungen ausgewirkt haben soll.
108Für den Zeitraum ab dem 1.4. ist ebenfalls von einer Minderungsquote in Höhe von 25 % auszugehen. Zwar ist wegen der jahreszeitlich bedingten Änderung des Wetters und der herrschenden Temperaturen davon auszugehen, dass der wiederholte Ausfall der Heizungsanlage sich nicht mehr nennenswert auf die Temperaturbildung in dem Mietobjekt ausgewirkt hat, andererseits war die funktionierende Heizungsanlage immer noch Voraussetzung dafür, dass auch die Lüftungsanlage funktioniert und damit für ordnungsgemäße klimatische Zustände in den Veranstaltungsräumen gesorgt werden konnte. Hinzukommt, dass durch die Feuchtigkeitsbildung sich erfahrungsgemäß auch die Schimmelbildung im Laufe der Zeit gesteigert und fortentwickelt hat, so dass der temperaturbedingte Wegfall der Bedeutung des Ausfalls der Heizungsanlage durch diesen Umstand kompensiert wird. Hinzu kommt, dass der Klägerin jedenfalls nach Durchführung des Prüftermins am 28.1.2010 und Einholung des Angebotes vom 9.2.2010 die Notwendigkeit einer Reparatur bewusst gewesen ist und sie spätestens Ende März 2010 dafür hätte Sorge tragen müssen, dass die entsprechende Reparatur auch tatsächlich abgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang war die Klägerin gerade nicht berechtigt, die Reparatur aufzuschieben bzw. von einer Kostenübernahme seitens der Widerklägerin zu 2. abhängig zu machen, sondern sie hätte selbst als Vermieterin dafür Sorge tragen müssen, das Mietobjekt in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dies gilt umso mehr, als noch weitere Gründe als diejenigen, die in dem Prüfbericht vom 19.3.2010 des Zeugen A2 aufgeführt sind, zur Funktionsunfähigkeit der Lüftungsanlage geführt haben, ohne dass auch nur ansatzweise erklärbar ist, inwieweit die Widerklägerin zu 2. hierfür Verantwortung tragen soll. So ist in dem außergerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.1.2010 davon die Rede, dass der Zeuge X einem Termin am 19.1.2010 festgestellt habe, dass die Keilriemen vom Abluftmotor nicht mehr auf der Riemenscheibe seien, so dass der Ablüfter ohne Funktion sei. Darüber hinaus ist in dem Prüfbericht vom 19.3.2010 des Zeugen A2 die Rede davon, dass die PWW-Rohrleitungen nicht wirksam gegen Frost geschützt seien. Dies alles sind aber Maßnahmen, die von der Klägerin zu verantworten sind, so dass auch diese umgehend durch Beauftragung des Zeugen W hätte Abhilfe schaffen müssen.
109Dies bedeutet für die noch offenstehenden Mietzinsforderungen, die Gegenstand des
110Haupt- und Hilfsvorbringens der Klägerin sind, nämlich die Mietzinsforderungen für Januar 2010 in Höhe von noch 1.326,50 €, für Februar und März 2010 in Höhe von 2.380,00 € und für April, August und September 2010 in Höhe von jeweils 2.975,00 €, dass diese um jeweils 25 % zu reduzieren sind, woraus sich Mietzinsforderungen in Höhe von 994,88 €, 1.785,00 € bzw. 2.231,25 € ergeben. Unter Berücksichtigung der Klageforderung in Höhe von 10.650,50 € folgt unter Berücksichtigung der noch offenstehenden Mietzinsforderung nach dem Alter der Forderung, dass die Klägerin noch Anspruch auf Ausgleichung der Mietzinszahlungen für Januar bis einschließlich April 2010, für August 2010 und anteilig für September 2010 in Höhe von 1.623,12 € hat, die durch die geltend gemachte Klageforderung abgedeckt sind. Der Restbetrag für September 2010 ist zwar begründet, jedoch von der Klageforderung nicht mehr umfasst. Soweit darüber hinaus noch Mietzahlungsansprüche für Oktober und November 2010 bestehen, sind diese von der Klägerin nicht zur Klagebegründung, auch nicht hilfsweise, herangezogen worden.
111Umgekehrt bedeutet dies, dass der Feststellungsantrag der Widerklägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 6.6.2011 (Seite 2), wonach festgestellt werden soll, dass der Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung von Miete und Nebenkosten zustünden, unbegründet ist. Hinsichtlich der Miete ergibt sich das unmittelbar aus den vorangegangenen Ausführungen, hinsichtlich der Nebenkosten daraus, dass zwar kein Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlungen besteht, seitens der Widerklägerin zu 2. aber nicht dargelegt ist, dass im Rahmen der Abrechnung der Nebenkosten ein Saldo zu ihren Gunsten bestehen würde.
112Zugleich ergibt sich daraus auch, dass die Widerklage des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 26.7.2010 (Seite 2) unbegründet ist, da zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der Widerklägerin zu 2. aus dem Mietverhältnis bestanden und damit zugleich aufgrund der wirksamen Bürgschaftserklärung des Beklagten zugunsten der Klägerin vom 24.8.2009 auch ein entsprechender Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten bestand. Die Unbegründetheit des Anspruchs ergibt sich auch daraus, dass es aus Gründen der Waffengleichheit nicht erforderlich gewesen ist, den zunächst außergerichtlich geltend gemachten Anspruch der Klägerin unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts abzuwehren. Es ist gerichtsbekannt, dass der Beklagte über umfassende Erfahrung in rechtlichen Streitigkeiten verfügt und schon zahlreiche außergerichtliche und auch gerichtliche Auseinandersetzungen geführt hat, so dass es nicht erforderlich war, sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten.
113Andererseits waren die ursprünglich gestellten Widerklageanträge der Widerklägerin zu
1142. aus dem Schriftsatz vom 26.7.2010 unter 2. bis 4. ursprünglich teilweise begründet, bevor durch die Beendigung des Mietverhältnisses zum 22.11.2010 die Ansprüche der Widerklägerin zu 2. auf Beseitigung der dort in den Anträgen bezeichneten Mängel weggefallen sind. Allerdings ist der Feststellungsantrag zu 3. und 4. dahingehend zu beschränken, dass das Minderungsrecht der Widerklägerin zu 2. sich auf eine Quote von 25 % beschränkt.
115Der Feststellungsantrag bezüglich des ursprünglichen Antrags zu 1. aus dem Schriftsatz vom 26.7.2010 ist ebenfalls unbegründet, da die Kündigung seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.2.2010 berechtigt gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB vor. Für den Zeitraum Januar und Februar 2010 waren insgesamt Zahlungen in Höhe von 7.675,50 € fällig, gezahlt wurden hierauf lediglich 5.628,75 €, unter Berücksichtigung des Minderungsrechts von 25 % ergibt sich immer noch eine offenstehende Restforderung in Höhe von 4.221,56 € und damit deutlich über 50 % der für Januar und Februar 2010 fälligen Miete. Dies stellt aber einen nicht unerheblichen Teil der Miete dar, so dass die Klägerin berechtigt gewesen ist, zu diesem Zeitpunkt die Kündigung auszusprechen.
116Der Widerklageantrag zu 5. aus dem Schriftsatz vom 26.7.2010 ist ebenfalls unbegründet. Der Widerklägerin zu 2. stehen keine Zahlungsansprüche zu. Vielmehr hat umgekehrt die Widerklägerin zu 2. die Verpflichtung, für den von ihr bezeichneten Zeitraum von September 2009 bis einschließlich März 2010 noch Zahlungen zu erbringen.
117Auch der Widerklageantrag zu 6. aus dem Schriftsatz vom 26.7.2010 ist unbegründet.
118Zwar ist die Widerklägerin zu 2. grundsätzlich berechtigt gewesen, wegen der festgestellten Mängel und des damit verbundenen Minderungsanspruchs im Umfang von 25 % außergerichtlich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die Ansprüche zu realisieren. Jedoch ist zum einen nicht hinreichend dargelegt worden, dass der Rechtsanwalt zu einem Zeitpunkt eingeschaltet worden ist, als sich die Klägerin mit ihren mietvertraglichen Verpflichtungen in Verzug befunden hat, zum anderen lässt sich anhand der Honorarrechnung nicht hinreichend abgrenzen, inwieweit die Honorarrechnung auf einer Tätigkeit des Rechtsanwalts beruht, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung eigener Ansprüche gegenüber der Klägerin stehen und inwieweit der in Ansatz gebrachte Streitwert im Zusammenhang steht mit der Abwehr der klägerischen Forderungen, der Abwehr der fristlosen Kündigung vom 22.2.2010 und der aktiven Durchsetzung eigener Ansprüche der Klägerin zu 2. In diesem Zusammenhang fehlt es auch an jeder Erläuterung der Höhe des in Ansatz gebrachten Streitwertes. Auf eine entsprechende Differenzierung kann aber nicht verzichtet werden, da die Widerklägerin zu 2. nicht gezwungen gewesen ist, sofort zur Abwehr der klägerischen Forderung einen Rechtsanwalt beizuziehen und zum anderen die fristlose Kündigung vom 22.2.2010 berechtigt gewesen ist und deshalb die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Widerklägerin zu 2. insoweit nicht erstattungsfähig wären.
119Schließlich ist auch der Widerklageanspruch der Widerklägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 6.12.2011 (Seite 2) unbegründet. Es fehlt an jeglichem substantiierten Vorbringen dazu, dass die Klägerin nach Kenntnis des Ergebnisses der Entscheidung des OLG Düsseldorf sich weiterhin geweigert hätte, die Prozessbürgschaft herauszugeben. Mangels konkreten Vortrags dazu, worin sich diese Weigerung der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten nach dem Urteil vom 22.11.2011 manifestiert haben soll, ist das Gericht auch nicht gehalten, dem diesbezüglichen Beweisantritt nachzugehen, da dies einem Ausforschungsbeweis gleichkommen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin umgehend auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 30.11.2011 reagiert und die Prozessbürgschaft im Original zurückgesandt hat. So hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass noch mit Schriftsatz vom 17.11.2011 seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich anerkannt worden ist, dass die Prozessbürgschaft im Original nach einem entsprechenden Urteil vom 22.11.2011 zurückgesandt würde und die entsprechende Rücksendung dann auch sofort nach Vorliegen des Urteils des OLG Düsseldorf am 1.12.2011 und damit unmittelbar nach Eintreffen des gegnerischen Schreibens vom 30.11.2011 stattgefunden hat.
120Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen der Klage ist zu berücksichtigen, dass nicht nur über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus der Anlage K 6 zur Klageschrift in Höhe von insgesamt 11.061,50 €, sondern darüber hinaus auch über die Ansprüche aus August 2010 in Höhe von 4.432,75 € und die anteiligen Ansprüche für September 2010 in Höhe von 3.080,87 € entschieden werden musste, um die Klageforderung in ihrer gesamten geltend gemachten Höhe zu erreichen. Dies ergibt einen Streitwert für die Klage in Höhe von 18.575,12 €. Hinzukommt die Widerklage des Beklagten in Höhe von insgesamt 1.675,04 €. Grundsätzlich handelt es sich bei den außergerichtlichen Rechtanwaltskosten um Nebenansprüche, die nicht streitwerterhöhend wirken. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch anders, da sie der alleinige Gegenstand der Widerklage des Beklagten gewesen sind. Desweiteren ist der Streitwert um weitere 40.700,00 € für die Widerklage der Widerklägerin zu 2. zu erhöhen. Der Streitwert für den ursprünglichen Feststellungsantrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 26.7.2010 und damit auch für den entsprechenden Erledigungsantrag liegt bei 35.700,00 €, resultierend aus dem einjährigen Mietzinsbetrag in Höhe von jeweils 2.975,00 €. Es ist geboten, diesen Monatsbetrag in Höhe von 2.975,00 € zugrundezulegen, da dieser Mietzins in dem einjährigen Zeitraum ab Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 22.2.2010 erreicht wird und bei einer gestaffelten Miete der höchste monatliche Mietzins zugrundegelegt werden muss. Weitere 5.000,00 € ergeben sich als Streitwert aus dem Antrag zu 5. aus dem Schriftsatz vom 26.7.2010. Die übrigen Widerklageanträge wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie entweder im Hinblick auf die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten bloße Nebenansprüche sind oder im Hinblick auf die übrigen Feststellungsanträge inhaltlich und wirtschaftlich den entsprechenden Zahlungsansprüchen der Klägerin auf Zahlung der rückständigen Mietzinsforderungen entsprechen und bereits bei der Bestimmung des Streitwertes für die Klage berücksichtigt worden sind. Unter Berücksichtigung dieses Gesamtstreitwertes waren die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verteilen, wobei das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien und die Beteiligung der jeweiligen Partei am Gesamtstreitwert zu berücksichtigen waren. Bei der Bestimmung der Kostenlast im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Widerklägerin zu 2. war das jeweilige Obsiegen und Unterliegen im Hinblick auf den jeweiligen Streitwert des Prozessverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten bzw. der Widerklägerin zu 2. zu verteilen. Dieser Streitwert im Zusammenhang mit der Widerklage der Widerklägerin zu 2. ist auch deswegen nicht zu reduzieren, weil die Widerklägerin zu 2. insoweit überwiegend einen Erledigungsantrag gestellt hat, da die Klägerin sich diesen Erledigungserklärungen nicht angeschlossen hat und insoweit es zu einer streitigen Entscheidung im Rahmen des Urteils gekommen ist.
121Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
122Streitwert: 60.950,16 €.
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