Urteil vom Landgericht Duisburg - 1 O 182/10

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.650,50 € zuzüglich

                            Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

                            4.564,88 € seit dem 11.3.2010 und aus 2.231,25 € seit dem

                            8.4.2010 und aus 3.854,37 € seit dem 24.9.2010 zu zahlen.

                            Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

                            Es wird festgestellt, dass die Widerklagebegehren der Widerklägerin zu

                            2.,

                            festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, das defekte Heizregister

                            für die Heizungs- und Lüftungsanlage des Gewerbemietobjektes

                            -Tstraße 0 in 0 N auf ihre Kosten sach- und fachgerecht instandzusetzen

                      und die außen liegenden PWW-Rohrleitungen zu dem Heizregister mit

                      einer frostsicheren Dämmung versehen zu lassen,

                            festzustellen, dass die in dem Gewerbemietobjekt T-straße

                            0 in 0 N vorhandene Heizungs- und

                            Lüftungsanlage mangelhaft ist, dass diese Heizungs- und

                            Lüftungsanlage insbesondere nicht in der Lage ist, in den

                            Mieträumen bei Minus-Außentemperaturen für eine ausreichende

                            Raumtemperatur zu sorgen, und dass in dem Gewerbemietobjekt

                            T-straße 0 in 0 N Feuchtigkeitsmängel

                            vorhanden sind, dass insbesondere die Außenwände des

                            Mietobjektes großflächig feucht sind und sich dort großflächig

                            Schimmel bildet, und dass der Widerklägerin zu 2. deswegen

                            insgesamt ein Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 25 %

                            zusteht, solange dieser Mangel, diese Feuchtigkeitsschäden und

                            Schimmelbildungen nicht beseitigt worden sind,

                            in der Hauptsache erledigt sind.

                            Im Übrigen wird die Widerklage der Widerklägerin zu 2. abgewiesen.

                            Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des

                            Klägers werden diesem zu 13 %, dem Beklagten zu 20 % und der

                            Widerklägerin zu 2. zu 67 % auferlegt.

                            Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat dieser zu

                            61 % und die Klägerin zu 39 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin zu 2. haben diese zu 95 % und die Klägerin zu 5 % zu tragen.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen

                            Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

                            Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung vorläufig abwenden durch

                            Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte oder die Widerklägerin zu 2) vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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