Grund- und Teilurteil vom Landgericht Duisburg - 1 O 496/09

Tenor

Die Leistungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung vom 19.09.2008 bis zum 29.09.2008 resultierenden weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und für die Zukunft zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung vom 19.09.2008 bis zum 29.09.2008 resultierenden künftig auftretenden noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden ersetzen.


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