Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 130/12

Tenor

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Schuld­ne­rin gegen den Be­schluss des Amts­ge­richts Duis­burg vom 22.06.2012 wird zu­rück­ge­wie­sen.

 

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens fal­len der Schuld­ne­rin zur Last.

 

Der Wert des Be­schwer­de­ver­fah­rens wird auf 1.650,00 € fest­ge­setzt.

 

Die Rechts­be­schwer­de wird zu­ge­las­sen.


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