Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 130/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 22.06.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.650,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
I.
2Der Schuldnerin waren mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 09.05.2012 (Bl. 84 f. d. A.) die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren zunächst gemäß § 4a InsO gestundet worden. Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse vom 14.05.2012 (Bl. 89 d. A.) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.06.2012 (Bl. 92 ff. d. A.), der den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 03.07.2012 zugestellt worden ist, den Beschluss vom 09.05.2012 aufgehoben und den Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen, weil die Schuldnerin gemäß § 1360a Abs. 4 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen ihren – nach dem Gutachten des Sachverständigen E G1 (Bl. 58 ff. d. A.) finanziell leistungsfähigen – Ehegatten habe.
3Hiergegen hat die Schuldnerin am 13.07.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.07.2003 (IX ZB 539/02) der Auffassung, dass ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegen ihren Ehemann nicht bestehe, weil der überwiegende Teil der Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, nicht im Zusammenhang mit dem Aufbau oder der Erhaltung einer gemeinsamen wirtschaftlichen Existenz der – in dieser Zeit getrennt lebenden – Eheleute stehe, sondern aus der gewerblichen Tätigkeit der Schuldnerin stamme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 12.07.2012 (Bl. 104 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 23.08.2012 (Bl. 153 ff. d. A.) und 13.09.2012 (Bl. 168 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache durch Beschluss vom 15.08.2012 (Bl. 140 ff. d. A.) der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
4II.
51.
6Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§ 4d Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
7Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten für das von ihr beantragte Insolvenzverfahren zurückgewiesen, weil ihr gegen ihren Ehemann, der finanziell in der Lage wäre, den Kostenvorschuss in Höhe von 1.650,00 € aufzubringen, ein entsprechender Vorschussanspruch aus § 1360a Abs. 4 BGB zusteht.
8Mit dem Amtsgericht ist auch die Kammer der Auffassung, dass die von der Schuldnerin zitierte Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910) nach dem Beschluss des 12. Zivilsenats vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09, NJW 2010, 372) teilweise überholt ist, auch wenn die letztgenannte Entscheidung nicht speziell die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, sondern einen Prozesskostenvorschuss gegen den neuen Ehegatten für einen Zugewinnausgleichsanspruch seines Partners gegen dessen früheren Ehegatten betraf.
9Ohne Zweifel handelt es sich bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung um eine „persönliche Angelegenheit“ der Schuldnerin im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25.11.2009 ausgeführt, dass eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass der Rechtsstreit bzw. die in ihm verfolgten vermögensrechtlichen Ansprüche ihre Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft oder in den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen haben müssten, damit es zumutbar sei, den Ehegatten mit einem Kostenvorschuss zu belasten, im Gesetz keine Stütze finde. § 1360a Abs. 4 BGB verlange lediglich eine persönliche Angelegenheit. Dass sie ihre Wurzel im Verhältnis zum neuen Lebenspartner haben müsse, sei nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof begründet diese weite Auslegung von § 1360a Abs. 4 BGB mit der unterhaltsrechtlichen Natur des Vorschussanspruchs. Sowohl Wortlaut als auch Sinnzusammenhang sprächen dafür, die Prozesskostenvorschusspflicht als eine Unterstützungspflicht des leistungsfähigen Ehegatten anzusehen, die ihre innere Rechtfertigung in der gegenseitigen personalen Verantwortung aus der ehelichen Lebensgemeinschaft findet und der allgemeinen unterhaltsrechtlichen Pflicht zum finanziellen Beistand am nächsten kommt. Der leistungsfähige Ehegatte soll den wirtschaftlich schwachen bei der Durchsetzung seiner persönlichen Ansprüche unterstützen (BGH, Beschluss vom 25.11.2009 – XII ZB 46/09, a. a. O.).
10Bei dieser Einordnung des Vorschussanspruchs kann es für die Frage der Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren nicht (mehr) darauf ankommen, ob die Schuldverbindlichkeiten in irgendeinem Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft mit dem (derzeitigen) Ehegatten stehen (vgl. Kammerbeschluss vom 18.04.2012 – 7 T 39/12). Maßgeblich für die Frage, ob eine „persönliche Angelegenheit“ vorliegt, ist nicht die Entstehung der Verbindlichkeiten, die die Schuldnerin in die Insolvenz geführt haben, sondern die Bedeutung des – auf die Erlangung der Restschuldbefreiung abzielenden – Insolvenzverfahrens für die Schuldnerin. Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Schuldnerin von ihrem Ehemann getrennt lebt und auch schon bei Begründung der Verbindlichkeiten getrennt lebte. Gemäß § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB ist § 1360a Abs. 4 BGB auf Ehegatten, die bei Entstehung des Unterhaltsbedarfs getrennt leben, entsprechend anzuwenden. Auch auf die Ausgestaltung der Ehe bei Begründung der Verbindlichkeiten kann es nicht ankommen. Wenn – wie der Bundesgerichtshof entschieden hat – ein Ehegatte sogar verpflichtet ist, die Kosten für einen Rechtsstreit vorzuschießen, mit dem Ansprüche verfolgt werden, die vor Schließung der Ehe entstanden sind (wie z. B. der Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den früheren Ehegatten), gilt dies erst recht für ein Insolvenzverfahren, das in Verbindlichkeiten wurzelt, die während der bestehenden Ehe zum Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz eines Ehegatten begründet wurden.
11Schließlich würde sich nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine erfolgreiche Restschuldbefreiung der Schuldnerin positiv auf die finanzielle Basis der Ehe auswirken, so dass die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch den Ehegatten für diesen nicht unbillig erscheint (vgl. Kammerbeschluss vom 18.04.2012 – 7 T 39/12). Auch insoweit ist das Getrenntleben der Ehegatten ohne Bedeutung, denn die Restschuldbefreiung hätte sowohl Auswirkungen auf den laufenden Unterhaltsbedarf der Schuldnerin als auch auf den Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung und käme damit mittelbar auch dem Ehegatten der Schuldnerin zugute.
122.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
143.
15Die Streitwertfestsetzung orientiert sich am Interesse der Schuldnerin, die voraussichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 1.650,00 € nicht aufbringen zu müssen (§§ 28 Abs. 3, 23 Abs. 3 S. 2 RVG).
164.
17Die Kammer hat gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.07.2003 (IX ZB 539/02) und vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in Gestalt des für Insolvenzsachen zuständigen 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erfordert.
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