Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 185/12
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 06.11.2012, 14:00 Uhr (62 IN 178/12), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 1 S. 1 InsO) wird bestimmt:
Der Schuldnerin wird ermächtigt, für folgende Bereiche Verbindlichkeiten mit dem Rang des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten:
- Lieferungen (Umfang/Monat: 50.000,00 €) und Leistungen (Dienstleistungen/Versorgungsleistungen/sonstige) (Umfang/Monat: 100.000,00 €), wie in Anlage 3 zu dem Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 06.11.2012, 14:00 Uhr (Seiten 1 bis 7, „Einzelermächtigungen – Konkretisierung der einzugehenden Verpflichtungen mit Ermächtigung des Gerichts“) konkretisiert,
- Sicherung der Insolvenzgeldvorfinanzierung mit der I1AG in Bezug auf Zinsen und Gebühren in Höhe von ca. 20.000,00 €.
1
G r ü n d e :
2Die gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 S. 2 InsO statthafte – und auch im Übrigen zulässige – sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat Erfolg.
31. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Erfordernis zur Begründung einzelner, im Voraus festgelegter Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse auch dann anzuerkennen ist, wenn in einem Eröffnungsverfahren gemäß § 270a Abs. 1 InsO anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird. Den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts schließt die Kammer sich – in Abgrenzung zu der Entscheidung des AG Fulda vom 28.03.2012 – 91 IN 9/12 (ZIP 2012, 1471) – vollumfänglich an. Nach Auffassung der Kammer ist die Ermächtigung in diesem Fall jedoch nicht – wie das Amtsgericht meint – dem vorläufigen Sachwalter, sondern dem Schuldner selbst zu erteilen (ebenso AG Köln, Beschluss vom 26.03.2012 – 73 IN 125/12, ZIP 2012, 788; AG München, Beschluss vom 27.06.2012 – 1506 IN 1851/12, ZIP 2012, 1470; Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2012, § 270a Rn. 15 f.; Hofmann, EWiR 2012, 359; Vallender, GmbHR 2011, 445, 447 f.). Diese Lösung entspricht sowohl der gesetzlichen Systematik als auch dem Sinn und Zweck der durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) reformierten Vorschriften über die Eigenverwaltung.
4a) Gemäß § 270a Abs. 1 S. 2 InsO wird, falls das Gericht gemäß § 270a Abs. 1 S. 1 InsO von der Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots und der Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts – mithin von der Bestellung eines „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters – absieht, anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind. Gerade der letzte Halbsatz stellt klar, dass dem vorläufigen Sachwalter im Eröffnungsverfahren keine weitergehenden Befugnisse zugebilligt werden als dem Sachwalter im eröffneten Verfahren bei angeordneter Eigenverwaltung, dessen Funktion sich gemäß §§ 274, 275 InsO auf die Überwachung des Schuldners, die Mitwirkung an Rechtshandlungen und auf Mitteilungspflichten beschränkt (vgl. AG Köln, a. a. O.; AG München, a. a. O.; Hofmann, a. a. O.). Von einem Gleichlauf der Befugnisse des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters im eröffneten Verfahren ist ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/5712, S. 39; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drs. 17/7511, S. 37). Folgerichtig kann der vorläufige Sachwalter auch nicht Adressat einer Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten sein.
5Vielmehr findet eine „vorläufige Eigenverwaltung“ durch den Schuldner statt, dessen privatautonome Verwaltungs- und Verfügungsmacht über sein Vermögen gegebenenfalls durch Einzelermächtigungen des Insolvenzgerichts gemäß §§ 270 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 1 S. 1 InsO erweitert und insoweit der Rechtsstellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters angenähert wird (vgl. Graf-Schlicker, a. a. O., § 270a Rn. 15). Die Formulierung in § 270a Abs. 1 S. 2 InsO, dass „anstelle“ des vorläufigen Insolvenzverwalters der vorläufige Sachwalter bestellt wird, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Sie besagt lediglich, dass kein vorläufiger Insolvenzverwalter, sondern ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird. Dass der vorläufige Sachwalter in diesem Fall die Aufgaben und Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters haben soll (so wohl AG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2012 – 67g IN 74/12, ZIP 2012, 787), kann der Vorschrift nicht entnommen werden (vgl. AG München, a. a. O.).
6b) Die Vorschrift des § 270b Abs. 3 InsO, wonach (nur) im sog. „Schutzschirmverfahren“, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben sind, das Gericht auf Antrag des Schuldners anzuordnen hat, dass der Schuldner (generell) Masseverbindlichkeiten begründet, steht einer Einzelermächtigung des Schuldners im Rahmen der (normalen) „vorläufigen Eigenverwaltung“ nach § 270a Abs. 1 InsO nicht entgegen. § 270b Abs. 3 InsO enthält eine im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/5712) nicht vorgesehene, erst in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drs. 17/7511) eingefügte Bestimmung, die den Schuldner insoweit einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter gleichstellt (vgl. Graf-Schlicker, a. a. O., § 270a Rn. 14 f.). Ein Umkehrschluss dahingehend, dass in einem Eröffnungsverfahren nach § 270a Abs. 1 InsO dem Schuldner nicht einmal Einzelermächtigungen – wie im „normalen“ Eröffnungsverfahren dem „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter – erteilt werden könnten, kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. AG München, a. a. O.). Aufgrund der weitergehenden Rechtsfolge des § 270b Abs. 3 InsO steht auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, gegen die sich das Amtsgericht zu Recht ausspricht, nicht zur Debatte.
7c) Nur durch die Ermächtigung des Schuldners, erforderlichenfalls Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse begründen zu können, wird im Übrigen dem mit dem ESUG erklärtermaßen verfolgten Ziel des Gesetzgebers, die Sanierung insolventer Unternehmen zu erleichtern, indem dem Schuldner die Kontrolle über sein Unternehmen weitestgehend belassen wird, bestmöglich Rechnung getragen. Würde die Begründung von Masseverbindlichkeiten für die Dauer des Eröffnungsverfahrens in die Hände des vorläufigen Sachwalters gelegt, bestünde zum einen die Gefahr, dass der Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung durch den befürchteten Kontrollverlust der Geschäftsleitung des Schuldners negativ beeinflusst wird (vgl. Graf-Schlicker, a. a. O., § 270a Rn. 1), und zum anderen die Gefahr, dass das Vertrauen der Geschäftspartner in die Geschäftsleitung des Schuldners und deren Sanierungskonzept beeinträchtigt und damit faktisch eine Vorentscheidung gegen die Anordnung der Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren getroffen wird (vgl. BT-Drs. 17/5712, S. 39).
8Diesen Nachteilen, die mit einer Ermächtigung des vorläufigen Sachwalters verbunden wären, stünde nach Auffassung der Kammer kein nennenswerter Vorteil gegenüber – insbesondere kein Gewinn an Sicherheit in Bezug auf die Erhaltung der künftigen Insolvenzmasse, welche bereits durch die zwingende Einzelfallprüfung des Insolvenzgerichts vor Erteilung der Ermächtigung hinreichend gewährleistet ist. Soweit das AG Hamburg (a. a. O.) in Bezug auf die Insolvenzgeldvorfinanzierung, welche auch Gegenstand der von der Schuldnerin beantragten Ermächtigung ist, praktische Bedürfnisse anführt, die dafür sprächen, den Banken mit dem vorläufigen Sachwalter eine entsprechend erfahrene Person als Ansprechpartner gegenüberzustellen (dem zustimmend Smid, jurisPR-InsR 12/2012 Anm. 6), stehen diese einer Ermächtigung des Schuldners nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, weil der Schuldner hierdurch nicht gehindert wird, sich der Unterstützung des vorläufigen Sachwalters zu bedienen – ein Ansinnen, dem sich der vorläufige Sachwalter im Hinblick auf seine Überwachungs- und Mitwirkungspflichten kaum entziehen wird.
92. Die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts zugunsten des vorläufigen Sachwalters, welche – ohne dass deren Rechtsgrundlage hier einer abschließenden Entscheidung bedarf – entweder auf §§ 270a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 1 InsO (AG Köln, a. a. O.), auf eine analoge Anwendung von § 277 Abs. 1 InsO (Hofmann, a. a. O.) oder auf §§ 270 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 1 S. 1 InsO (AG München, a. a. O.) gestützt werden könnte, war nicht veranlasst, weil zum einen der vorläufige Sachverwalter in seiner sachverständigen Stellungnahme vom 05.11.2012 (Bl. 192 f. d. A.) die beantragte Ermächtigung ausdrücklich befürwortet hat und zum anderen schon das Insolvenzgericht die Erforderlichkeit der Begründung der im Einzelnen festgelegten Masseverbindlichkeiten geprüft hat (vgl. Graf-Schlicker, a. a. O., § 270a Rn. 16).
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