Grund- und Teilurteil vom Landgericht Duisburg - 3 O 430/10
Tenor
Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin Schadensersatz begehrt, der darauf beruht, dass der von dem Beklagten zu 2. b. für alle Beklagten unter dem 13.8.2007 eingelegte Einspruch den Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerbescheide des G N vom 12.7.2007 nicht verhindert hat, mit denen die Steuerpflicht von Zinsen aus der Kapitallebensversicherung der Kläger zu der Versicherungsvertragsnummer ######### bei der Firma Q AG, Q2-Platz, ##### E2 nicht verhindert hat. Die Beklagten werden weiter verurteilt, die Klägerin von sämtlichen Steuernachzahlungen freizustellen, die auf der (nachträglichen) Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen beruhen, die ihr aufgrund von Auszahlung aus der Lebensversicherung der Kläger zur Versicherungsvertragsnummer ######### bei Firma Q AG, Q2-Platz, 40591 E2, die dem Veranlagungszeitraum 2007 zugerechnet werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. |
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Klage hat, nachdem die Klage im Einzelnen beziffert wurde teilweise Erfolg. Dies bezieht sich dem Grunde nach aber lediglich auf den Vertrag Nr. ####. Im Übrigen war die Klage insgesamt abzuweisen. Den Klägern steht dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB aus dem Steuerberatungsvertrag wegen nicht ordnungsgemäßer Bezeichnung des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheids zu Vertrag-Nr. #### zu. Ein Steuerberatungsvertrag gemäß § 675 in Verbindung mit § 611 BGB wurde hier bezüglich des Feststellungsbescheides zu Vertrag-Nr. #### geschlossen. Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrages. Inhalt eines solchen Geschäftsbesorgungsvertrages kann jede Tätigkeit sein, die auch Inhalt eines Dienstvertrages sein kann. In einem persönlichen Gespräch am 15.7.2007 wurde der Bescheid zu Vertrag-Nr. #### unstreitig an die Beklagten überreicht und der Auftrag zur Einspruchseinlegung erteilt.
3In der nicht ordnungsgemäßen Bezeichnung ist auch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu sehen. In der Einspruchsschrift soll der angegriffene Bescheid unabhängig von der Zahl der gleichzeitig erlassenen Bescheide gemäß §§ 357 Abs. 3 1 AO so genau wie möglich bezeichnet werden, damit dieser zugeordnet werden kann. Die präzise Formulierung des Betreffs muss umso mehr für einen Steuerberater gelten, auch wenn es sich nur um eine Sollvorschrift handelt. Gerade dafür nimmt man fachkundige Hilfe in Anspruch. Soweit die Beklagten behaupten, die Bezeichnung habe für die Zuordnung ausgereicht, weil ihnen zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nur ein Bescheid vom 12.7.2007 vorgelegen hätte, trifft dies nicht zu. Der Bescheid zu Vertrag #### ging den Beklagten per Telefax vom 24.7.2007 zu. Der Beklagte zu 2. b. hat jedoch erst mit Schreiben vom 13.8.2007 beim G N Einspruch gegen den Bescheid des Klägers zu Vertrag #### eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt lag der Sozietät bereits zwei Bescheide des Klägers vor.
4Die daraus entstehenden Schäden sind letztlich von den Beklagten zu tragen. In welcher Höhe Schäden entstanden sind, ist im nachfolgenden Verfahren zu prüfen. Aufgrund der Pflichtverletzung war auch der Feststellungsantrag hinsichtlich dieses Vertrages gerechtfertigt.
5Den Klägern steht jedoch kein Anspruch aus §§ 280, 675, 611 BGB zu wegen Nichteinlegen eines Einspruchs gegen den Steuerbescheid hinsichtlich Vertrag Nr. ####. Dies würde voraussetzen, dass ein Steuerberatungsvertrag geschlossen worden sei. Eine Mandatserteilung mit Blick auf die Einspruchseinlegung gegen den Bescheid hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. #### konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Beklagten sind bezüglich des Zugangs des Feststellungsbescheides bei den Beklagten beweisfällig geblieben. Die Kläger haben etliche Urkunden vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass Dokumente bezüglich der Abtretung der Lebensversicherung an die Beklagte übermittelt wurden. Es ist aus den Vorträgen beider Parteien auch erkennbar, dass die Beklagten schon seit spätestens dem Jahre 2000 mit der Abtretung der Lebensversicherung befasst waren. Die persönliche Übergabe des betreffenden Bescheides in dem Gespräch am 15.7.2007 steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es könnte durch die Kläger überhaupt keinen Zugang dieses Dokumentes nachgewiesen werden. Mit Blick auf die mehrfache Einbeziehung der Beklagten in die steuerlichen Angelegenheiten der Kläger und die Wahrung der steuerlichen Interessen könnte man hier aber möglicherweise auf ein Dauermandat der Beklagten schließen, dass auch die Mandatserteilung eine Einspruchseinlegung gegen den Bescheid Nr. #### umfasst. Ob das Dauermandat auch den Bescheid zu Nr. #### umfasst, kann aber dahingestellt, da eine Pflichtverletzung nicht gegeben ist. Die Pflichten des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Das erteilte Mandat hat sich zunächst auf die Einspruchseinlegung gegen die Feststellungsbescheide zu den Verträgen Nrn. #### und #### erstreckt. Eine weitergehende Pflicht könnte sich höchstens daraus ergeben, dass die Beklagten schon vorher mit der Abtretung der Lebensversicherung zur Besicherung der Darlehen befasst gewesen sind und die steuerlichen Interessen der Beklagten wahrgenommen haben. Dann müsste sich aus diesem Dauermandat die Pflicht ergeben, dass die Beklagten aus der ihr bekannten Information ableiten und eventuell weitere Steuerbescheide ergangen sind und regelmäßig nach Erlass solcher Bescheide fragen. Dies nimmt die Kammer vorliegend nicht an, der Steuerberater ist nicht verpflichtet ohne ausreichende Anhaltspunkte nach ergänzenden Informationen zu fragen (vgl. BGH Versicherungsrecht 80 264). Eine Pflichtverletzung kann daher nicht angenommen werden, so dass die Klage insoweit insgesamt abzuweisen war.
6Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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