Urteil vom Landgericht Duisburg - 3 O 405/12

Tenor

1.       Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner € 3.898,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2013 (Beklagte zu 1) bzw. seit dem 22.01.2013 (Beklagte zu 2) zu zahlen.

2.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts L in Höhe von € 402,82 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 3/4 als Gesamtschuldner. Die Übrigen Kosten trägt die Klägerin.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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