Urteil vom Landgericht Duisburg - 26 O 55/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.703,98 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 32.913,23 € seit dem 16.01.2012 sowie aus 21.790,73 € seit dem 14.06.2012 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der F AG. Sie betreibt u. a. seit 01.01.2007 das Stromverteilnetz in P. Die Beklagte vertreibt bundesweit elektrische Energie an private und gewerbliche Letztverbraucher und benutzt dazu unter anderem das Netz der Klägerin zur Belieferung von sogenannten Standardlastprofilkunden in P.
3Für die Belieferung der Standardlastprofilkunden schloss die Beklagte im Jahr 2002 mit der F AG den „Rahmenvertrag „RV 05.02“ (Anlage K 1, Blatt 17 ff d. A.). In das Vertragsverhältnis ist die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2007 eingetreten. Der aktuell zwischen den Parteien geltende Lieferantenrahmenvertrag datiert von 2009 (Anlage K 2, Blatt 43 ff d. A.).
4Standardlastprofilkunden sind „nichtleistungsgemessene“ Kunden („Kleinkunden“), die aufgrund eines prognostizierten Verbrauchsverhaltens - in der Regel auf der Basis des Vorjahresverbrauchs - mit einer bestimmten Menge Energie versorgt werden. Aufgrund dieser typisierten Vorgehensweise kommt es im jeweiligen Leistungszeitraum zu Abweichungen zwischen dem prognostizierten Verbrauch des Endkunden und tatsächlich entnommener Energie. Diese sogenannten ungewollten Minder- oder Mehrmengen werden zwischen den Parteien durch jährliche Endabrechnungen ausgeglichen.
5Im Jahr 2008 berechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten erstmals die Jahresmengendifferenzen, bezogen auf das Abrechnungsjahr 2004.
6In den Jahren 2005 bis 2007 kam es jeweils zu einem höheren als dem prognostizierten Verbrauch durch die Endkunden der Beklagten. Am 16.11.2011 stellte die Klägerin der Beklagten daher für die Mindermengen des Jahres 2005 einen Betrag von 18.831,87 € brutto in Rechnung (für 352.921 kWh x 4,6 Cent/kWh netto; Anlage B 2, Blatt 279 d. A.); am 14.12.2011 stellte sie für das Jahr 2006 einen Betrag von 32.913,25 € brutto in Rechnung (für 557.436 kWh x 5,09 Cent/kWh netto; Anlage K 3, Blatt 81 d. A.) und am 14.05.2012 stellte sie für das Jahr 2007 einen Betrag von 21.790,73 € brutto in Rechnung (für 392.110 kWh x 4,67 Cent/kWh netto; Anlage K 8, Blatt 391 f d. A.). Die Beklagte lehnte die Bezahlung der Rechnungen unter Hinweis darauf, dass die Ansprüche verjährt und damit nicht durchsetzbar seien, ab.
7Die Klägerin beantragte unter dem 28.11.2011 beim Amtsgericht Hagen - Zentrale Mahnabteilung - den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte wegen der abgerechneten Mindermengen für das Jahr 2006. Der Mahnbescheid wurde am 03.01.2012 erlassen und am 05.01.2012 an die im Mahnbescheidsantrag genannte Adresse „E-Allee, 0 L“ zugestellt. Dabei handelt es sich um die Anschrift der Konzernzentrale, die Beklagte selbst hat ihren Sitz in L2. Gegen den Mahnbescheid hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.
8Im Laufe des vorliegenden Verfahrens hat die Klägerin ihre Klage auf die abgerechneten Mindermengen für das Jahr 2007 erweitert. Der Schriftsatz mit der Klageerweiterung vom 20.12.2012 ist am selben Tag per Fax beim damals mit dem Rechtsstreit befassten Landgericht Köln eingegangen. Den ergänzenden Gerichtskostenvorschuss hat die Klägerin am 10.01.2013 eingezahlt. Die Klageerweiterung ist der Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten am 19.04.2013 zugestellt worden.
9Die Klägerin behauptet, sie habe die Jahresendabrechnungen infolge ihres rollierenden Abrechnungsverfahrens frühestens im übernächsten Jahr nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres erstellen können und tatsächlich auch erstellt. Für das Jahr 2005 sei eine Abrechnung danach frühestens im Jahr 2007, für das Jahr 2006 frühestens im Jahr 2008 und für das Jahr 2007 frühestens im Jahr 2009 möglich gewesen und erfolgt. Wegen der Einzelheiten des von der Klägerin behaupteten Ablaufs ihres rollierenden Ablese- und Abrechnungsverfahrens wird auf ihre Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz vom 10.05.2013 (Blatt 483 – 490 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Ausgleichsansprüche seien erst mit Stellung der Jahresendabrechnung entstanden und fällig geworden. Ihre Ansprüche seien folglich nicht verjährt.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 54.703,98 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 32.913,23 € ab dem 16.01.2012 sowie aus 21.790,73 € seit dem 14.06.2012 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,
15festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin gegen sie in Höhe von 18.831,97 € brutto, geltend gemacht mit der Jahresmengendifferenzabrechnung vom 16.11.2011 für Jahresmindermengen in Höhe von 352.921 kWh für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 nicht gegeben, hilfsweise nicht durchsetzbar ist.
16Die Klägerin beantragt,
17die Widerklage abzuweisen.
18Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei zur Geltendmachung der Ausgleichsansprüche für die Jahre 2005 und 2006 nicht befugt, da sie erst mit Wirkung zum 01.01.2007 in das Vertragsverhältnis mit der F AG eingetreten sei. Sie erhebt gegenüber sämtlichen - gerichtlich und außergerichtlich - geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet sie, die F AG bzw. die Klägerin hätten die für die Erstellung der Jahresendabrechnung relevanten Ablesungen bereits zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres vorgenommen. Dementsprechend hätten die F AG bzw. die Klägerin die Abrechnung der Jahresmengendifferenz jeweils am Ende des Folgejahres des Abrechnungsjahres vornehmen können und müssen. Sie meint, dieser Zeitpunkt - und nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung - sei deshalb für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich. Dies ergebe auch die Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 3 Strom NZV („ Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber.“). Sie ist der Auffassung, Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verwirkt. Die Beklagte macht schließlich geltend, im Vertrag der Parteien fänden sich widersprüchliche Regelungen zur Fälligkeit der Ansprüche der F AG bzw. der Klägerin, nämlich in § 14 Abs. 4 Satz 1 (1. HS) des „Rahmenvertrages RV 05.02“ einerseits (Blatt 21 d. A.) und in Ziffer 17.1 der Anlage 8 andererseits (Blatt 41 d. A.). Sie meint, die widersprüchlichen Fälligkeitsregelungen seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam; das Verhalten der Klägerin überdies nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EnWG missbräuchlich. Letzteres habe auch die 6. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt festgestellt (Entscheidung Anlage B 3, Blatt 282 ff d. A.).
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist in vollem Umfang begründet, die Widerklage dagegen unbegründet.
21Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat mit dem notariellen Ausgliederungsvertrag vom 26.03.2007 (Anlage K 10, Bl. 509 ff d. A.) belegt, dass zu dem nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 123 Abs. 3, 125 UmwG von der F AG übernommenen Vermögen zum Stichtag 01.01.2007 gemäß § 2 lit. e) i. V. m. Anlage 5 (Blatt 518 d. A.) des notariellen Vertrages auch der „Rahmenvertrag „RV 05.2“ mit der Beklagten gehörte. Das übernommene Vermögen schließt damit gegenüber der Beklagten bestehende Ansprüche aus dem Rahmenvertrag ein.
22Die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von 32.913,23 € und 21.790,73 € (insgesamt 54.703,98 €) kann die Klägerin gegenüber der Beklagten aus § 3 Abs. 4 der Anlage 3 des Lieferantenrahmenvertrages RV 05.02 (Blatt 27, 28 d. A.) in Verbindung mit §13 Abs. 3 Satz 2 StromNZV beanspruchen. Ebenso steht der Klägerin gegenüber der Beklagten der mit der Rechnung Nr. 90029550 vom 16.11.2011 in Rechnung gestellte Betrag von brutto 18.831,87 € zu.
23Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin der Beklagten in den Jahren 2005, 2006 und 2007 sog. „ungewollte Mindermengen“ elektrischer Arbeit in der im Tatbestand genannten Menge zur Verfügung gestellt hat. Entsprechend der Vorgaben des §13 Abs. 3 Satz 4 StromNZV hat die Klägerin für die “ungewollten Mindermengen“ einen einheitlichen Preis, den sie aus den monatlichen Marktpreisen berechnet hat, bei ihren Rechnungen an die Beklagte zu Grunde gelegt. Dieser betrug - wie ebenfalls unstreitig ist - für das Jahr 2005 4,6 Cent/kWh netto, für das Jahr 2006 5,09 Cent/kWh netto und für das Jahr 2007 4,67 Cent/kWh netto.
24Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt.
25Die Ansprüche der Klägerin unterliegen entsprechend § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Gemäß §199 Abs. 1 Nr. 1 BGB begann der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist.
26Entstanden ist ein Anspruch nach gefestigter Rechtsprechung, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; dies ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruch fällig wird. Das gilt auch dann, wenn die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis - etwa der Handlung eines Vertragspartners - abhängig ist und ein Vertragspartner damit auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluss nehmen kann (BGH, Urteil vom 22.10.1986 – VIII ZR 242/85 m. w. N.).
27Aus der Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 Strom NZV ergibt sich, dass die Fälligkeit eventueller Zahlungsforderungen des Netzbetreibers oder Lieferanten wegen angefallener Jahresmehr- oder mindermengen elektrischer Arbeit von der Abrechnung dieser Mengen durch den Netzbetreiber nach Ablauf des Abrechnungsjahres abhängt.
28Der Ausgleichsanspruch der Klägerin für das Abrechnungsjahr 2005 ist danach frühestens mit Erteilung der Rechnung vom 16.11.2011 nebst Anlage entstanden.
29Frühestens nach Abrechnung der Mindermengen in der Anlage zur Rechnung vom 16.11.2011 konnte der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der „ungewollten Mindermengen“ für das Abrechnungsjahr 2005 fällig werden und gegenüber der Beklagten - was bislang allerdings noch nicht geschehen ist - im Wege der Klage geltend gemacht werden. Solange die Klägerin die Abrechnung der Jahresmengendifferenzen für das Jahr 2005 nicht erteilt hatte, bestand umgekehrt keine Leistungspflicht der Beklagten. Die dreijährige Verjährungsfrist für die das Abrechnungsjahr 2005 betreffenden Ansprüche begann nach allem erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen und ist noch nicht abgelaufen.
30Entsprechend gilt: Die Ausgleichsansprüche der Klägerin für das Abrechnungsjahr 2006 sind frühestens mit Erteilung der Rechnung vom 14.12.2011 nebst Anlage und die Ausgleichsansprüche der Klägerin für das Abrechnungsjahr 2007 sind frühestens mit Übersendung des Abrechnungsschreibens vom 14.05.2012 entstanden. Daher begann die dreijährige Verjährungsfrist für die das Abrechnungsjahr 2006 betreffenden Ansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 und die dreijährige Verjährungsfrist für die das Abrechnungsjahr 2007 betreffenden Ansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen. Beide Verjährungsfristen sind ebenfalls noch nicht abgelaufen.
31Soweit die Beklagte geltend macht, im Vertrag der Parteien fänden sich widersprüchliche Regelungen zur Fälligkeit der Ansprüche, ist dieses Vorbringen nicht erheblich. Etwas für sich Günstiges hätte die Beklagte daraus allenfalls herleiten können, wenn die Klägerin ihre Zahlungsansprüche jeweils vor dem in Ziffer 17.1 der Anlage 8 des Rahmenvertrages vorgesehen Fälligkeitszeitpunkt im Wege der Klage geltend gemacht hätte, nämlich früher als zwei Wochen nach Zugang der jeweiligen Abrechnung. Das war indes nicht der Fall.
32Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch unerheblich, dass die Klägerin die Abrechnung der Mindermengen möglicherweise bereits am Ende des Folgejahres des betroffenen Abrechnungsjahres hätte vornehmen können (- was die Klägerin allerdings bestreitet). Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach bei Ansprüchen mit hinausgeschobener, von der Disposition des Gläubigers abhängiger Fälligkeit die Entstehung des Anspruchs mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit seines Anspruchs selbst hätte herbeiführen können (BGH, a. a. O.).
33Ebenso wenig begründete eine verzögerte Abrechnung von Mindermengen als solche den Vorwurf eines Missbrauchs der Marktstellung im Sinne des § 30 EnWG. Vor allem aber befreite dieser Umstand die Beklagte ggf. nicht von ihren Zahlungspflichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14.07.2010 (BK7-10-028). Die Ausführungen der Bundesnetzagentur machen im Gegenteil deutlich, dass die Beklagte nicht schutzlos war, sofern sie ein berechtigtes Interesse an einer früheren Abrechnung durch die Klägerin hatte. Es hätte der Beklagten frei gestanden, die Klägerin zu einer früheren Abrechnung aufzufordern. Dass sie das getan hat, trägt die Beklagte nicht vor.
34Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Voraussetzung für eine Verwirkung eines Anspruchs ist zunächst ein Zeitmoment, das heißt, es muss längere Zeit seit der Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen, verstrichen sein. Hinzukommen muss ein „Umstandsmoment“ (Vertrauenstatbestand), was bedeutet, dass der Verpflichtete sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben muss, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend macht. Zudem muss sich die verspätete Geltendmachung des Rechts wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen (Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 242 Rn. 93).
35Die Beklagte hat vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die - auch aus ihrer Sicht - ernsthaft den Schluss zuließen, die Klägerin werde etwaige Ausgleichsansprüche ihr gegenüber nicht (mehr) geltend machen. Nur weil die Klägerin die bis dahin erste und einzige Abrechnung für das Jahr 2004 nach einem etwas kürzeren Zeitraum nach Ende des Abrechnungsjahres geltend gemacht hatte (nämlich nach ca. vier Jahren), konnte die Beklagte nicht ernsthaft annehmen, die Klägerin werde generell nach vier Jahren keine Zahlungsansprüche wegen etwaiger Mindermengen mehr geltend machen. Erst Recht ist nicht zu erkennen, inwieweit die spätere Geltendmachung der Zahlungsansprüche für 2005 bis 2007 eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte für die Beklagte darstellen soll. Das Erfordernis, Rücklagen zu bilden, ist ein im Wirtschaftsleben normaler Vorgang.
36Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
37Die Zulässigkeit der Widerklage ergibt sich aus § 33 ZPO. Der mit der Widerklage geltend gemachte Gegenanspruch der Beklagten resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis wie der Klageanspruch. Der Beklagten und Widerklägerin ist auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zuzubilligen. Es ist anzunehmen, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Widerklage den Streit der Parteien hinsichtlich der von der Klägerin außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche für das Abrechnungsjahr 2005 endgültig beilegen wird.
38Aus den oben stehenden Ausführungen ergibt sich indes, dass die Widerklage unbegründet ist. Der Klägerin steht sehr wohl gegenüber der Beklagten der mit der Rechnung vom 16.11.2011 geltend gemachte Betrag von 18.831,97 € brutto für die Jahresmindermengen in Höhe von 352.921 kWh für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 zu. Der Anspruch ist derzeit auch nicht verjährt und damit durchsetzbar.
39Die zuerkannten Zinsen stehen der Klägerin jeweils aus §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB zu. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnungen vom 14.12.2011 bzw. 14.05.2012 geriet die Beklagte mit der Bezahlung der Entgelte für die „ungewollten Mindermengen“ für 2006 bzw. 2007 in Verzug.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
41Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
42Streitwert:
43Klage: 54.703,98 €
44Widerklage: 18.831,87 €
45Gesamtstreitwert: 73.535,85 €
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