Beschluss vom Landgericht Duisburg - 69 Qs 10/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 434,70 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.
Der ehemalige Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Gerichtsgebühren um 1/4 ermäßigt werden. Zu diesem Anteil werden die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des ehemaligen Betroffenen der Staatskasse auferlegt.
1
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat zum Teil Erfolg.
2Die dem ehemaligen Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen sind auf insgesamt 434,70 € festzusetzen.
3Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den ehemaligen Betroffenen und des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist die Gebühr nach Nr. 5100 VV RVG auf 60,00 € festzusetzen, wie durch das Amtsgericht geschehen ist. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Grundgebühr, mit der die Verteidigertätigkeit für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet wird, gilt für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit. Die Bedeutung der Sache für den ehemaligen Betroffenen war angesichts der Geldbuße von 120,00 €, Bewertung mit 3 Punkten beim Kraftfahrtbundesamt, aber kein Fahrverbot im Vergleich unterdurchschnittlich, die Beweislage sehr einfach, da es lediglich um die Frage ging, ob der ehemalige Betroffene die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat. Der drohenden Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister kommt keine überdurchschnittliche Bedeutung zu, da diese keine unmittelbaren Konsequenzen nach sich zieht (LG Hannover, VRR 2012, 78). Der überschaubare Sachverhalt konnte durch den ehemaligen Betroffenen, der selbst Rechtsanwalt ist, kurz und präzise dargestellt werden, weshalb Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich waren. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung ist eine häufige Ordnungswidrigkeit, die keine rechtlichen Schwierigkeiten bot. Insbesondere im Vergleich zu anderen von der Regelung erfassten Fällen auf dem Gebiet des Umwelt-, Wirtschafts-, Kartell- oder Steuerrechts, aber auch komplizierteren Fällen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts handelte es sich hier um einen einfachen Sachverhalt.
4Die Gebühr nach Nr. 5103 VV RVG ist unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände auf 40,00 € festzusetzen. Der geringe Umfang der vergleichsweise einfachen anwaltlichen Tätigkeit in diesem Verfahrensabschnitt rechtfertigt eine höhere Gebühr nicht. Das Bußgeld von 120,00 € hält sich noch nah an der Untergrenze der Gebührenrahmen, weshalb nur unter besonderen Umständen der Mittelwert hätte liquidiert werden dürfen. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
5Die Gebühr nach Nr. 5109 VV RVG ist unter Berücksichtigung der zur Gebühr nach Nr. 5100 VV RVG dargelegten Gesichtspunkte auf 60,00 € festzusetzen. Die Tätigkeit des Verteidigers in diesem Verfahrensabschnitt, die schriftliche Mitteilung an das Gericht, dass der ehemalige Betroffene nicht der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei und die Vorbereitung des Termins, rechtfertigt eine Gebühr in dieser Höhe.
6Die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG ist auf 20,00 € festzusetzen, da das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betreffen.
7Hinsichtlich der angemeldeten Gebühren Nr. 5100, 7003, 7005 VV RVG ist eine Erstattungsfähigkeit nicht gegeben, da ein Rechtsanwalt für die Verteidigung in eigener Sache im Auslagenfestsetzungsverfahren keine anwaltliche Vergütung ersetzt verlangen kann (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 464 a, Rn. 14).
8Das für den ehemaligen Betroffenen als Partei angefallene Abwesenheitsgeld, das nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 a Abs. 2 Nr. 1 StPO erstattungsfähig ist, ist aufgrund der Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG auf 12,00 € festzusetzen.
9Die Fahrtkosten des ehemaligen Betroffenen sind auf 208,50 € festzusetzen. Dies ergibt sich aus einer geltend gemachten Wegstrecke von 834 km und gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG von 0,25 € je km.
10Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
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