Beschluss vom Landgericht Duisburg - 69 Qs 10/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 434,70 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.

Der ehemalige Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Gerichtsgebühren um 1/4 ermäßigt werden. Zu diesem Anteil werden die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des ehemaligen Betroffenen der Staatskasse auferlegt.


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