Teilurteil vom Landgericht Duisburg - 26 O 2/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.921,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3% für den Zeitraum vom 09.02.2011 bis 08.01.2014 und in Höhe von 8%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2014 zu zahlen.
Wegen der geringfügigen Zinsmehrforderung für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 08.02.2011 wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Mit Beschluss vom 01.01.2012 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH & Co KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt. Die Insolvenzschuldnerin befasste sich mit der Installation von Ton- und Lichttechnik in Stadien und Theatern.
3Im Jahr 2010 hatte die Beklagte die Insolvenzschuldnerin mit der Verkabelung, der Lieferung und Montage von Videotechnik für die Videoüberwachung und der Lieferung und Montage von Beschallungstechnik für den B in J beauftragt. Dem Vertrag lag u. a. VOB/B zu Grunde. In Ziffer 12 des Verhandlungsprotokolls der Vertragsparteien vom 03.03.2010/23.03.2010 (Anlage B 1, Bl. 58 der Akte) heißt es zum Betreff »Sicherheiten«:
4»12.1 unbedingte und unbefristete, unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit erklärte selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse über ……… % der Auftragssumme. Wird keine Bürgschaft vorgelegt, ist der Auftraggeber berechtigt, die vorgenannte Bürgschaftssumme bei der ersten Abschlagsrechnung in Abzug zu bringen.
512.2 Einbehalt über 5 % der Abrechnungssumme, zinslos für die Dauer der Gewährleistungszeit.
6Eine Ablösung ist unter Verzicht auf Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit erklärte, durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse bzw. eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditversicherers in entsprechender Höhe möglich.«
7Die Lieferung und Montage der Videotechnik hatte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten unter der Rechnungsnummer ####### am 19.10.2010 mit insgesamt 83.699,66 EUR in Rechnung gestellt (Anlage 3 zur Klagebegründung vom 05.06.2014). Die Lieferung und Montage der Beschallungstechnik hatte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten unter der Rechnungsnummer ####### am 16.11.2010 mit insgesamt 430.944,75 EUR in Rechnung gestellt (Anlage 4 zur Klagebegründung vom 05.06.2014).
8Mit der Klage beansprucht der Kläger (nur noch) Zahlung eines offen stehenden Betrages aus der Rechnung Nummer ####### in Höhe von 4.184,98 EUR und offen stehender Beträge aus der Rechnung Nummer ####### in Höhe von 20.236,83 EUR und 7.400 EUR, insgesamt 31.821,81 EUR.Gegenüber den Beträgen von 4.184,98 EUR und 20.236,83 EUR beruft sich die Beklagte auf den vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalt von 5 %.Die T4 hatte für das Bauvorhaben T2 unter dem 03.03.2011 eine Gewährleistungsbürgschaft über 2.657,94 EUR (»Medienverkabelung«, Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27.07.2015) und unter dem 05.07.2011 eine Gewährleistungsbürgschaft über 4.184,98 EUR (»Video V2«, Anlage 3 Schriftsatz vom 27.07.2015) gestellt.
9Im vorausgegangenen Mahnverfahren ist der Beklagten der Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 62.904,40 EUR am 08.01.2014 zugestellt worden. Am 07.02.2014 ist das Verfahren nach dem Gesamtwiderspruch der Beklagten an das erkennende Gericht abgegeben worden. Nach vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahren ist die Klage über eine Hauptforderung von (nur noch) 58.030,04 EUR den Beklagtenvertretern am 10.12.2014 zugestellt worden.
10Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.08.2014 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 18.08.2014) auf, vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalte bis spätestens 15.08.2014 auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2014 ließ die Beklagte um Fristverlängerung bis zum 25.08.2014 bitten, was die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2014 ablehnte.
11Der Kläger beantragt nunmehr,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.821,81 EUR nebst Zinsenin Höhe von 3 % aus einem Betrag von 24.421,81 EUR vom 1. Februar 2011 bis zur Rechtshängigkeit und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit undin Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.400 EUR seit dem 17. Dezember 2010 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Gegenüber den geltend gemachten Beträgen von 4.184,98 EUR und 20.236,83 EUR beruft sich die Beklagte weiterhin auf den vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalt von 5 %. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, die von der Insolvenzschuldnerin befestigten Lautsprecheranlagen im Innenumlauf des T2 seien an den Aufhängungen stark angerostet und deshalb nicht mehr ordnungsgemäß befestigt. Durch den Einfluss von Tauwasser würden außerdem Rostflecken auf die Betontribünenplatten aufgetragen. Sie habe deshalb den Kläger mit Schreiben vom 23.07.2015 (Anlage B 5) unter Fristsetzung aufgefordert, die aufgezeigten Mängel beseitigen zu lassen. Sie macht geltend, im Hinblick auf die bestehenden Mängel stehe ihr dem Grunde nach ein (weiteres) Zurückbehaltungsrecht zu, das sich der Höhe nach noch nicht genau beziffern lasse. Für die Beseitigung der Mängel sei indes – wie sie im Termin am 29.07.2015 behauptet hat – mit einem Kostenaufwand von ca. 7.500 EUR zu rechnen.Sie ist zudem der Ansicht, Zinsen auf die als Sicherheit einbehaltenen Beträge stünden dem Kläger bereits aufgrund der anders lautenden vertraglichen Vereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin (»zinslos«) nicht zu.
16Die Beklagte macht des Weiteren geltend, auch der weitergehend eingeklagte Betrag 7.400 EUR stehe dem Kläger nicht zu. Hinsichtlich der Rechnung Nummer ####### sei ein weiterer Abzug in Höhe von 3.750 EUR (3 x 1.250 EUR) gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang behauptet sie, die Insolvenzschuldnerin habe ihr die (auch unter Sicherheitsgesichtspunkten wichtige) gesamte Dokumentation für die von ihr ausgeführten Leistungen nicht übergeben. Hierfür habe sie einen Abzug in Höhe von 1.250 EUR angesetzt und in dreifacher Höhe in Abzug gebracht.Schließlich sei hinsichtlich der Rechnung Nummer ####### ein weiterer Abzug in Höhe von 3.650 EUR vorzunehmen. In diesem Zusammenhang behauptet sie, die Insolvenzschuldnerin habe einige Leistungen – insbesondere hinsichtlich der Lautsprecher – nicht ausgeführt, sondern weniger installiert als sie abgerechnet habe. Wenn aber weniger Lautsprecher installiert worden seien, seien denklogischerweise auch weniger Kabelmeter verlegt worden. Dementsprechend habe sie bei der Rechnung Nummer ####### vier Positionen aus der Unterposition 04.50.1.03 »Verkabelung« bei den Mengen um jeweils 15 % gekürzt.
17Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, die von der Beklagten als Sicherheit einbehaltenen Beträge seien unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten längst zur Zahlung fällig. Die Beklagte sei jedenfalls nach Ablauf der von ihm im Schreiben vom 06.08.2014 gesetzten Frist gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 3 S. 2 VOB/B zur sofortigen Auszahlung der als Sicherheit einbehaltenen Beträge verpflichtet. Da die Beklagte die einbehaltenen Beträge vertragswidrig nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt habe, schulde sie außerdem die geltend gemachten Zinsen als Schadensersatz. Er behauptet, die gesamte Dokumentation sei der Beklagten (über ihren Beauftragten C) sehr wohl vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin M am 23.07.2010 in zwei Aktenordnern übergeben worden. Er bestreitet, dass die abgerechnete Menge an Lautsprechern nicht installiert, und dass die abgerechnete Menge an Kabeln nicht verlegt worden sei.
18Entscheidungsgründe:
19Der Rechtsstreit ist hinsichtlich eines Teils des Klageanspruchs zur Entscheidung reif. Das Gericht macht deshalb von der in § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, ein Teilurteil zu erlassen.
20Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von mindestens 16.921,81 EUR aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Werkvertrag über die Ausführung von Leistungen im T3 zu.
21Gegenüber dem mit der Klage zuletzt (nur noch) geltend gemachten Betrag von 31.821,81 EUR stehen der Beklagten allenfalls Einwände zu, soweit sie behauptet,
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es lägen Mängel an den Aufhängungen der befestigten Lautsprecheranlagen im Innenumlauf des T2 vor (starker Rost), deren Beseitigung einen Kostenaufwand von ca. 7.500 EUR erfordere,
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die gesamte Dokumentation für die ausgeführten Arbeiten sei ihr bislang nicht übergeben worden, wofür ein Abzug in Höhe von 3.750 EUR (3 x 1.250 EUR) gerechtfertigt sei,
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die Insolvenzschuldnerin habe einige der von ihr abgerechneten Leistungen – insbesondere hinsichtlich der Lautsprecher – nicht ausgeführt, sondern weniger installiert, weshalb hinsichtlich der Rechnung Nummer ####### bei vier Positionen aus der Unterposition 04.50.1.03 »Verkabelung« eine Kürzung der Mengen jeweils 15 % gerechtfertigt sei, insgesamt in Höhe eines Betrages von 3.650 EUR.
Gegenüber dem zuerkannten Betrag von 16.921,81 EUR stehen dagegen der Beklagten keine berechtigten Einwände zu. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist in dieser Höhe begründet und fällig. Die Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht darauf, dass sie im Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalt von 5 % (noch) nicht zur Zahlung verpflichtet sei.
27Die Vertragsparteien haben mit der Regelung in Ziffer 12 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2010/23.03.2010 wirksam vereinbart, dass die Beklagte 5 % der Abrechnungssumme der Insolvenzschuldnerin für die Dauer der Gewährleistungszeit als Sicherheit einbehalten durfte und der Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft abgelöst werden konnte. Ausdrückliche Regelungen darüber, wie mit dem Sicherheitseinbehalt zu verfahren ist, enthält die vertragliche Vereinbarung nicht. Da nach der vertraglichen Vereinbarung allerdings ergänzend die VOB/B Geltung haben sollte, traf die Beklagte hinsichtlich des Sicherheitseinbehalts gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 1 S. 3 VOB/B die Verpflichtung, den jeweils einbehaltenen Betrag binnen 18 Werktagen nach entsprechender Mitteilung an die Insolvenzschuldnerin auf ein Sperrkonto bei einem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass § 17 Abs. 6 VOB/B abbedungen werden sollte, finden sich im Vertrag nicht. (Vgl. in diesem Zusammenhang die Entscheidung des BGH im Beschluss vom 10.11.2005 - VII ZR 11/04 in NJW 2006, 442 - zitiert nach beck-online - für eine entsprechende Vertragskonstellation.)
28Der Verpflichtung zur Einzahlung der einbehaltenen Beträge auf ein Sperrkonto ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen, auch nicht, nachdem der Kläger ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2014 (Bl. 38 der Akte) eine entsprechende Nachfrist gesetzt hatte. Dahinstehen kann, ob die damals gesetzte Nachfrist bis zum 15.08.2014 zu kurz bemessen war oder nicht. Denn auch eine zu kurz bemessene Frist ist grundsätzlich nicht unwirksam, sondern setzt vielmehr eine angemessene Frist in Gang. Eine solche – allerhöchstens mit drei Wochen anzusetzende – angemessene Frist war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lange abgelaufen. Der Kläger kann deshalb gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 3 S. 2 VOB/B die sofortige Auszahlung der einbehaltenen Beträge in zuerkannter Höhe verlangen.
29Die Verteidigung der Beklagten gegenüber dem restlichen Zahlungsanspruch aus der Rechnung Nummer ####### in Höhe von 4.184,98 EUR für die Lieferung und Montage der Videotechnik geht darüber hinaus auch deshalb ins Leere, weil sie insoweit bereits durch die Gewährleistungsbürgschaft der T4 vom 05.07.2011 über 4.184,98 EUR (»Video V2«) ausreichend abgesichert ist.
30Soweit die Beklagte die Zahlung der als Sicherheit einbehaltenen Beträge von insgesamt 24.42181 EUR verweigert, war sie nach den vorstehenden Ausführungen beim Schluss der mündlichen Verhandlung dazu – wenn überhaupt – höchstens in Höhe von 7.500 EUR berechtigt. Nur insoweit stand beim Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht fest, ob sie im Hinblick auf die von ihr im anwaltlichen Schriftsatz vom 29.07.2015 erstmals behaupteten Mängel an den Aufhängungen der befestigten Lautsprecheranlagen im Innenumlauf des T2 möglicherweise zur Verwertung der Sicherheit berechtigt ist. Nur insoweit und hinsichtlich der Frage der Berechtigung der weiteren Abzüge von 3.750 EUR (3 x 1.250 EUR) für die behauptete nicht übergebene Dokumentation und 3.650 EUR für behauptete berechtigte Kürzung um 15 % im Zusammenhang mit der Rechnungsposition »Verkabelung« ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. In diesem Zusammenhang wird auf den am 19.08.2014 ebenfalls verkündeten Beschluss Bezug genommen.
31Soweit dem Kläger Zinsen in Höhe von 3% für den Zeitraum vom 09.02.2011 bis 08.01.2014 zuerkannt worden sind, ergibt sich sein entsprechender Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB, 308 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 1 S. 3 VOB/B wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die als Sicherheit einbehaltenen Beträge nach entsprechender Mitteilung an die Insolvenzschuldnerin binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto bei einem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Die an dieser Stelle maßgebliche letzte Schlussrechnung Nummer ####### datiert vom 16.11.2010. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B 2009 war der Rechnungsbetrag spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung – den das Gericht am 18.11.2010 annimmt – fällig, also spätestens am 18.01.2011. Spätestens binnen 18 Werktagen nach dem 18.01.2011, also spätestens bis 08.02.2011 (und nicht bereits bis 01.02.2011), wäre danach der als Sicherheit einbehaltene Betrag auf das Sperrkonto einzuzahlen gewesen. 18 Werktage nach dem »Ereignis« im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Verpflichtung zur Zahlung auf das Sperrkonto) kam die Beklagte mit der entsprechenden Zahlungsverpflichtung daher in Verzug. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB schuldet sie dem Kläger den Verzugszins als Mindestschaden.
32Die Beklagte macht demgegenüber erfolglos geltend, dass nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin der 5%ige Sicherheitseinbehalt »zinslos für die Dauer der Gewährleistungszeit« sein sollte. Bei der zitierten vertraglichen Regelung in Ziffer 12 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2010/23.03. 2010 handelt es sich – wie zwischen den Parteien unstreitig ist und sich im Übrigen aus der äußeren Gestaltung des Verhandlungsprotokolls (Formular der Beklagten) ergibt – um eine von der Beklagten vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung. Diese Allgemeine Geschäftsbedingung ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil nach ihrem Wortlaut damit auch ein Anspruch auf Verzugszinsen bei nicht (rechtzeitiger) Zahlung der einbehaltenen Beträge auf ein Sperrkonto ausgeschlossen wäre. Da nach dem Wortlaut der von der Beklagten vorformulierten vertraglichen Regelung und ihrem Verständnis jegliche Verpflichtung zur Zinszahlung ausgeschlossen sein soll, bedeutete dies, dass auch bei der – im vorliegenden Fall gegebenen – schuldhaften Nichtzahlung der als Sicherheit einbehaltenen Beträge auf ein Sperrkonto dem Vertragspartner keinerlei Schadenersatzanspruch zustünde. Dies widerspräche dem wesentlichen Grundgedanken des § 280 Abs. 1 BGB, der nach seinem Satz 2 einen Schadensersatz für eine vertragliche Pflichtverletzung nur dann entfallen lässt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zweck des § 288 BGB ist es zudem u. a., dem Schuldner den Anreiz zu nehmen, fällige Zahlungen hinauszuzögern (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 288 Rn. 3 – zitiert nach beck-online), wobei die Zinspflicht bei Geldschulden jeder Art, auch bei unverzinslichen Forderungen besteht (Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 288 Rn. 6). Diese Erwägungen gelten auch mit Rücksicht darauf, dass es sich bei beiden Vertragsparteien um Kaufleute handelt(e), weil die Klauselkontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich auch im kaufmännischen Verkehr gilt.
33Soweit dem Kläger Zinsen in Höhe von 8%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum ab 09.01.2014 zuerkannt worden sind, kann er diese als Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB i. V. m. § 696 Abs. 3 ZPO beanspruchen.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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