Beschluss vom Landgericht Duisburg - 5 S 91/15

Tenor

weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zugang dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Die Rücknahme der Berufung ist kostenrechtlich priviligiert. Es fallen statt 4 nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1422 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).


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