Urteil vom Landgericht Duisburg - 4 O 474/07
Tenor
Die Beklagten zu 3.) und 4.) werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an die Klägerin 2.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
12. 1. 2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit gegenüber der Beklagten
zu 2.) in Höhe von 1.380,- Euro in der Hauptsache erledigt ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3.) als Gesamtschuldnerin
mit der Beklagten zu 4.) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über
den in Punkt 1 dieses Tenors zugesprochenen Betrag hinausgehenden
Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die mangelhafte
Ausführung des Putzuntergrunds in dem Haus N-Straße # in
P noch entstehen werden, soweit er hier streitbefangen
ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4.) verpflichtet ist, der Klägerin
sämtliche über den in Punkt 1 dieses Tenors zugesprochenen
Betrag hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin
durch die mangelhafte Statik und die mangelhafte Ausführung
des Putzuntergrunds, soweit dieser hier streitbefangen ist, in
dem Haus N-Straße # in P noch entstehen werden,
dabei hinsichtlich der Schäden aus mangelhaftem Putzuntergrund
als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 3.).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, dabei hinsichtlich des
Feststellungsantrags für schon entstandene Schäden als unzulässig.
Von den Gerichtskosten einschließlich der Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens 8 OH 41/02 LG Duisburg und den außergerichtlichen
Kosten der Klägerin trägt die Klägerin 76 % und tragen die Beklagten zu
1.) bis 4.) als Gesamtschuldner 6 % und die Beklagten zu 1.), 3.) und
4.) als Gesamtschuldner weitere 18 %.
Von den außergerichtlichen Kosten
der Beklagten zu 1.) tragen die Klägerin 72 % und die Beklagte
zu 1.) 28 %,
der Beklagten zu 2.) tragen die Klägerin 93 % und die Beklagte
zu 2.) 7 %,
der Beklagten zu 3.) tragen die Klägerin 73 % und die Beklagte
zu 3.) 27 %,
der Beklagten zu 4.) tragen die Klägerin 73 % und die Beklagte
zu 4.) 27 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 115 %
des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
3Die Klägerin ist als Bauträger tätig. In diesem Rahmen dieser Tätigkeit errichtete sie in P auf eigenen Grundstücken in der N-Straße mehrere Mehrfamilienhäuser und veräußerte die fertigen Wohnungen als Eigentumswohnungen.
4Als Architekt für das Bauvorhaben war seinerzeit die Beklagte zu 4.) tätig.
5Die Beklagte zu 1.) erstellte die Statik. Der Vertrag sieht als Leistungen die statische Berechnung für die Gründung, die aufgehenden Bauteile und die Dachkonstruktion sowie die Anfertigung von Position- und Bewehrungszeichnungen vor. Daneben war die Beklagte zu 1.) mit dem Erstellen des Wärmeschutz-, Schallschutz- und Brandschutznachweises beauftragt. Wegen des Inhalts dieses Vertrags wird auf Blatt 492 bis 494 der Akte verwiesen. Das Honorar für die Berechnung der Statik für alle drei Häuser sollte nach diesem Vertrag 21.950,- DM netto betragen. Nach der Änderung der Bauausführung in dem Haus N-Straße # durch Herausnehmen einer tragenden Wand im Erdgeschoss gab die Klägerin der Beklagten zu 1.) insoweit einen Nachtrag in Auftrag. Danach sollte die Beklagte die statische Berechnung für die Gründung, das Kellergeschoss und das Erdgeschoss sowie die Erstellung der entsprechenden Positions- und Bewehrungszeichnungen – erneut - anfertigen, ferner die Erstellung des Wärmeschutznachweises. Hier war ein Honorar von 3.950,- DM netto vorgesehen. Der Beklagten zu 1.) wurden im Einzelnen näher aufgeführte Pläne der Architekten, der Beklagten zu 4.), vorgelegt. Wegen des Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf Blatt 452 bis 454 der Akte Bezug genommen.
6Unstreitig wurde in den statischen Berechnungen der Beklagten zu 1.) eine Wand im ersten Obergeschoss des Hauses N-Straße # als nicht tragende Wand angesehen und berechnet, die tatsächlich als tragende Wand ausgeführt wurde. Dadurch hatte die an sich darunter vorgesehene Wand im Erdgeschoss, die später durch einen Stahlträger unterfangen wurde, sowie andere Wände im Erdgeschoss, knapp 20 kN mehr Last zu tragen.
7Die Beklagte zu 1.) erstellte einen Brandschutznachweis, der auch schon die Ausführung mit dem Stahlträger zur Abfangung der entfallenen tragenden Wand im Erdgeschoss berücksichtigte. Dieser sieht dazu unter Ziffer 6. dort ausdrücklich die Ausführung mit einer Promatectplatte 10 mm H oder gleichwertig vor. Wegen des Inhalts des Brandschutznachweises wird auf Blatt 495 bis 499 der Akte verwiesen. Dieser ist von dem Prüfingenieur geprüft und abgenommen worden.
8Dazu liegt des Weiteren auf einem Vertragsformular der Beklagten zu 2.) ein als Prüfauftrag Nr. 003487/1 und /2 bezeichneter Vertrag zur Durchführung der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen (Standsicherheit, statisch konstruktiver Brandschutz) vor. Als Auftragnehmer ist von den verschiedenen Partnern der Beklagten zu 2.) Q E L3 angekreuzt. Es wurde eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart; ferner ist in dem vorgedruckten Text die Klausel angekreuzt, dass im Schadensfall eine Vorausklage gegen den Hauptleistungspflichtigen erfolgen soll. Wegen des Inhalts dieses Vertrags wird auf Blatt 92 und 93 der Akte Bezug genommen. Die entsprechenden Prüfleistungen wurden ausgeführt. Auf Briefbogen der Beklagten zu 2.) liegen ein 1. und ein 2. Prüfbericht vor, wonach die geprüften Berechnungen ordnungsgemäß seien. Die Prüfberichte sind jeweils durch E2 I sowie als Vertreter von Q E L3 von E2 L5 unterschrieben. Für den ersten Prüfbericht wird auf Blatt 261 bis 264 der Akte Bezug genommen. In dem zweiten Prüfbericht wurden Kontrollen auf der Baustelle angekündigt. Insoweit wird auf Blatt 94 bis 97 der Akte verwiesen. Für diese Leistungen wurden der Klägerin auf dem Briefbogen der Beklagten zu 2.) 6.285,95 DM in Rechnung gestellt, Blatt 94 der Akte.
9Mit den sog. Bauhauptarbeiten einerseits und den Verblendarbeiten andererseits wurde die Beklagte zu 3.) beauftragt. Insoweit liegen die Verträge vor; auf Blatt 102 bis 105 der Akte und Blatt 98 bis 101 der Akte wird verwiesen.
10Mit den Innenputzabeiten wurde die Streitverkündete der Klägerin, die L GmbH, beauftragt. Deren damaliges Angebot sowie die Schlussrechnung liegen vor, Blatt 120 bis 12 der Akte und Blatt 123 bis 129 der Akte.
11Zu den neu errichteten Gebäuden gehörte das Haus N-Straße # in P. Eine Wohnung im Erdgeschoss dieses Hauses verkaufte die Klägerin Ende 2000 an Herrn G. Dieser hatte den Wunsch, zwei Zimmer zu einem zusammen zu legen. Daher ließ die Klägerin prüfen, ob eine solche Änderung statisch möglich sei. Die Beklagte zu 1.) berechnete eine Unterfangung des entsprechenden Bereichs mit einem Stahlträger und führte insoweit die statischen Berechnungen neu aus, die auch insoweit von der Beklagten zu 2.) geprüft wurden. Nach den Erörterungen im Termin vom 2. 10. 2010 zwischen den Beklagten zu 1.) und 4.) ist unstreitig, dass die Beklagte zu 4.) vorgegeben hatte, dass an der Decke der Erdgeschosswohnung kein Unterzug zu sehen sein sollte.
12Die Ausführung erfolgte entsprechend. Dabei wurde in den beiden Wänden, an die die wegzulassende Wand angrenzen sollte, jeweils in dem entsprechenden Bereich eine Stahlbetonstütze ausgeführt. Auf diese wurde der Stahlträger aufgelegt und sodann bei Betonieren der Decke über dem Erdgeschoss einbetoniert. Eine Planungsskizze über die Ausführung des Auflagers des Stahlträgers liegt nicht vor. Der Stahlträger wurde dabei auf die Stahlbetonstütze in der Außenwand im Erdgeschoss nicht genau mittig aufgelegt.
13Das Gebäude wurde 2001 fertiggestellt; die Übergabe der Wohnung an den Erwerber erfolgte am 20. 10. 2001.
14Noch vor, insbesondere aber nach Übergabe der Wohnung an den Erwerber G kam es zum Auftreten von Rissen einerseits in Wänden der Erdgeschosswohnung, andererseits in der Verklinkerung des Außenmauerwerks in diesem Bereich. Die Klägerin forderte durch ein Schreiben der Beklagten zu 4.) vom 11. 10. 2002 die Beklagte zu 1.) wegen der nicht berechneten Last der Außenwand im ersten Obergeschoss zur Nachbesserung auf, welche diese ablehnte und sich auf den Standpunkt stellte, insbesondere der Stahlträger sei ausreichend dimensioniert und das Gebäude standsicher. Die Beklagte zu 2.) schloss sich dieser Bewertung an.
15Die Klägerin leitete mit Schriftsatz vom 21. 10. 2002 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die vier auch in dem vorliegenden Rechtsstreit verklagten Beklagten als Antragsgegner ein, das bei dem Landgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 8 OH 41/02 geführt wurde. In diesem Verfahren kam der Sachverständige C zu dem Ergebnis, dass deutliche Rissbildungen vorhanden seien und regte die Beiziehung eines Statikers an. Es wurde der Sachverständige K tätig, der zum einen die nicht richtig berechnete Lastabtragung der als tragende Wand ausgeführten Außenwand im ersten Obergeschoss herausarbeitete und als sehr erheblich ansah, daneben aber vor allem die Ausführung des Einbaus des Stahlträgers als fehlerhaft und statisch bedenklich einordnete. Er beanstandete, dass die Art des Auflagers nicht geplant und dass der Stahlträger nicht mittig auf die Stahlstütze in der Außenwand aufgelegt war. Der Sachverständige K hielt die statische Situation für so bedenklich, dass er eine sofortige Notabstützung anriet. In der Weiterführung des selbständigen Beweisverfahrens wurden mehrere Ergänzungsgutachten beider Sachverständiger eingeholt. Es wurde ergänzend festgestellt, dass die Verwendung verschiedener Baumaterialien wie des Stahlträgers einerseits und der Stahlbetonstützen andererseits das Auftreten von Rissen im Putz begünstigte. Der Sachverständige C kam zu dem Ergebnis, dass keine ausreichende Absicherung dagegen durch ein geeignetes Untermaterial unter dem Putz erfolgt sei. Eine Festlegung, welche Ursachen zu welchem Anteil genau die Risse verursacht hätten, nahmen die Sachverständigen nicht vor, sie meinen jedoch, dass die statischen Mängel die weit überwiegende Ursache darstellen würden. In dem Gutachten vom 26. 8. 2003 ermittelte der Sachverständige C für die vorläufige Abstützung Kosten von netto 7.980,- Euro = 9.256,80 Euro und für die Aufstellung endgültigen Stahlstützen solche von netto 9.325,- Euro = brutto 10.817,- Euro. Wegen des Inhalts der Gutachten im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens wird auf die Akte 8 OH 41/02 LG Duisburg Bezug genommen. Das selbständige Beweisverfahren wurde durch einen Kostenvermerk des seinerzeit tätigen Einzelrichters vom 14. 1. 2008 beendet.
16Unter dem 18. 12. 2007 erhob die Klägerin Klage, gerichtet gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) auf Zahlung von 11.096,75 Euro wegen der Beseitigung der Statikmängel sowie der Kosten der Notabstützung, verbunden mit einem Feststellungsantrag gegen alle Beklagten auf Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden durch diese Ursachen, mit dem Antrag zu 3.) ebenfalls gerichtet gegen alle Beklagten auf Zahlung von 3.611,65 Euro wegen der Beseitigung der Risse, sowie auf Feststellung gegenüber den Beklagten zu 3.) und 4.) auf Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden durch die Konstruktion mit dem Stahlträger. Die Klage wurde an die Beklagten zu 2.) und 4.) am 11. 1. 2008 und an die Beklagten zu 1.) und 3.) am 12. 1. 2008 zugestellt.
17Mit Schriftsatz vom 27. 7. 2011 hat die Klägerin die Klageanträge umgestellt und verlangte mit dem
18Antrag zu 1.) Kosten für eine weitere Begutachtung durch den Sachverständigen mit gleichen Anteilen von je 595,- Euro, mit dem Antrag zu 2.) von den Beklagten zu 1.) und 2.) anteilige Kosten für eine neue Statik von 6.940,- Euro von der Beklagten zu 1.) und 1.985,- Euro von der Beklagten zu 2.), mit dem Antrag zu 3.) anteilige Kosten der Erneuerung des Putzes in der Erdgeschosswohnung im Wohnraum mit 595,- Euro von den Beklagten zu 1.) und 3.) und 892,50 Euro von der Beklagten zu 4.) sowie schließlich mit dem Antrag zu 4.) auf Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht gegenüber allen Beklagten. Der Schriftsatz wurde den Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) am 10. 8. 2011 und der Beklagten zu 4.) am 12. 8. 2011 zugestellt.
19Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. 6. 2013 hat die Klägerin den Antrag zu 2.) aus dem Schriftsatz vom 27. 7.2011 für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1.) hat sich insoweit der Erledigungserklärung angeschlossen.
20Mit Schriftsatz vom 9. 1. 2016 hat die Klägerin die Anträge erneut neu gefasst. In der mündlichen Verhandlung vom 18. 2. 2016 hat sie dabei – in Fortsetzung der teilweisen Erledigungserklärung vom 6. 6. 2013 den neu gefassten Antrag zu 2.) für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1.) hat sich dem angeschlossen.
21Mit einem Schriftsatz vom 31. 12. 2009 hat die Beklagte zu 1.) den anderen drei Beklagten den Streit verkündet. Die Streitverkündung wurde den Beklagten zu 2.) und zu 3.) jeweils am 1. 2. 2010 zugestellt, Blatt 380 und 381 der Akte. Der Beklagten zu 4.) wurde sie am 8. 2. 2010 zugestellt, Blatt 389 der Akte.
22Mit Schriftsatz vom 28. 12. 2010 hat die Klägerin der L GmbH sowie den beiden im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen C und K des Streit verkündet. Die Streitverkündung wurde dem Sachverständigen C und der L GmbH jeweils am 7. 1. 2011 zugestellt, Blatt 598 bis 599 mit 603 der Akte und Blatt 600 bis 602 der Akte. Dem Sachverständigen K ist sie am 12. 2. 2011 zugestellt worden, Blatt 661 und 662 der Akte. Mit Schriftsatz vom 2. 5. 2011 hat die Klägerin die Streitverkündung gegenüber den Sachverständigen C und K zurückgenommen.
23Die Klägerin behauptet,
24die Beklagten hätten durch verschiedene Fehler bei der Planung und Ausführung die Mängel an der Erdgeschosswohnung des Hauses N-Straße # in P verursacht, vor allem die Rissbildungen und die Statikmängel. Dabei handele es sich um die von dem Sachverständigen K herausgearbeiteten Fehler bei der falschen Einordnung einer Wand als nicht tragend sowie vor allem der mangelhaften Konstruktion bei der Verwendung und dem konkreten Einbau des Stahlträgers. Sie, die Klägerin, habe lediglich das Anliegen des Erwerbers G auf Entfernung einer Wand im Erdgeschoss an die Beklagte zu 4.) als planende Architektin weitergegeben. Diese wiederum habe dies an die Beklagte zu 1.) als Tragwerksplanerin weitergegeben. Die Auswahl der Ausführung mit einem Stahlträger sei durch die Beklagten erfolgt.
25Es würden dadurch die Kosten der vorläufigen Abstützung, der Neufertigung einer korrekten Statik nebst Prüfung sowie der endgültigen Abstützung anfallen. Insoweit habe der Sachverständige K eindeutig ausgeführt, dass eine dauerhafte Verstärkung der Stahlbetonstützen im Erdgeschoss und im Kellergeschoss erforderlich sei. Dafür sei auch maßgeblich die vergessene Last aufgrund der nicht berücksichtigten tragenden Außenwand im ersten Obergeschoss. Deren Vorliegen habe der Sachverständige K mit einer Mehrbelastung von 195 kN berechnet, die unbedingt eine Verstärkung der Stützen erfordere. Die angesetzten Kosten seien angemessen.
26Auch seien die Beklagten für die Verwendung der verschiedenen Baumaterialien verantwortlich, die zu dem Auftreten der Risse im Putz und Klinkerwerk geführt hätten. Sie hätten erkennen müssen, dass durch die verschiedenen Materialien mit dem unterschiedlichen Bewegungsverhalten die Gefahr von Rissen stark erhöht worden sei. Darauf hätten sie ihrer Meinung nach wenigstens hinweisen müssen. Die Beklagten zu 3.) und 4.) hätten auch dafür sorgen müssen, dass die Fläche vor dem Verputzen mit einem geeigneten Untergrund versehen worden wäre.
27Hierzu habe sie wegen der erforderlichen Arbeiten zur Erneuerung des Putzes ein Angebot der Firma L2 eingeholt, das zu Kosten von netto 3.035,- Euro = brutto 3.520,60 Euro komme. Diesen Betrag mache sie gegen die Beklagten zu 3.) und 4.) geltend.
28Die Klägerin beantragt,
291.
30die Beklagten zu 1.), 2.), 3.) und 4.) als Gesamtschuldner zu verurteilen,
31an sie 2,380,- Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
322.
33festzustellen, dass der Rechtsstreit auch gegenüber der Beklagten zu 2.)
34in Höhe von 8.025,- Euro nebst Zinsen von acht Prozentpunkten über
35dem Basiszinssatz in der Hauptsache erledigt ist,
363.
37die Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
382.975,- Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
39Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
404.
41festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
42ihr sämtliche über die in den Klageanträgen zu 1.) bis 3.) hinausgehenden
43Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die mangelhafte Statik bzw.
44mangelhafte Bauausführung des Gebäudes N-Straße #, ##### P,
45entstanden sind bzw. noch entstehen werden.
46Die Beklagte zu 1.) beantragt,
47die Klage im Übrigen abzuweisen, soweit sie sich nicht der teilweisen
48Erledigungserklärung angeschlossen hat.
49Sie behauptet,
50dass die von ihr geplante und berechnete Statik nicht zu Schäden an dem Gebäude geführt habe, insbesondere nicht für die aufgetretenen Risse mit ursächlich geworden sei. Sie sei nicht dafür verantwortlich, dass eine Wand im ersten Obergeschoss als tragende Wand ausgeführt worden sei und dadurch deren Last nicht wie vorgesehen in eine Stütze geleitet worden sei, sondern in den Stahlträger, der die entfernte tragende Wand im Erdgeschoss ersetze. In ihren Berechnungen sei diese Wand eindeutig als nicht tragend bezeichnet. Sie bestreite, dass diese abweichend davon in ihren Zeichnungen als tragende Wand dargestellt sei. In jedem Fall sei aber auch die Berechnung mit zu berücksichtigen.
51Außer der nicht berücksichtigten Last aus dem Obergeschoss seien alle Lasten und Ausführungen richtig angesetzt und berechnet worden. Soweit der Sachverständige K etwas anderes angenommen habe, habe er zum Teil selbst falsch gerechnet. Daneben gehe er von falschen technischen Einordnungen aus.
52So liege bei dem aufgelegten Stahlträger eine sog. gelenkige Verbindung vor. Diese sei auch möglich, wenn etwa der Stahlträger einbetoniert werde. Dann würden aber die von dem Sachverständigen K angenommenen Kantenpressungen sowie ein nicht abzuleitender Verbiegungsdruck nicht auftreten. Es komme daher auch nicht zu einer Rahmenwirkung im Bereich der Stahlbetonstützen und des Stahlträgers, so dass auch bei den Stahlbetonstützen nicht eine unzulässige Verbiegung auftreten könne.
53In die Stütze 322 im Erdgeschoss sei auseichend Bewehrung eingelegt, um diese stark genug für die dort ankommenden Lasten zu machen.
54Der Sachverständige K habe auch die Knicklänge bei dem Stahlträger zu lang angesetzt und sei daher zu Unrecht zu einem Klemmwirkungsmoment gekommen, das gar nicht oder allenfalls sehr gering in einer zu vernachlässigenden Größenordnung auftreten können.
55Angesichts dieser Fehleinschätzungen des Sachverständigen K sei stattdessen richtig, dass die Stützen im Erdgeschoss ausreichend dimensioniert seien. Es habe sich vor Ort sogar ergeben, dass die tatsächliche Lastverteilung noch günstiger erfolge als berechnet.
56Der Sachverständige K räume selbst ein, dass die Stützen im ersten Obergeschoss allenfalls ganz geringfügig zu gering bemessen seien und dass dies wegen der erheblichen Reserven bei solchen Berechnungen zu vernachlässigen sei.
57Dass die Statik ordnungsgemäß sei, zeige sich auch an der Art der aufgetretenen Risse. Diese würden sich, wären sie auf Statikfehler zurückzuführen, andere Verläufe aufweisen.
58Soweit der Sachverständige X vertrete, dass die Statik wegen der als tragend ausgeführten Wand und der insoweit vergessenen Last und wegen des nicht mittig aufliegenden Stahlträgers eine Neuberechnung der Statik verlangt habe, habe sie die Statik neu berechnen lassen. Sie lege diese neue Berechnung vor. Auf Blatt 705 ff. wird Bezug genommen.
59Sie sei nicht für die aufgetretenen Risse verantwortlich.
60Sie habe keine vertraglichen Verpflichtungen, etwa die Auswahl der Baumaterialien auf ihre Eignung hin zu prüfen. Im Übrigen habe sie nicht den Einbau eines Stahlträgers vorgeschlagen. Stattdessen sei ihr durch den Architekten, dieser handelnd für den Bauherrn, diese Ausführung vorgegeben worden. Das sei auch erst während der schon laufenden Bauausführung geschehen, bei der weite Teile des Erdgeschosses bereits ausgeführt gewesen seien. Zu der Auswahl des Stahlträgers anstelle der von dem Sachverständigen K für richtiger oder besser gehaltenen Stahlbetonstütze sei es ferner auch deshalb gekommen, weil der Bauherr im ersten Obergeschoss bodentiefe Türöffnungen geplant gehabt habe, die bei Verwendung einer Stahlbetonstütze an dieser Stelle nicht hätten beibehalten werden können. Der Bauherr habe aber auf diese nicht verzichten wollen. Auch sei es nicht möglich gewesen, den Stahlträger als Unterzug unter der Decke des Erdgeschosses einzubauen, weil der Bauherr hier eine glatte Decke habe erreichen wollen, was nur mit der gewählten Ausführung möglich gewesen sei. Dazu legt sie eine Telefonnotiz vor, aus der sich dies ergebe, Blatt 56 der Akte. Auch habe der Sachverständige X bestätigt, dass die gewählte Lösung technisch und insbesondere statisch korrekt gewesen sei. Sie habe selbst lediglich zwischen dem tatsächlich verwendeten Profil HEB 340 oder dem Profil HEM 280 entscheiden müssen. Dabei habe zwar der Sachverständige X das Profil HEM 280 für günstiger angesehen. Sie habe sich aus wirtschaftlichen Gründen für das Profil HEB 340 entschieden. Dies sei von der Beklagten zu 4.) auch nicht beanstandet worden. Sie habe dazu auch in ihren Zeichnungen eindeutig vorgesehen, dass der Stahlträger mittig auf die Stahlbetonstützen aufgelegt werde. Dazu legt sie eine Zeichnung vor, wegen deren Inhalt auf Blatt 704 der Akte verwiesen wird.
61Man habe angesichts dieser Entscheidungen für den Einbau des Stahlträgers in der konkreten Art und Weise vor dem Verputzen einen geeigneten Untergrund schaffen müssen, etwa durch Verkleiden mit Gipskarton. Die Risse im Klinkermauerwerk außen seien nach den eigenen Feststellungen des Sachverständigen durch den mangelhaften Anschluss im Bereich des Stahlträgers sowie durch eine falsche Materialauswahl bei der zweiten Querschnittsabdichtung im Auflagerbereich des Klinkers verursacht worden. Für beides trage sie ihres Erachtens keine Verantwortung.
62Sie habe aus Brandschutzgründen die Verwendung einer Promatect-Platte vorgesehen. Diese sei ihrer Einschätzung nach auch für die Schaffung eines geeigneten Putzgrundes zweckmäßig und geeignet gewesen und hätte eine ausreichende Überdeckung des Stahlträgers erlaubt. Sie sei nicht informiert worden, dass man davon bei Bauausführung einfach abgewichen sei.
63Sie habe keine Kenntnisse darüber, ob die Beklagte zu 3.) die Stahlbetonstützen und das Mauerwerk durch Anker verbunden habe.
64Sie meine, dass die Klägerin jedenfalls keine Umsatzsteuer als Schadensersatz verlangen könne, solange sie Arbeiten nicht habe ausführen lassen. Außerdem bestreite sie die Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten.
65Wegen der mit der Klageänderung neu geltend gemachten Kosten beruft sie sich auf Verjährung.
66Die Beklagte zu 2.) beantragt,
67die Klage abzuweisen.
68Sie macht geltend,
69sie hafte schon deshalb nicht für die hier eingeklagten Schäden, weil ihrer Meinung nach der Prüfauftrag nicht an sie, sondern an Q E L3 allein erteilt worden sei. Dies ergebe sich ihrer Ansicht nach daraus, dass er allein als Auftragnehmer angekreuzt sei. Er sei, behauptet sie, in seiner Eigenschaft als Prüfingenieur in Anspruch genommen worden.
70Sie meine ferner, dass sie auch deshalb nicht hafte, weil in dem Vertrag ausdrücklich vereinbart worden sei, dass sie erst nach einer erfolglosen Vorausklage gegen den Hauptleistungspflichtigen in Anspruch genommen werden könne. Diese Voraussetzung sei ihrer Ansicht nach erst nach erfolgloser Vollstreckung auch gegen ihre Haftpflichtversicherung erfüllt.
71Sie behauptet, dass die Statik nicht fehlerhaft berechnet sei, auch wenn ggf. eine Teillast aus einer tragenden Wand im ersten Obergeschoss nicht berücksichtigt worden wäre. Jedenfalls bestünden keine Bedenken an der Standsicherheit und sei das Gebäude statisch insgesamt sicher. Die von dem Sachverständigen K hierzu ausgeführten Überlegungen seien insgesamt falsch. Insoweit schließe sie sich im Einzelnen den Ausführungen der Beklagten zu 1.) an. Es sei nicht der Einbau zusätzlicher Stützen erforderlich.
72Sie sei nach dem Vertrag ihrer Ansicht nach zu stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung verpflichtet gewesen. Diese habe sie ausgeführt. Zu einer Überprüfung der Ausführung des hier betroffenen Stahlträger sowie der Decke über dem Erdgeschoss sei es dabei nicht gekommen. Die Stichproben hätten die Decke über dem Kellergeschoss sowie die Decke über dem zweiten Obergeschoss betroffen. Sie bestreite, dass sie informiert worden sei, dass der Stahlträger nicht mittig aufgelegt werde, und dass sie zur Überprüfung an der Baustelle aufgefordert worden sei. Q E3 L3 lasse den Einbau von Bauteilen grundsätzlich nur nach geprüfter Zeichnung zu. Ferner hätte er dann auch einen statischen Nachweis für die nicht mittige Auflage des Stahlträgers verlangt.
73Sie habe bei dem Stahlträger auch eine ausreichende Belastbarkeit unter Berücksichtigung der nicht mittigen Auflage auf der Stahlbetonstütze der Außenwand einkalkuliert.
74Jedenfalls könnten statische Mängel die hier aufgetretenen Risse nicht verursacht haben. Diese seien nach den eigenen Wertungen der Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren durch die Verwendung unterschiedlicher Baumaterialien entstanden. Für diese wiederum sei sie ihrer Meinung nach nicht verantwortlich.
75Sie meine, dass die Klägerin sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, denn sie müsse für Planungsfehler des Architekten, der Beklagten zu 4.), einstehen. Diese erfülle insoweit die Planungspflicht des Bauherrn. Sie müsse sich erhebliche Fehler bei der Planung anrechnen lassen. Die Klägerin müsse sich auf dieser Basis ihres Erachtens nach eine eigene Haftung von 75 % anrechnen lassen.
76Sie bestreite die Höhe der geltend gemachten Kosten sowohl bezüglich des Einbaus von Stützen als auch hinsichtlich des Kostenvoranschlags der Firma L2 wegen der Beseitigung der Risse. Auch meine sie, dass die Klägerin die Umsatzsteuer keinesfalls verlangen könne.
77Aus den Ausführungen des Sachverständigen X ergebe sich, dass sie keine Haftung treffe.
78Nach der Klageänderung erhebt sie gegenüber den damit neu geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung.
79Die Beklagte zu 3.) beantragt,
80die Klage abzuweisen.
81Sie behauptet,
82sie sei für die aufgetretenen Risse nicht verantwortlich. Wie sich aus den vorliegenden Verträgen ergebe, habe sie nicht die Ausführung der Putzarbeiten übertragen bekommen. Für die durch fehlerhaften Putz verursachten Risse hafte sie nicht.
83Entgegen den Annahmen des Sachverständigen C in dem selbständigen Beweisverfahren habe sie das Mauerwerk ausreichend sicher mit den Stahlbetonstützen verbunden. Sie habe das Mauerwerk mit 3 mm starken V4a Schlagankern (Drahtanker) und entsprechenden Dübeln fest mit der Stahlbetonstütze verbunden.
84Bei Einbau des Stahlträgers sei der Prüfstatiker, also die Beklagte zu 2.), informiert worden, dass dieser nicht mittig auf die Stahlbetonstütze in der Außenwand aufgelegt werde. Der Prüfstatiker sei auch ausdrücklich gebeten worden, dies an der Baustelle zu überprüfen. Ferner hat sie zu diesem Punkt vorgetragen, die konkrete Verlegung habe den Anweisungen an der Baustelle entsprochen. Sie habe ihrer Meinung nach annehmen dürfen, dass die Art der Ausführung mit dem Statiker abgestimmt gewesen sei.
85Sie habe auch eventuelle Hinweispflichten erfüllt. Sie habe die von dem Architekten, dem Beklagten zu 4.), zur Verkleidung des Stahlträgers geplante Promatectplatte Bedenken geltend gemacht, weil es sich dabei um einen besonders ungeeigneten Putzträger handele. Diesen Bedenken sei sodann Rechnung getragen worden und es die schon oben genannten Drahtanker zwischen Mauerwerk und Stützen eingebaut sowie Streckmetall eingebaut worden. Später hat die Beklagte zu 3.) zu diesem Punkt erklärt, es sei in der Planung der Beklagten zu 1.) gar keine Promatect-Platte vorgesehen gewesen. Diese sei auch im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen gewesen; das sei aber bei dieser Art einer Leistung erforderlich. Das von ihr eingebaute Streckmetall sei im Übrigen sowohl unter Brandschutzgesichtspunkten als auch zur Absicherung gegen Risse mindestens ebenso gut geeignet wie eine Promatect-Platte.
86Aus den Plänen der Beklagten zu 1.) habe man nicht erkennen können, dass die eine Wand im ersten Obergeschoss als nicht tragende Wand ausgeführt habe werden sollen. Es habe keine entsprechenden Markierungen gegeben. Sie sei dargestellt gewesen wie alle anderen tragenden Wände auch. Die Bewehrungspläne hätten sich allein auf den Stahlunterzug bezogen.
87Sie meine, dass die Klägerin jedenfalls dann keine Umsatzsteuer als Schaden geltend machen könne, wenn sie die Arbeiten noch nicht habe ausführen lassen und die Steuer daher noch nicht angefallen sei.
88Sie bestreite die Abgemessenheit der Kosten des Angebots der Firma L2 über die Ausführung der Nachputzarbeiten.
89Auch sie berufe sich auf eine eigene Haftung der Klägerin aus Mitverschulden aus einem Planungsfehler der Beklagten zu 4.).
90Die Beklagte zu 4.) beantragt,
91die Klage abzuweisen.
92Sie behauptet,
93dass in der Zeichnung der Beklagten zu 1.) für eine Wand im ersten Obergeschoss diese als tragend dargestellt sei. Sie lege diese Zeichnung vor, geheftet nach Blatt 736 der Akte. Dies sei so ausgeführt worden. Es sei bei der Ausführung des Baus nicht erkannt worden, dass die statische Berechnung dies anders vorsah. Sie meine, dass dies nicht überprüft werden müsse.
94Die Auswahl der Konstruktion durch Verwendung eines Stahlträgers sei nicht auf sie oder den Bauherrn zurückgegangen, sondern auf die Beklagte zu 1.). Jedenfalls habe diese nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine Konstruktion handele, die besonders rissanfällig sei. Dazu sei die Beklagte zu 1.) aber ihrer, der Beklagten zu 4.), Ansicht nach verpflichtet gewesen.
95Es sei auch nicht richtig, dass die Risse nicht auf die statischen und Konstruktionsmängel zurückzuführen seien, die die Beklagte zu 1.) zu vertreten habe. Diese seien allein in den Bereichen aufgetreten, in denen sich die vorgenannten Mängel auswirken, nicht aber in anderen Bereichen.
96Sie meine, dass sie aber jedenfalls nur ein geringer Verschuldensanteil treffe, denn die Klägerin müsse sich bei der Entscheidung für die konkrete Ausführung auch eigene Verantwortung anrechnen lassen, und wesentlich habe die Mängel die den Putz ausführende L GmbH zu vertreten.
97Sie bestreite die Angemessenheit und Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten.
98Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen C und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 11. 12. 2008, Blatt 175 bis 184 der Akte, Bezug genommen.
99Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Q E X vom 8. 2. 2010 und eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen E2 Chem. T vom 2. 12. 2009. Wegen des Inhalts der schriftlichen Gutachten wird auf die lose bei der Akte befindlichen Gutachten Bezug genommen.
100Das Gericht hat den Sachverständigen Q E X sowie aus dem Büro des Sachverständigen Herrn N2 und den Zeugen H angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Protokoll vom 2. 12. 2010, Blatt 507 bis 523 der Akte, Bezug genommen. Der Sachverständige hat die bei der Anhörung verwendeten Vorlagen zur Akte gereicht. Insoweit wird auf Blatt 525 bis 537 der Akte verwiesen.
101Das Gericht hat ferner eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen X eingeholt, wegen der Inhalt auf Blatt 059 und 1060 der Akte Bezug genommen wird. Dieser bezieht sich dabei auch auf eine Prüfung der von der Beklagten zu 1.) neu erstellten Statik durch den Partner der Beklagten zu 2.), Q E L3 vom 25. 1. 2013, Blatt 1055 bis 1057 der Akte.
102Entscheidungsgründe
103I.
104Gegen die Beklagte zu 1.) hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 1.) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, soweit der Rechtsstreit wegen der Kosten der teilweisen Neuberechnung der Statik von diesen beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Klage war insoweit zulässig und in Höhe von 6.267,50 Euro ursprünglich auch begründet.
105Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage insoweit bestehen nicht.
106Diese war in dieser Höhe auch gegen die Beklagte zu 1.) begründet. Die Klägerin konnte von der Beklagten die Kosten dafür verlangen, dass für das hier in diesem Rechtsstreit betroffene Haus N-Straße # in P die Statik teilweise neu berechnet wurde, soweit eine Last einer Wand im zweiten Obergeschoss nicht berücksichtigt worden war, die als tragende Wand ausgeführt, aber als nicht tragende Wand in die statische Berechnung eingeflossen war.
107Anspruchsgrundlage sind insoweit §§ 633, 634, 280 BGB in Verbindung mit dem Vertrag der Parteien. Dieser ist als Werkvertrag anzusehen, denn die Beklagte zu 1.) schuldete die Erbringung eines bestimmten Erfolgs, nämlich einer insgesamt richtigen Statik.
108Hier liegt in der falschen zeichnerischen Darstellung einer Wand als tragend, die als nicht tragend berechnet war, ein Fehler der Werkleistung. Das Gericht sieht es als ausreichend erwiesen und dargelegt an, dass diese Wand nach den zeichnerischen Darstellungen der Beklagten zu 1.) nicht als eine nicht tragend auszuführende Wand erkennbar war. Allerdings hat sich der Sachverständige X hierzu in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 8. 2. 2013 hierzu nicht geäußert, obwohl ihm dies nach dem Beweisbeschluss eigentlich aufgegeben war. Nach früheren Erfahrungen aus anderen Rechtsstreitigkeiten ist der erkennenden Richterin jedoch bekannt, dass die Kennzeichnung einer Wand als nicht tragend klar erfolgen muss. Dies war hier in den vorliegenden Plänen nicht geschehen, denn die Darstellung erfolgte ebenso wie andere tragende Wände, etwa Außenwände. Allein das Vorhandensein eines Unterzugs ändert daran zunächst nichts und macht nicht ausreichend deutlich, dass die Wand dann nicht tragend sein soll. Auch kann sich die Beklagte zu 1.) nicht darauf berufen, dass sich ggf. aus den statischen Berechnungen etwas anderes ergibt. Die Ausführenden am Bau dürfen sich für ihre Arbeiten auf die zeichnerische Darstellung stützen und müssen diese nicht mit den statischen Berechnungen abgleichen. Das gilt insbesondere für den Rohbau-Ausführenden, hier also die Beklagte zu 3.), aber auch für den Architekten, hier die Beklagte zu 4.). Diese dürfen darauf vertrauen, dass die Informationen über die Ausführung von Wänden in Berechnungen und zeichnerischer Darstellung gleich sind und müssen keine Nachrechnungen vornehmen oder Zeichnungen und Berechnungen auf Unterschiede prüfen.
109Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Beklagte zu 1.) auch für die Art der konkreten Bauausführung der Auflage des Stahlträger nicht mittig auf die Stahlbetonstütze einstehen muss. Nach den insoweit klaren Angaben des Sachverständigen X war die Statik wegen der vergessenen Last aus dem ersten Obergeschoss sowie neu zu berechnen und dann eben die Besonderheit der nicht mittigen Auflage mit zu berücksichtigen. Dass diese besonderen Berechnungsaufwand erforderte, ist nicht erkennbar. Die Kosten der Neuberechnung wegen allein wegen der als nicht tragend berechneten Wand im ersten Obergeschoss in jedem Fall angefallen.
110Als Kosten für die Neuberechnung sind nach den Angaben des Sachverständigen X, die dieser allerdings nur telefonisch gegeben hat, die aber von den Parteien so akzeptiert worden sind, den ursprünglichen Kosten der Statikberechnung und –prüfung entsprechend anzusetzen. Weitergehende und nähere Angaben einer genauen Berechnung hat der Sachverständige nicht gemacht. Daher meint das Gericht, dass es zunächst auf die Kosten der ursprünglichen Berechnung zurückgreifen muss, nicht auf die der Änderung, denn es ist ja die gesamte Statik noch einmal neu durchzurechnen. Diese betrugen damals 21.950,- Euro netto für alle drei Häuser. Diese entspricht 11.222,86 Euro; auf jedes Haus wären demnach rein rechnerisch 3.740,95 Euro entfallen. Allerdings muss in Rechnung gestellt werden, dass in dem damals vereinbarte Honorar quasi ein Mengenrabatt enthalten war, weil die sechs Häuser baugleich waren und die Berechnung daher nur für das erste Haus den vollen Aufwand erforderte und für alle weiteren deutlich weniger. Das Gericht schätzt daher insoweit, dass bei Einzelberechnung für die Statik netto ein Honorar von 4.250,- Euro angefallen wäre. Es bleibt insoweit bei dem Nettobetrag. Die Klägerin hat diese Kosten nämlich nicht tatsächlich aufwenden müssen, weil die Beklagte zu 1.) die Berechnung ja ausgeführt hat und die Klägerin sie nicht bezahlen musste. Sie musste also keine Mehrwertsteuer abführen und hatte insoweit keinen Schaden. Es ist allerdings dieser Betrag noch heraufzusetzen, denn die ursprüngliche Berechnung des Honorars erfolgt im Jahr 2000. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der Neuberechnung 2011 eine Preissteigerung von 15 % zur berücksichtigen ist. Damit ist ein Schadensbetrag für die Neuberechnung der Statik von 4.887,50 Euro anzusetzen.
111Hinzu kommt der Wert einer erneuten Prüfung der Statik. Dieser ist hinzuzurechnen, denn die Prüfung der neu berechneten Statik für das Haus N-Straße # war nach den Ausführungen des Sachverständigen X ebenfalls erforderlich und ist durch den ursprünglichen Fehler der Beklagten zu 1.) mit verursacht. Auch hier ist von dem ursprünglichen Honorar der Prüfung auszugehen. Dieses betrug 6.285,95 Euro netto = 3.213,96 Euro. Auch dieser Betrag betraf alle drei Häuser, so dass rechnerisch für ein Haus 1.071,32 Euro anzusetzen sind. Auch dieser Betrag ist wegen des „Mengenrabatts“ für ein Einzelhaus höher anzusetzen, und zwar nach Schätzung des Gerichts auf 1.200,- Euro. Auch hier ist sodann eine Preissteigerung von 15 % zu berechnen, so dass für die Prüfung ein Betrag von 1.380,- Euro anzusetzen ist. Auch dieser ist als Nettobetrag anzusetzen, denn die Klägerin hat die – nachträglich, wohl auf Einwirkung des Sachverständigen – von der Beklagten zu 2.) vorgenommene Prüfung der statischen Berechnung ebenfalls nicht bezahlen müssen und folglich auch keine Mehrwertsteuer zu entrichten gehabt.
112Eine genauere Berechnung der jeweiligen Honoraransätze ist nicht möglich, da die jeweiligen Baukosten, die den Honorarabrechnungen zugrunde liegen würden, nicht bekannt sind.
113Damit betrug der gesamte Schaden, der von der Beklagten zu 1.) ggf. zu ersetzen gewesen wäre, 6.267,50 Euro. Insoweit sind anteilig die Kosten der Beklagten zu 1.) aufzuerlegen.
114Die Beklagte zu 1.) hätte sich nicht darauf berufe können, dass die Klägerin sich insoweit eine Mitschuld der Beklagten zu 4.) als Architektin anrechnen lassen müsse. Dabei ist richtig, dass der Architekt mit der Planungsleistung eine nach dem Grundbild des Werkvertrags von dem Bauherrn geschuldete Leistung erbringt und damit rechtlich mit diesem Leistungsteil als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn tätig wird. Die Beklagte zu 4.) musste aber in Bezug auf die hier in Rede stehenden Berechnungen keine Planungsleistungen erbringen. Damit kam eine Mithaftung der Klägerin wegen eines Fehlers der Beklagten zu 4.) in dem hier betroffenen Zusammenhang nicht in Betracht.
115II.
116Weitere Ansprüche hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) nicht.
1171.
118So hat sie keinen Anspruch auf Bezahlung fiktiver Kosten für ein Gutachten, dessen Einholung das Gericht im Rahmen eines Zwischenvergleichs angeregt hatte. Eine Anspruchsgrundlage für die Bezahlung solcher Kosten ist nicht ersichtlich. Sollte ein Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits noch erforderlich werden, würden die Kosten zunächst durch Vorschüsse zu decken und später im Rahmen der Kostenverteilung umzulegen sein.
1192.
120Die Klägerin kann auch nicht wegen der Beseitigung der in dem Haus N-Straße # in P aufgetretenen Risse Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.) geltend machen. Das Gericht sieht es nicht als erwiesen an, dass die Fehler, die der Beklagten zu 1.) bei der Berechnung der Statik unterlaufen sind, für diese Risse mit ursächlich geworden sind.
121Für diese Bewertung stützt sich das Gericht auf das Gutachten und die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen X. Dieser hat dargelegt, dass man nicht sicher feststellen kann, welche verschiedenen baulichen Umstände an diesem Haus letztlich die Rissbildung verursacht haben. Er hat aber ausgeführt, dass neben den Fehlern in der Statik insbesondere die Auswahl verschiedener Baustoffe als Untergrund des Verputzes sowie die konkrete Ausführung der Überdeckung des Stahlträgers als Putzuntergrund insbesondere als Gründe für die Schäden in Frage kommen und dass nach seiner Einschätzung eine eventuelle Auswirkung der statischen Fehlberechnung im konkreten Fall weitgehend, wenn nicht insgesamt zurücktreten muss. Dieser Bewertung folgt das Gericht, denn die Ausführungen des Sachverständigen X dazu waren insgesamt plausibel und überzeugend. So hat er dargelegt, dass sich Risse, die durch statische Fehler verursacht worden wären, sich anders darstellen würden, als das tatsächlich der Fall ist. Dies hat auch schon der Sachverständige K in dem selbständigen Beweisverfahren ausgeführt, auch wenn er sich für seine Bewertung im Weiteren vor allem auf Statikschäden und drohende andersartige Schäden konzentriert hatte. Auch hat der Sachverständige X durch das von ihm angeregte Gutachten des Sachverständigen T belegt, dass die Ablösung des Putzes tatsächlich durch Haftungsprobleme des Putzgrunds verursacht ist, teilweise auch durch eine ungünstige Zusammensetzung des Verputzmaterials, dass nicht ausreichend durchmischt worden war. Hinzu kommt, dass auch nach inzwischen langer Zeit von vielen Jahren ein Auftreten weiterer Risse an anderen Stellen, etwa im Keller, von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Soweit an der Klinkerverkleidung an der Außenseite des Hauses Risse aufgetreten sind, wurde schon in dem selbständigen Beweisverfahren durch den Sachverständigen C festgestellt, dass dies auf Ausführungsfehlern der Klinkerverkleidung beruht. Dies hat auch der Sachverständige X bestätigt, indem er auf die früheren Gutachten ohne Einschränkungen verwiesen hat.
122Für die Auswahl der verschiedenen Putzuntergründe und deren Auswirkungen muss die Beklagte zu 1.) aber nicht einstehen. Das Gericht legt insoweit zugrunde, dass die grundsätzliche Entscheidung, an der hier betroffenen Stelle die ursprünglich vorgesehene Wand nicht zu errichten und die Last durch ein anderes Bauteil abzuleiten, nicht von der Beklagten zu 1.) zu vertreten ist, sondern bewusst von der Klägerin selbst und ggf. auf deren Veranlassung hin auch durch die Beklagte zu 4.) getroffen worden ist. Auch geht das Gericht ferner nach den übereinstimmenden Angaben der Beklagten zu 1.) und 4.) in der Sitzung vom 12. 10. 2010 davon aus, dass die Beklagte zu 4.) als Architektin entschieden hat, dass dieses die Last der Wand übernehmende andere Bauteil nicht an der Decke als Unterzug zu sehen sein sollte. Dann konnte aber nach den Ausführungen des Sachverständigen X nur der Einbau eines Stahlträgers erfolgen. Auch die Auswahl des konkret hier eingebauten Trägers kann der Beklagten zu 1.) nicht als Fehler ausgelegt werden. Die Beklagte zu 1.) hat unwidersprochen vorgetragen, dass das konkret eingebaute Profil HEB 340 von ihr aus Kostengründen vorgeschlagen wurde und dieses von der Beklagten zu 4.) als Architektin genehmigt wurde. Hinsichtlich der Kosten wird dies auch durch den Sachverständigen X bestätigt. Ferner hat die Beklagte zu 1.) ebenfalls unwidersprochen vorgetragen, dass die Form und Art des Trägers auch durch die Anforderungen der Beklagte zu 4.), dass dieser weder als Unterzug in der Decke des Erdgeschosses noch erhöhend in dem Fußboden des ersten Obergeschosses zu sehen sein sollte, entscheidend bestimmt worden ist. Damit hat die Beklagte zu 1.) mit dem konkret vorgeschlagenen und eingebauten Stahlträger mit dem Profil HEB 340 den richtigen Vorschlag gemacht, der von der Beklagten zu 4.) als Architektin für die Bauherrin, die Klägerin, genehmigt worden ist.
123Die Beklagte zu 1.) muss nicht dafür einstehen, dass der Stahlträger sodann nicht mittig aufgelegt worden ist. Aus der von ihr vorgelegten Zeichnung ergibt sich, dass sie eine mittige Auflage geplant und zeichnerisch vorgegeben hatte. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten zu 3.) ist ferner davon auszugehen, dass man sich an der Baustelle kurzfristig entschlossen hat, den Stahlträger nicht ganz mittig aufzulegen, damit dieser im ersten Obergeschoss gar nicht zu sehen sein würde. Damit musste die Beklagte zu 1.) nicht rechnen.
1243.
125Soweit die Klägerin schließlich mit dem Antrag zu 4.) die Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden verlangt, ist dieser Antrag in Bezug auf bereits entstandene Schäden nicht zulässig, denn diese könnten im Wege der Leistungsklage verfolgt werden. Im Übrigen ist er zwar zulässig, aber nicht begründet.
126Das Gericht hält den Antrag auf die Zukunft bezogen für zulässig, weil nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass bei der gesamten Baumaßnahme zur Sanierung der aufgetretenen Schäden noch weitere Kosten entstehen können, die auch noch nicht absehbar sind. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, die Schäden schon zu beseitigen.
127Jedoch ist der Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1.) nicht begründet. Diese muss nur für die Fehlberechnung in der ursprünglichen Statik einstehen. Dieser Schaden ist durch die Vorlage der neuen Statik und deren Prüfung und Bestätigung bereits behoben. Er hat sich nach allen erkennbaren Umständen baulich nicht ausgewirkt. Damit können weitere der Beklagten zu 1.) zuzurechnende Schäden nicht mehr auftreten.
128III.
129Gegenüber der Beklagten zu 2.) hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.380,- Euro für erledigt erklärt wird. Insoweit war die Klage zulässig und begründet und es ist inzwischen Erledigung eingetreten.
130Bedenken an der Zulässigkeit der Klage insoweit bestehen nicht.
131Die Klage war auch wegen des Schadensbetrags von 1.380,- Euro ursprünglich begründet. Der Klägerin stand in dieser Höhe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch sind auch gegenüber der Beklagten zu 2.) zu. Grundlage des Anspruchs sind §§ 633, 634 Nr. 4, 280, 281 Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Dieser stellt ebenfalls einen Werkvertrag dar, denn auch ein Prüfstatiker schuldet mit dem Prüfbericht und der entsprechenden Leistung einen Erfolg.
132Dabei kann die Klägerin zu Recht die Beklagte zu 2.) in Anspruch nehmen, denn diese ist zur Vertragspartnerin geworden. Dem steht nicht entgegen, dass in dem ursprünglichen Auftragsformular als Prüfingenieur von den verschiedenen damals tätigen Partnern der Beklagten zu 2.) Q E L3 als Prüfingenieur angekreuzt war. Dadurch wurde nicht Q E3 L3 zum Vertragspartner. Es kommt insoweit darauf an, wie sich die Auswahl des Vertragspartners für das Gegenüber, hier die Klägerin, darstellte. Diese sah, dass der Vertrag auf dem Kopfbogen der Beklagten geschlossen wurde. Die Auswahl des zuständigen Vertragspartners aus den Gesellschaftern der Beklagten zu 2) sollte insoweit nur sicherstellen, dass ein auch als Prüfstatiker und –ingenieur zugelassener und qualifizierter Prüfer tätig werden würde. Dass tatsächlich die Leistung von der Beklagten zu 2.) als solcher geschuldet war, zeigt sich auch daran, dass die ursprünglichen Prüfberichte alle nicht durch Q E L3 unterschrieben sind, sondern durch andere Partner und Mitarbeiter der Beklagten zu 2.). Auch sind alle Prüfberichte sowie insbesondere die Rechnung auf den Kopfbogen der Beklagten zu 2.) erstellt, und die Rechnungssumme war auf deren Konten zu zahlen. Dies alles ist aus Sicht der Klägerin als Empfängerin der Erklärungen nicht anders zu verstehen, als dass die Beklagte zu 2.) der Vertragspartner war.
133Ferner steht der Begründetheit der Klage insoweit auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2.) in ihren Verträgen eine Klausel verwendet, wonach sie bei Schadensfällen nur hafte, wenn zuvor der Hauptverpflichtete im Wege einer Vorausklage in Anspruch genommen worden ist.
134Die Klausel ist als wirksam zu beurteilen. Dies ist nach §§ 205 ff. BGB zu prüfen, denn es handelt sich um eine in den Vertragsformularen der Beklagten zu 2.) von dieser vorgegebene, vorgedruckte Klausel. Bedenken könnten bestehen nach § 309 Nr. 7 BGB, weil damit teilweise die Haftung der Beklagten zu 2.) beschränkt und sogar für nicht von ihr als Hauptverpflichteter zu verantwortende Schäden ganz ausgeschlossen werden soll. Allerdings wurde die Klausel hier nicht gegenüber einem Verbraucher verwendet. Weder die Klägerin selbst noch die bei Auftragsvergabe für sie tätige Beklagte zu 4.) können eine solche rechtliche Position für sich geltend machen. Prüfmaßstab ist dann § 307 BGB. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klausel die jeweiligen Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Zwar wird von der gesetzlichen Regelung zum Schadensersatz bei Vorliegen von Mängeln am Werk abgewichen. Es ist aber im kaufmännischen Verkehr und insbesondere in Bereich des Baus nicht ungewöhnlich, dass zunächst andere Haftende in Anspruch genommen werden müssen. Damit liegt eine noch zulässige Regelung vor.
135Die Klausel greift aber wegen der eigenen Leistung der Beklagten zu 2.) nicht ein. Sie sieht vor, dass vor der Inanspruchnahme der Beklagten zu 2.) der sog. Hauptverpflichtete in Anspruch genommen werden muss. Das bedeutet aber nicht, wie bei dem früheren Privileg des amtlichen Prüfingenieurs „wie ein Beamter“, dass die Beklagte zu 2.) immer dann nicht haftet, wenn es auch andere Haftende gibt. Es bedeutet, dass sie für solche Schäden, bei denen andere die Hauptleistung zu erbringen hatten, nur nachrangig haftet. Bei ihrer eigenen Prüfleistung ist sie aber selbst die Hauptverpflichtete. Bei Mängeln daran hat sie unmittelbar und ohne vorherige Inanspruchnahme anderer direkt für die eingetretenen Schäden zu haften.
136Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs waren erfüllt, denn die Leistung der Beklagten zu 2.) war in Bezug auf die Prüfleistung mangelhaft. Diese Wertung stützt da Gericht auf die Ausführungen des Sachverständigen X. Dieser hat festgestellt, dass die ursprüngliche statische Berechnung nicht richtig war, weil eine Last einer Wand im ersten Obergeschoss nicht zutreffend berücksichtigt war. Dies hätte der Prüfstatiker auch erkennen müssen, denn er muss die gesamte Statik prüfen, also auch alle Teile der Leistung. Dann hätte er erkennen müssen, dass hier die zeichnerische Umsetzung nicht richtig war und dass dadurch die Berechnung nicht richtig war.
137Auch gegenüber der Beklagte zu 2.) kann an dieser Stelle offen bleiben, ob sie auch für Nachrechnungen wegen der nicht mittigen Auflage des Stahlträgers auf die Stahlbetonstütze haftet. Es ist denkbar, dass auch insoweit die eigene Verpflichtung der Beklagten zu 2) als Prüfstatikerin verletzt worden ist, weil der ordnungsgemäße Einbau des Stahlträgers bei den Kontrollen an der Baustelle nicht überprüft worden ist. Die Beklagte zu 2.) hatte nach dem Vertrag auch die Kontrolle an der Baustelle wegen der statischen Regeln übernommen; dass es sich hier lediglich um Stichproben handeln sollte, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Zu überprüfen waren dann alle statisch bedeutsamen Bauteile. Dazu hätte man gerade die Ausführung des hier betroffenen Stahlträgers gerade rechnen müssen, denn es handelte sich nach den Bewertungen des Sachverständigen X wie auch denen der Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren um ein statisch wichtiges und dazu von der ursprünglichen Planung abweichendes Baudetail. Auch spricht nach dem Vortrag der Beklagten zu 3.) einiges dafür, dass die Beklagte zu 2.) von dem konkreten Einbau informiert worden ist. Da aber für diese Ausführung im Zweifel andere Beteiligte als Hauptverpflichtete anzusehen sind, wie die Beklagten zu 3.) und 4.), kann die Frage des Mangels der Leistung der Beklagten zu 2.) insoweit offen bleiben.
138Dieser Punkt entlastet die Beklagte zu 2.) auch nicht in der Höhe des eingetretenen Schadens. Wie der Sachverständige X klar dargelegt hat, war die Statik schon allein wegen der vergessenen Last aus der einen Wand im ersten Obergeschoss neu zu berechnen und folglich neu zu prüfen. Dieser Schaden wäre in jedem Fall auch bei insgesamt richtiger Ausführung des Einbaus des Stahlträgers angefallen.
139Zur Berechnung der Höhe wird auf die Überlegungen für die Haftung der Beklagten zu 1.) hingewiesen.
140Auch die Beklagte zu 2.) kann sich nicht auf eine Mithaftung der Klägerin für einen Planungsfehler der Beklagten zu 4.) als Architektin berufen. Wie oben unter I. ausgeführt, muss der Bauherr allerdings für Planungsfehler des Architekten einstehen, weil dieser mit der Planung eine an sich dem Bauherrn obliegende Leistung im Rahmen des Werks erfüllt. Jedoch war bei den hier betroffenen Fehlern eine Planungspflicht der Beklagten zu 4.) nicht betroffen. Die statische Prüfung ist nicht ein Teil der Planungsleistungen des Architekten.
141Die Ansprüche insoweit waren auch nicht verjährt, denn es handelt sich um solche, die bereits mit dem selbständigen Beweisverfahren sowie von Anfang an mit der Klage geltend gemacht worden sind.
142IV.
143Andere Ansprüche kann die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2.) nicht geltend machen.
1441.
145Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1.) verlangten Kosten für ein nach einem Vergleichsvorschlag vorgeschlagenes Gutachten wird auf die Ausführungen zu II. 1. bezüglich der Beklagten zu 1.) verwiesen.
1462.
147Hinsichtlich der Kosten für die Beseitigung der Risse wird zum einen ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die Beklagte zu 1.) verwiesen. Im Übrigen kann sich die Beklagte zu 2.) auch auf die die Haftung begrenzende Klausel berufen, dass insoweit zunächst die Hauptleistungspflichtigen in Anspruch zu nehmen sind. Dabei handelt es sich um die Beklagten zu 3.) und 4.) sowie ggf. die Streitverkündete auf Seiten der Klägerin, die L GmbH. Ob Ansprüche gegen diese anderen Haftenden eventuell verjährt sind, ist insoweit ohne Belang.
1483.
149Auch gegenüber der Beklagten zu 2.) ist der Feststellungsanspruch wegen weiterer Schäden zwar teilweise, wegen der zukünftigen Schäden, zulässig, aber nicht begründet. Es ist auch ihr gegenüber nicht erkennbar, dass gerade aus der unzutreffenden Berechnung der Statik in Bezug auf die vergessene Lastabtragung noch weitere Schäden entstehen könnten.
150V.
151Wegen der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) wegen der Kosten der erneuten Prüfung der Statik hafteten die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner. Sie haften insoweit beide aus demselben Lebenssachverhalt wegen desselben Schadens. Die Art der Leistungen, die ursprünglich zu erbringen waren, hängt auch inhaltlich so zusammen, dass eine einheitliche Haftung im Sinn der Gesamtschuld gegeben ist. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH dazu.
152Dies ist unabhängig davon, ob ggf. untereinander eine bestimmte Haftungsverteilung gegeben ist. Darauf kommt es im Verhältnis zur Klägerin als Gläubigerin nicht an.
153VI.
154Die Klägerin kann gegen die Beklagte zu 3.) einen Schadensersatzanspruch wegen der Kosten der Nachbesserungsarbeiten an dem Innenputz in der Erdgeschosswohnung des Hauses N-Straße # in P in Höhe von 2 .500,-Euro geltend machen. Anspruchsgrundlage sind §§ 633,634,280 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die sog. Bauhauptarbeiten. Es handelt sich bei diesem Vertrag um einen Werkvertrag, gerichtet auf Erbringung eines bestimmten Erfolgs.
155Die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch liegen vor. An den Leistungen der Beklagten zu 3.) bei der Ausführung der Rohbauarbeiten hat ein Mangel vorgelegen. Für diese Bewertung stützt sich das Gericht auf die Bewertungen der Sachverständigen X und T sowie auch die Ausführungen des Sachverständigen C in dem selbständigen Beweisverfahren. Der Sachverständige X hat dargelegt, dass die konkrete Gestaltung des Einbaus des Stahlträgers in der Erdgeschosswohnung des Hauses N-Straße # in Bezug auf die Erreichung eines technisch geeigneten Putzgrunds nicht fachgerecht erfolgt ist. Der Sachverständige hat insoweit die Ausführungen des Sachverständigen C in dem selbständigen Beweisverfahren bestätigt, dass durch die Verwendung verschiedener Arten von Baumaterialien eine besondere Vorbereitung des Untergrunds für die Putzarbeiten erforderlich war. Ferner hat der Sachverständige bestätigt, dass hier eine andere Ausführung als die tatsächliche, nämlich Einbau einer Promatect-Platte zur Erreichung einer besser haftenden Fläche als den Stahl des Stahlträgers erforderlich gewesen wäre. Er hat auch ausdrücklich dargelegt, dass der erfolgte Einbau von Streckmetall dem Einbau der Promatect-Platte nicht gleichsteht und weniger geeignet ist. Die Ausführungen des Sachverständigen dazu sind auch überzeugend und insgesamt plausibel, so dass das Gericht ihnen folgt.
156Hinzu kommt, dass nach der ebenfalls überzeugenden Bewertung des Sachverständigen X aus Brandschutzgründen der Einbau der Promatect-Platte erforderlich war.
157Für diesen Fehler hat die Beklagte zu 3.) mit einzustehen. Sie hat den Einbau der an sich vorgesehenen Promatect-Platte gehindert. Diese war von der Beklagten zu 1.) geplant. Auch das hat der Sachverständige X unter Auswertung der entsprechenden Skizze der Beklagten zu 1.) bestätigt. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten zu 3.) zu diesem Punkt ist damit widerlegt.
158Das Gericht geht danach mit dem eigenen ursprünglichen Vortrag der Beklagten zu 3.) davon aus, dass diese bei der Bauausführung dazu geraten, die Promatect-Platte nicht einzubauen. Dabei erkennt das Gericht durchaus, dass der jeweils letzte Vortrag einer Partei zugrunde zu legen ist. Jedoch ist der nach der Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen X geänderte Vortrag hinsichtlich der Anweisungen der Beklagten zu 1.) zum Einbau der Promatect-Platte durch die mündliche Erläuterung des Sachverständigen widerlegt. Dann ist aber der erste Vortrag der Beklagten zu 3.) durch den tatsächlichen Bauablauf zu diesem Punkt bestätigt und als richtig zugrunde zu legen.
159Die Beklagte zu 3.) hat eine Nachbesserung des Mangels abgelehnt. Überdies sind die Mängel in einem nicht der Beklagten zu 3.) selbst übertragenen Gewerk aufgetreten, so dass die Klägerin eine eigene Nachbesserung durch die Beklagte zu 3.) ohnehin nicht hätte hinnehmen müssen.
160Durch den Fehler der Beklagten zu 3.) in diesem Punkt sind die aufgetretenen Putzschäden mit verursacht worden. Richtig ist, dass diese nach dem Gutachten des Sachverständigen T teilweise auch durch eine unzureichende Aufbereitung des Putzmaterials verursacht worden sind. Ferner wirkt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen X auch aus, dass das in das Putzmaterial einzulegende Gewebe an ungünstiger Stelle platziert worden ist. Jedoch ist nach den Ausführungen des Sachverständigen X ein wesentlicher Grund für das Auftreten der Risse in dem mangelhaften Putzgrund zu sehen. Dies wird auch durch die Ausführungen des Sachverständigen T bestätigt, der dargelegt hat, dass im Wesentlichen der Putz als solcher ordnungsgemäß ist und die Probleme in der mangelnden Haftung des Putzgrunds liegen. Das Gericht hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen dieses Sachverständigen zu folgen. Ferner hat sich wiederum nach den Ausführungen des Sachverständigen X auch eine nicht fachgerecht ausgeführte Fuge zwischen den verschiedenen Baumaterialien ausgewirkt. Damit haben die Mängel an den Leistungen der Beklagten zu 3.) die Mängel an dem Putz zu nicht unbedeutenden Anteilen mit verursacht.
161Die Beklagte zu 3.) haftet damit für die Kosten der Neuanbringung des Putzes. Dem steht nicht entgegen, dass die Mängel auch durch die Streitverkündete der Klägerin mit verursacht sind. Die Mängel an der Leistung der Beklagten zu 3.) allein hätten bereits die Neuerstellung des Putzes erforderlich gemacht. Auch ist es nach der Rechtsprechung des BGH bei der Verursachung der Mängel durch verschiedene an der Erstellung des Baus beteiligte Unternehmen berechtigt, diese als Gesamtschuldner und damit ein jedes auf den gesamten Schaden in Anspruch zu nehmen.
162Die Kosten sind von dem Sachverständigen X mit brutto 2.975 Euro beziffert worden, also 2.500,- Euro netto.
163Die Beklagte zu 3.) kann sich gegenüber diesem Anspruch nicht auf eine eigene Haftung der Klägerin wegen möglicher Planungsfehler des Architekten berufen. Soweit auch hier die Beklagte zu 4.) als Architektin die mangelhafte Ausführung des Putzgrundes hätte erkennen müssen, handelt es sich um eine Verletzung der Bauleitungspflichten Diese stellen keine eigene Aufgabe des Bauherrn dar, deren Verletzung die Bauhandwerker entlasten würde.
164Hier gilt auch nicht insoweit etwas anderes, weil man der Beklagten zu 4.) ggf. eine unzureichende Auswahl von verschiedenen Baumaterialien als Planungsfehler anlasten könnte. Ein solcher Fehler ist nach den Ausführungen des Sachverständigen X nicht anzunehmen. Wie oben unter Punkt I. näher ausgeführt, war die Entscheidung für die Ausführung der Lastabfangung mittels eines Stahlträgers, der auf Stahlbetonstützen aufgelegt wurde, unter Berücksichtigung der Vorgaben des nicht sichtbaren Unterzugs in der Decke des Erdgeschosses und Höhengleichheit im ersten Obergeschoss richtig. Fehlerhaft war nur die mangelhafte Kontrolle der Ausführung des Putzgrunds und der ausreichenden Brandabsicherung des Stahlträgers. Das aber ist, wie bereits vorstehend ausgeführt, eine Frage der Bauleitung.
165Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Sie wurden bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens und sodann durchgehend in verjährungsunterbrechender Weise geltend gemacht.
166V.
167Auch gegen die Beklagte zu 3.) steht der Klägerin der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Anspruch nicht zu. Auf die Ausführungen unter II. 1. in Bezug auf die Beklagte zu 1.) wird verwiesen. Es gibt keine Anspruchsgrundlage.
168VI.
169Jedoch kann die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 3.) die begehrte Feststellung verlangen, dass diese für etwa entstehende weitere Schäden an dem Haus N-Straße einzustehen hat, wenn auch nur wegen der mangelhaften Bauausführung und auch nur wegen zukünftiger Schäden. Wie oben ausgeführt ist der Feststellungsanspruch wegen der schon eingetretenen Schäden nicht zulässig. Wegen der zukünftigen Schäden ist der Antrag zulässig. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. in Bezug auf die Beklagte zu 1.) verwiesen.
170Der Feststellunganspruch greift allerdings nur insoweit ein, als die Beklagte zu 3.) für die die Mängel verursachenden Fehler einstehen muss. Das ist, wie oben ausgeführt, wegen der Putzarbeiten der Fall. Es ist ggf. auch wegen der Verklinkerung außen der Fall, da auch diese Leistung der Beklagten zu 3.) in Auftrag gegeben war. Nach den Feststellungen des Sachverständigen C in dem selbständigen Beweisverfahren wies die Ausführung dieser Leistung Mängel auf, die das Auftreten der Risse dort verursacht hat. Dieser Teil des Sachverhalts ist aber in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht worden.
171Nicht einstehen muss die Beklagte zu 3.) aber für die statischen Mängel. Diese sind nicht von ihr zu verantworten, soweit die ursprünglich von der Beklagten zu 1.) gefertigte statische Berechnung die Einbeziehung der Last einer Wand im ersten Obergeschoss vergessen hatte. Diese Leistung war von der Beklagten zu 3.) nicht zu verantworten. Sie war auch nicht verpflichtet, die statische Leistung dahin zu prüfen, ob die vorgelegten Zeichnungen mit den Berechnungen übereinstimmten. Sie durfte sich insoweit auf die Richtigkeit verlassen.
172Die Beklagte zu 3.) muss aber auch nicht für eventuelle statische Mängel wegen der nicht mittigen Auflage des Stahlträgers in der Decke der Erdgeschosswohnung im Haus N-Straße in P einstehen. Dabei geht das Gericht allerdings davon aus, dass der Beklagten zu 3) aufgefallen ist, dass dieser nicht mittig auf die Stahlbetonstütze in der Außenwand aufgelegt worden ist, obwohl die Zeichnung der Beklagten zu 1.) die mittige Auflage vorsah. Das Gericht hält es aber aufgrund der Erklärungen und Äußerungen während der verschiedenen Termine zur mündlichen Verhandlung für ausreichend belegt und zwischen den Beklagten zu 3.) und 4.) unstreitig, dass die Beklagte zu 4.) letztlich als Architektin diese Entscheidung getroffen hat. Diese planende Entscheidung ist nach Einschätzung des Gerichts dabei ebenfalls in Kenntnis der statischen Fragen die sich ergeben konnten – und dann ergeben haben – erfolgt. Die Beklagte zu 3.) musste daher bei der Ausführung auf diese Fragen nicht noch einmal gesondert hinweisen.
173VII.
174Gegen die Beklagte zu 4.) als Architektin hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500,- Euro. Dazu kann sie sich auf §§ 633,634 Nr. 4, 280, 281 Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem Vertrag zwischen den Parteien stützen. Es handelt sich auch bei diesem Vertrag um einen Werkvertrag. Zwar liegt der Vertrag nicht vor, und es ist auch zu seinem Inhalt nicht näher von den Parteien vorgetragen worden. Es kann aber nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zu 1.) und 2.) angenommen werden, dass die Beklagte zu 4.) Planungsleistungen als Architektin erbringen sollte. Dass ihr die Bauleitung übertragen war, ergibt sich aus dem allgemein unstreitigen Umstand, dass sie an der Baustelle die konkrete Bauausführung überwacht und dazu Entscheidungen getroffen und Anweisungen erteilt hat. Ein solcher Vertrag auf Erbringung von Architektenleistungen stellt nach allgemeiner Meinung ebenfalls einen Werkvertrag dar.
1751.
176Die Leistung der Beklagten zu 4.) war zunächst insoweit mangelhaft, als sie bei der Ausführung des Stahlträgers als Unterzug bzw. Abfangung der statischen Lasten der weggefallenen tragenden Wand im Erdgeschoss nicht sichergestellt hat, dass die Ausführung statisch entsprechend den Vorgaben der Statikerin, der Beklagten zu 1.), mittels einer mittigen Auflage auf die Stahlbetonstütze erfolgte, und dass sie ebenfalls nicht sichergestellt hat, dass die Veränderung durch die nicht mittige Auflage statisch geprüft würde. Der Beklagten zu 4.) musste jedenfalls in der Person ihres konkret als Architekt tätigen Geschäftsführers bekannt sein, dass bei Bauteilen wie dem hier betroffenen Stahlträger Abweichungen von der statischen Planung negative Auswirkungen haben können und daher die Planung des Statikers einzuhalten bzw. eine Abweichung nachzuprüfen sein würde. Eine solche Kenntnis gehört zu den allgemeinen und grundlegenden Kenntnissen eines Architekten.
177Die Klägerin musste die Beklagte zu 4.) wegen dieses Mangels nicht zur Beseitigung auffordern, denn dieser Mangel war zu der Zeit, als er im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt worden ist, nicht mehr zu beseitigen, jedenfalls nicht mit angemessenem Aufwand. Um eine mittige Auflage des Stahlträgers dann noch zu erreichen, hätte man das schon fertig gestellte Gebäude in wesentlichen Teilen abreißen und neu errichten müssen. Dies wäre angesichts des Umstands, dass das Gebäude bereits bewohnt war, unzumutbar gewesen. Die anderweitigen Abhilfemöglichkeiten, wie neue Erstellung und Prüfung der Statik, hätte die Beklagte zu 4.) nicht selbst erbringen können.
178Die Beklagte zu 4.) muss grundsätzlich für die Kosten, die zur Behebung des Mangels erforderlich werden, einstehen. Dabei handelt es sich um die Kosten der Neuberechnung der Statik und der erneuten Prüfung dieser neuberechneten Statik. Für diese Bewertung stützt sich das Gericht auf die Ausführungen des Sachverständigen X. Wie bereits unter den vorstehenden Punkten mehrmals angesprochen, hat dieser überzeugend dargelegt, dass weitergehende Nachbesserungsmaßnahmen nicht erforderlich sind, insbesondere nicht der Einbau weiterer dauerhafter Abstützungen, dass aber eine Nachrechnung der Statik erforderlich ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass diese vor allem wegen eines weiteren Mangels der Statik erforderlich geworden ist, für den die Beklagte zu 4.) nicht einzustehen hat. Jedoch wird die Nachrechnung auch durch die Art des Einbaus des Stahlträgers erforderlich. Dafür muss die Beklagte zu 4.) eintreten. Hierzu hat der Sachverständige X dargelegt, dass zwar nach seiner Einschätzung die Neuberechnung und neue Prüfung der Statik vor allem wegen der vergessenen Last aus dem ersten Obergeschoss erforderlich geworden ist. Jedoch habe auch die hier zu beurteilende Bauausführung eine statische Abweichung von der vorgesehenen Ausführung dargestellt und aus diesem Grund eine statische Überprüfung erforderlich gemacht. Diese hätte auch eine neue Berechnung und Prüfung der Statik verlangt.
179Hier ist allerdings die Nachbesserung inzwischen während des Laufs des Rechtsstreits bereits durch die Beklagten zu 1.) und 2.) erfolgt, ohne dass die Klägerin dafür Aufwendungen erbringen musste. Daher resultiert aus dem Mangel in der Leistung der Beklagten zu 4.) letztlich kein Zahlungsanspruch wegen der Neuberechnung und Neuprüfung der Statik.
1802.
181Die Leistung der Beklagten zu 4.) war auch insoweit mangelhaft, als sie nicht sichergestellt hat, dass bei der Vorbereitung der Verputzarbeiten in der Erdgeschosswohnung des Hauses N-Straße # in P innen die Ausführung nicht ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Diese ist in mehrfacher Hinsicht nicht fachgerecht erfolgt. Zunächst wäre erforderlich gewesen, einen geeigneten Putzgrund sicherzustellen. Das war hier erforderlich, weil man – als solches mangelfrei, siehe oben – verschiedene Baumaterialien mit unterschiedlichen physikalischen Eigenschaften gemeinsam verbaut hatte. Der Beklagten zu 4.) als Architektin hätte es oblegen, diese Problematik zu erkennen, planerisch deren fachgerechte Bewältigung vorzusehen und die ordnungsgemäße Ausführung sodann zu überwachen. Dabei handelt es sich hier vor allem um eine Aufgabe der Überwachung, denn es waren an sich durch die Zeichnung der Beklagten zu 1.) für die Lösung bereits sinnvolle Vorgaben gemacht. Die Beklagte zu 4.) hätte sicherstellen müssen, dass diese nicht umgangen oder geändert werden. Diese Aufgabe hat sie hier aber nicht erfüllt.
182Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht auf der Grundlage der Beweisaufnahme und der Angaben der verschiedenen Beklagten. Das Gericht geht auf der Basis des Gutachtens des Sachverständigen X und der Beurteilung des Sachverständigen T davon aus, dass im Bereich des Stahlträgers ein nicht ausreichender Putzgrund gegeben war, weil man den Stahlträger nicht ausreichend dick und nicht mit angemessenem und geeignetem Material verkleidet / abgedeckt hatte. Dies hätte die Beklagte zu 4.) durch ihren Geschäftsführer erkennen müssen und die Abweichung von der Planung der Beklagten zu 1.) insoweit verhindern bzw. ablehnen müssen. Dass nämlich die Beklagte zu 1.) hierfür eine Promatect-Platte vorgesehen hatte, ist deren Planzeichnung zu entnehmen. Dass diese Platte als Putzgrund besser geeignet gewesen wäre als die tatsächlich gewählte Ausführung durch Einbringen von Streckmaterial hat der Sachverständige X klar dargelegt. Seine Bewertung ist auch in diesem Punkt überzeugend und wird durch die Befunde des Sachverständigen T gestützt. Zusätzlich hat die Beklagte zu 4.) bei der Aufbringung des Putzmaterials nicht erkannt, dass dieses nicht ausreichend vorbereitet worden ist und auch aus diesem Grund nicht ausreichend haften konnte. Insoweit hat sie ihre Aufsichtspflicht im Rahmen der Bauleitung verletzt. Die unzureichende Aufbereitung des Putzmaterials ist den Ausführungen des Sachverständigen T zu entnehmen, der diese durch eine chemisch-physikalische Analyse des Materials eindeutig feststellen konnte.
183Aufgrund dieser Mängel in der Bauleitung ist es zu dem Schaden an dem Innenputz gekommen. Diese Bewertung stützt das Gericht ebenfalls auf die Ausführungen des Sachverständigen X. Dieser hat erläutert, dass die aufgetretenen Risse auf die mangelhafte Ausführung des Putzes und des Untergrunds zurückzuführen sind. Er hat dies anhand der Art der Risse überzeugend dargetan. Seine Bewertung deckt sich dabei mit der des Sachverständigen C.
184Damit muss die Beklagte zu 4.) für die Kosten der Nachbesserung des Putzes einstehen. Diese betragen nach den Angaben des Sachverständigen X 2.500,- Euro netto, wie auch bereits bei Prüfung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 3.) ausgeführt worden ist.
185Die Beklagte zu 4.) kann sich nicht haftungsmindernd auf die Mitverantwortung der Beklagten zu 3.) sowie der Streitverkündeten der Klägerin berufen. Soweit ein Mangel durch mehrere Handwerker verursacht worden ist, kann der Bauherr diese gemeinsam als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Dies gilt auch gegenüber dem Architekten, soweit dieser nicht eine Planungsleistung schlecht erbracht hat, sondern wie hier die Bauleitungspflicht verletzt hat.
186VIII.
187Auch gegenüber der Beklagten zu 4.) ist ein Anspruch auf Zahlung der Kosten eines in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vorgesehenen Gutachtens nicht begründet.
188IX.
189Jedoch ist gegenüber der Beklagten zu 4.) der geltend gemachte Feststellungsanspruch wegen der zukünftigen weiteren Schäden erfolgreich. Insoweit ist der Anspruch zulässig, wie bereits oben im Verhältnis zu den anderen Beklagten erläutert. Der Anspruch ist in dieser Hinsicht gegenüber der Beklagten zu 4.) auch begründet. Es können weitere Schäden nicht ausgeschlossen werden, und sei es allein in Höhe der eventuell noch anfallenden Mehrwertsteuer.
190X.
191Die Beklagten zu 3.) und 4.) haften wegen der gegen sie begründeten Ansprüche als Gesamtschuldner.
192XI.
193Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
194Streitwert: bis 27. 7. 2011: 18.708,40 Euro
195ab 18. 7. 2011: 21.088,40 Euro
196L4 |
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als Einzelrichterin |
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