Anerkenntnisurteil vom Landgericht Duisburg - 22 O 88/15

Tenor

Es wird festgestellt, dass am 02.09.2015 kein Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 1. über die Einziehung des Geschäftsanteils Nr. 1 des verstorbenen T bzw. der Kläger zu 2. bis 4. gefasst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1. zu 35 % und der Beklagte zu 2. zu 65 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Kläger und den Beklagten zu 2.: 97.000,00 €.

Streitwert für die Beklagte zu 1.: 50.000,00 €.


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