Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 27/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Insolvenzschuldnerin vom 04.09.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.08.2015 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.02.2016 (Az.: 64 IN 267/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert für die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens gemäß § 58 Abs. 1 GKG wird auf 6.907.325,13 Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die nach §§ 68, 58 GKG statthafte sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg. Zwar hat sich das Amtsgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 58 Abs. 1 GKG grundsätzlich zu Recht an der vom Sachwalter vorgenommenen Berechnung der Insolvenzmasse nach §§ 63 Abs. 1 InsO bzw. 1 InsVV orientiert, wie im Folgenden noch ausgeführt wird. Die Berechnung war allerdings fehlerhaft, soweit die Forderungen aus Lieferung und Leistung und die Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer werterhöhend berücksichtigt wurden.
3Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt sich der Gegenstandswert für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Maßgeblich ist der objektive Wert, der notfalls geschätzt werden muss (Meyer-Stolte, Rpfleger 1999, 10 m.w.Nachw.). Als Grundlage für die Schätzung kommen u.a. ein im Insolvenzeröffnungsverfahren eingeholtes Gutachten, vom Schuldner vorgelegte Verzeichnisse, ein vom Insolvenzverwalter erstelltes Verzeichnis der Massegegenstände gemäß § 151 InsO, eine vom Insolvenzverwalter erstellte Vermögensübersicht nach § 153 InsO sowie die Berichte des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht über den Stand des Verfahrens in Betracht (vgl. Meyer, GKG-Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 58 Rn. 5; Sengl, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Beck´scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand: 16.08.2016, § 58 Rn. 3).
4Im vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht bei der Schätzung des Wertes der Insolvenzmasse nach § 58 Abs. 1 GKG in grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise an der für den Vergütungsanspruch des Sachwalters maßgeblichen Berechnung der Masse durch den Sachwalter im Schriftsatz vom 28.07.2015 (Bl. 2469 ff. d.A.) orientiert. Da das Insolvenzverfahren gemäß § 258 InsO nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben worden ist, war die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV.
5Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde vorträgt, dass die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung nicht für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 58 GKG herangezogen werden könne (vgl. Bl. 2887 ff. d.A.), vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Nach der h.M. in der Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, ist der Wert der Insolvenzmasse nach § 58 GKG und gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV in gleicher Weise zu bestimmen, soweit nicht in den gesetzlichen Bestimmungen selbst, wie z.B. in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, eine Sonderregel getroffen wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013, 15 W 198/12 = ZIP 2013, 1925; OLG Hamm, Beschl. v. 18.01.2013, 25 W 262/12 = ZInsO 2013, 444; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2015, 3 W 20/14 = BeckRS 2015, 06778; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Stuttgart NZI 2014, 7; so wohl auch AG Göttingen NZI 2012, 1008 zum Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO; a.A.: OLG Düsseldorf NZI 2010, 861; OLG München BeckRS 2012, 18497). Für diese Ansicht spricht zunächst, dass § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und der für die Bemessung der Insolvenzverwaltervergütung maßgebende § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 1 Abs. 1 InsVV übereinstimmend den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens zugrunde legen (vgl. OLG Hamm ZInsO 2013, 444). Anders als die Beschwerdeführerin meint (vgl. Bl. 2889 d.A.), gibt es insbesondere im Wortlaut der vorgenannten Vorschriften keine Anhaltspunkte dafür, dass der Berechnung für den Vergütungsanspruch eine zeitraumbezogene Zusammenfassung von Vermögenswerten und der Berechnung für die Gerichtskosten eine zeitpunktbezogene Betrachtung zugrunde gelegt werden soll und deshalb verschiedene Werte berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Gleichlauf der für die Gerichtskosten und der Verwaltervergütung maßgeblichen Werte beabsichtigt, denn in der Begründung des Entwurfs des EGInsO der Bundesregierung vom 24.11.1992 heißt es, dass für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters im einheitlichen Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein soll (vgl. BT-Drucks. 12/3802, S. 72 zu § 37 GKG a.F.). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass der für die Verwaltervergütung maßgebliche Wert tatsächlich nicht immer mit dem nach § 58 GKG zu bestimmenden Gegenstandswert korrespondiert (vgl. Bl. 2888 f. d.A.), kann dies auf die im Einzelfall greifenden Sonderregelungen in den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. z.B. § 58 Abs. 1 S. 2 oder § 58 Abs. 2 GKG) zurückgeführt werden, aber angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass das Gericht bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 58 Abs. 1 GKG grundsätzlich nicht die Berechnungsgrundlage des Sachwalters zur Begründung seines Vergütungsanspruchs heranziehen darf.
6Der Wert der Insolvenzmasse i.S.d. § 58 Abs. 1 GKG zur Berechnung der Gerichtskosten entspricht mangels einschlägiger Sonderregelungen im vorliegenden Fall daher dem Wert der vergütungsrelevanten Masse i.S.d. §§ 63 Abs. 1 InsO, 1 InsVV. Diese beläuft sich nicht auf die vom Amtsgericht festgesetzten 9.919,983,50 Euro, sondern ausweislich des Kammerbeschlusses vom 14.09.2016 (Bl. 3280 ff. d.A.) auf 6.907.325,13 Euro. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass die Insolvenzmasse i.S.d. § 58 Abs. 1 GKG um den Wert der Forderungen aus Lieferung und Leistung in Höhe von 910.087,62 Euro und den Wert der Organhaftungsansprüche, auf deren Geltendmachung im rechtskräftigen Insolvenzplan verzichtet worden ist, gekürzt werden muss, dringt sie mit diesen Einwendungen auch im Rahmen der Streitwertbeschwerde durch. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann – auch hinsichtlich der erfolglos gebliebenen Einwendungen der Beschwerdeführerin – auf die ausführliche Begründung des Kammerbeschlusses vom 14.09.2016, S. 11 ff., verwiesen werden.
7Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Referenzen
- 64 IN 267/14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 W 20/14 1x (nicht zugeordnet)
- 15 W 198/12 1x (nicht zugeordnet)
- 25 W 262/12 1x (nicht zugeordnet)