Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 27/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Insolvenzschuldnerin vom 04.09.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.08.2015 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.02.2016 (Az.: 64 IN 267/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert für die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens gemäß § 58 Abs. 1 GKG wird auf 6.907.325,13 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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