Beschluss vom Landgericht Duisburg - 69 Qs 5/19

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss wegen des Eintritts der Vollstreckungsverjährung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.


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