Urteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 320/20

Tenor

1.              Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ########## jeweils bis zum 30.04.2021 nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet war:

a)              im Tarif KN2 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 72,15 €,zum 01.01.2014 um 39,04 € und zum 01.01.2020 um 62,32 €,

b)              im Tarif TNC14 die Erhöhung zum 01.01.2012 um 9,11 €,

c)              im Tarif PVBT120 die Erhöhung zum 01.05.2020 um 14,38 €,

d)              im Tarif „Pflege“ die Erhöhung zum 01.05.2020 um 2,26 €.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.690,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2020 zu zahlen.

3.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 04.11.2020 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger vom 01.01.2017 bis zum 31.08.2020 auf die unter Ziffer 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

4.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.              Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 % zu tragen.

6.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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