Beschluss vom Landgericht Duisburg - 1 O 49/20

Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

durch den Richter am Landgericht L. als Einzelrichter

am 21. Juli 2023

beschlossen:

In Ergänzung des Beschlusses vom 5. April 2023 soll der Europäische Gerichtshof gebeten werden, im Zuge der aufgrund des Beschlusses vom 5. April 2023 bereits erbetenen Vorabentscheidung auch folgende weiteren Fragen zu beantworten, Art. 267 AEUV:

  • 6. Haben die Regelungen in der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007, insbesondere Artt. 18 Abs. 1, 3 Nr. 36 der genannten Richtlinie, auch den Zweck, den individuellen Erwerber eines Fahrzeugs spezifisch davor zu schützen, einen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs zu tätigen, den er in Kenntnis dessen, daß das Fahrzeug nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügt, nicht getätigt hätte, weil seinerseits nicht gewollt?
  • 7. Muß unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Frage nach dem Recht der Europäischen Union im Falle eines vom Hersteller eines Fahrzeugs begangenen Verstoßes gegen die Regelungen in der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 bzw. die auf ihrer Grundlage ergangenen nationalrechtlichen Vorschriften, insbesondere eines seitens des Herstellers des Fahrzeugs begangenen Verstoßes gegen das Verbot, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen, der Hersteller stets oder jedenfalls in bestimmten Fällen verpflichtet sein, den Erwerber von den Folgen des auf diesem Verstoß beruhenden Erwerbs eines Fahrzeugs, das nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union entspricht, in Gänze freizustellen, mithin ihm, wenn er dies begehrt, – ggf. Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und unter Anrechnung des Wertes etwaiger sonstiger seitens des Erwerbers aufgrund des Erwerbs des Fahrzeugs erlangter Vorteile – die Kosten für den Erwerb des Fahrzeugs zu erstatten? Falls dies nur in bestimmten Fällen der Fall ist: In welchen Fällen ist dies der Fall?
  • 8. Falls Frage 7. zu verneinen oder nur für bestimmte Fälle zu bejahen ist: Steht eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Käufers eines Fahrzeugs, das nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union über seine Abgasemissionen und / oder die Beschaffenheit seines Emissionskontrollsystems entspricht, auf denjenigen Betrag, um den der Käufer das Fahrzeug mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat, stets mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union in Einklang, wenn der Hersteller lediglich fahrlässig eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug erteilt hat, aus der sich seine Übereinstimmung mit allen Rechtsakten zum Zeitpunkt seiner Herstellung ergibt? Falls dies nicht stets der Fall ist: In welchen Fällen ist dies nicht der Fall?
  • 9. Soweit Frage 8. zu bejahen ist: Steht eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Käufers eines Fahrzeugs, das nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union über seine Abgasemissionen und / oder die Beschaffenheit seines Emissionskontrollsystems entspricht, auf denjenigen Betrag, um den der Käufer das Fahrzeug mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat, jedoch höchstens 15% des Kaufpreises, stets mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union in Einklang, wenn der Hersteller lediglich fahrlässig eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug erteilt hat, aus der sich seine Übereinstimmung mit allen Rechtsakten zum Zeitpunkt seiner Herstellung ergibt? Falls dies nicht stets der Fall ist: In welchen Fällen ist dies nicht der Fall?

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