Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 283/77

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 10.087,94 (i.W.: zehntausendsiebenundachtzig 94/100 Deutsche Mark) nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 13. Juni 1977 zu zahlen abzüglich am 10. Juli 1977 gezahlter DM 7.427,99. Sie wird weiterhin verurteilt, an den Kläger DM 2.000,00 (i.W.: zweitausend Deutsche Mark) nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 10. Juli 1977 zu zahlen.

2.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers von DM 7.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse geleistet werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.