Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 148/80
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin zu 1) trägt 2/3, der Kläger zu 2) 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 800,00 DM (Klägerin zu 1) bzw. 400,00 DM (Kläger zu 2) abzuwenden, wenn nicht die Beklagte in derselben Höhe vor der Vollstreckung Sicherheiten leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaften erbracht werden.
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T a t b e s t a n d :
2In ordentlicher Hauptversammlung vom 4. Oktober 1978 beschloss die Firma (A) ihr Grundkapital von 25 Mio. zur Deckung von Verlusten um nominell 128.000,00 DM herabzusetzen und gleichzeitig um nominell 62.500.000,00 DM auf nominell 87.372.000,00 DM, mit Wirkung zurück auf den 31.12.1977 zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung erfolgte durch Ausgabe a) von 37.500.000,00 DM neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien Wertpapier-Kenn-Nr.: B - mit einem Ausgabepreis von 60,00 DM je Stammaktie im Nennbetrag zu je 50,00 DM, b) von 25.000.000,00 DM neuer, auf den Inhaber lautender Vorzugsaktien ohne Stimmrecht Wertpapier-Kenn-Nr.: C - zum Ausgabepreis von 87,50 DM je Vorzugsaktie im Nennbetrag zu je 50,00 DM. Der Gesamtnennbetrag von nominell 62.500.000,00 DM neuen Aktien wurde unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktie von einem unter Führung der Beklagten stehenden Bankenkonsortium gezeichnet. Die neuen Aktien wurden aufgrund eines im Oktober 1978 erstellten Prospekts, der u. a. von der Beklagten - an erster Stelle - unterzeichnet wurde, zum Handel und zur amtlichen Notierung an den Wertpapierbörsen Düsseldorf, Berlin und Hamburg angelassen. Der Prospekt erschien in der Öffentlichkeit am 7. November 1978.
3Unstreitig hat die Klägerin zu 1) am 18.1.1979 neue A-Vorzugsaktien mit der Wertpapier-Kenn-Nr.: C zu einem Gesamtpreis von 4.716,77 DM über die D in Berlin erworben, deren Inhaberin sie auch noch ist.
4Der Kläger zu 2) ist Inhaber von nominell 1.500,00 DM Vorzugsaktien mit der Wertpapier-Kenn-Nr.: C mit einem Kurswert per 30.12.1978 von 2.400,00 DM.
5Der Kläger zu 2) behauptet, den Kauf dieser neuen Aktien am 7. November 1978 nach Erscheinen des Prospekts bei der D in Nürnberg geordert zu haben und bezieht sich hierzu auf eine Bescheinigung der D vom 6. Juni 1980, nach der die Aktien am 7. November 1978 in das Depot des Klägers zu 2) eingebucht, der Kaufpreis für die Aktien mit Wortstellung 3. November 1978 belastet worden sei.
6Über das Vermögen der A wurde am 2. April 1979 das Konkursverfahren eröffnet.
7Die Kläger verlangen von der Beklagten für die nunmehr wertlosen neuen Aktien Schadensersatz in Höhe des von ihnen entrichteten Kaufpreises.
8Sie behaupten, der u.a. von der Beklagten herausgegebene Prospekt sei in wesentlichen Punkten unrichtig bzw. unvollständig.
9Die Kläger behaupten insbesondere, die in dem Prospekt mitgeteilte Bilanz der A zum 31.12.1977 und Gewinn-und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1977 sei in wesentlichen Punkten unrichtig, da hierbei Werte entgegen anerkannter Bilanzierungsvorschriften angesetzt worden seien.
10Die Forderung der A gegenüber ihrer Tochtergesellschaft E habe einzelwert berichtigt werden müssen, es habe nicht - wie es im Prospekt es heißt - "mit einer kurzfristigen Abzinsung des Anspruchs an diese Tochtergesellschaft der schleppenden Zahlungsweise Rechnung getragen " werden können.
11Die Bilanzierung unfertiger Objekte, insbesondere die Aktivierung von Verwaltungsgemeinkosten für diese Objekte, sei unzulässig, der Prospekt gebe daher ein unrichtiges Bild der Aktiva der A wieder.
12Unrichtig sei auch insbesondere der letzte Absatz des Prospekts, nach dem "die Finanzierungssituation des Unternehmens betreffenden Maßnahmen - zu denen neben der Kapitalerhöhung auch die Gewährung eines langfristigen Darlehns von 100 Mio. mit 70%-iger Bürgschaft des Landes Nordrhein-Westfalen sowie eines mittelfristigen Betriebsmittelkredits in Höhe von 50 Mio. DM mit 100%-iger Bundesbürgschaft gehören - zunehmend wirksam werden", da das im Februar 1978 gewährte durch das Land verbürgte Darlehen bereits im April 78 "verbraucht" gewesen sei.
13Auch sei unrichtig, dass die Mittel aus der Kapitalerhöhung zur kurz- und langfristigen Konsolidierung des Finanzhaushaltes einen Beitrag hätten leisten können (Bl. 3 letzter Absatz des Prospektes), da die Mittel der Kapitalerhöhung zur Deckung des Finanzbedarfs des konkursreifen Unternehmens nicht ausreichend gewesen seien.
14In folgenden Punkten sei der Prospekt unvollständig: Wegen der Konkursreife A' s hätte keine Bilanz nach dem "going concern princip, sondern eine Überschuldensbilanz aufgestellt werden müssen, aus der sich der Liquidationsstatus des Unternehmens ergeben hätte.
15Es fehlten Hinweise auf die Liquiditätsverhältnisse der Gesellschaft sowie die Finanzplanung des Unternehmens.
16Auch sei unterlassen, im Prospekt mitzuteilen, dass die Beklagte der A Ende 1977 eine Liquidität von 107 Mio. DM entzogen habe, für 1978 zunächst eine Erhöhung der Kreditlinien von 20 Mio. DM zugesagt habe, dann jedoch diesen zugesagten Betrag wieder von dem durch Landesbürgschaft gesicherten Darlehen einbehalten habe.
17Schließlich fehle es an einem Hinweis auf Prozessrisiken, nämlich den Rechtsstreit mit der F.
18Schließlich werde die erhebliche wirtschaftliche Tatsache verschwiegen, dass der Großaktionär der AA eine Liquiditätsgarantie verweigert habe.
19Hinter den Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten des Prospektes stehe ein Tatplan der Beklagten, die sich aus ihrem Engagement bei der A auf Kosten anderer Kreditgeber und der neuen Aktionäre habe lösen wollen. Die Beklagte habe es auch nicht mit dem Testat der Bilanz durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bewenden
20lassen dürfen. Auf Grund der Umstände, dass ein Vorstandsmitglied der Beklagten langjährig im Aufsichtsrat, vom 26.8.1977 bis 3.5.1978 sogar als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender, vertreten gewesen sei, dass die Beklagte Hauptkreditgeberin der A gewesen sei, sie außerdem Mitglied des Landesbürgschaftsausschusses NW gewesen sei, der am 9.2.1978 der Firma A eine Landesbürgschaft über 100 Mio. abzüglich einer Risikobeteiligung der Banken von 30 % erteilt habe und sie auch federführend im Bankenkonsortium bezüglich der Kapitalerhöhung gewesen sei, habe die Beklagte über die Kenntnisse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinaus Erkenntnisse über den wirtschaftlichen Zustand der A erhalten. Eine überobligationsmäßige Sorgfaltspflicht der Beklagten habe sich auch aus bestimmten Frühwarnsignalen ergeben, dass nämlich schon in den Vorjahren bei der A Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien. Es handele sich hierbei um sog. Forfaitierungen oder Sylvestergeschäfte, nämlich scheinbaren Forderungskäufen durch die Beklagte zur Umgehung der vereinbarten Kreditlinie. Wie unstreitig habe die Beklagte im Jahre 1977 von A Forderungen mit der Abrede angekauft, dass das wirtschaftliche Risiko bei der Firm A bleibe und diese verpflichtet sei, die nicht getilgten Forderungen nach einer gewissen Zeit zurückzukaufen. Zu den Unregelmäßigkeiten gehöre auch ein von A an E vorgenommener Verkauf von Baumaschinen im Jahre1977 im Werte von ca. 5 Mio., der auf den Bilanzstichtag 31. 12.1976 zurückdatiert worden sei, wobei den Beteiligten klargewesen sei, dass die Firma E nicht in der Lage war, den Kaufpreis an A zu bezahlen. Auch habe die Firma A ihren Bilanzgewinn für 1976 dadurch verbessert, dass sie mit Subunternehmern Rechnungen ausgetauscht habe, denen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde lagen.
21Die Kläger beantragen,
221. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 4.716,00 DM zuzüglich 8 %Zinsen seit dem 18.1.1979 Zug um Zug gegen Aushändigung der 50 Stück junge A-Vorzugsaktien mit der Nummer C zu zahlen,
232. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 2.400,00 DM sowie 8 % Zinsen
24seit dem 30.12.1978 Zug um Zug gegen Aushändigung der 30 Stück neue A-Vorzugsaktien mit der WertPapier-Kenn-Nr. C zu zahlen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte bestreitet Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Prospekts. Ihrer Auffassung nach treffe sie jedenfalls kein Verschulden an etwaigen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten. Sie habe sich auf die Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlassen dürfen, insbesondere habe sie darauf vertrauen können, dass eine Abwertung der Forderung der A gegen E den schleppenden Zahlungseingang ausreichend berücksichtige. Jedenfalls habe sie insoweit keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als der Sachverständige H, gehabt, der in ihrem Auftrag die Baustellen an Ort und Stelle auf ihre Rentabilität untersucht habe und zu diesem Ergebnis gelangt sei.
28Der Kammer lagen vor der Prospekt für die Zulassung zum Börsenhandel der 37 ,5 Mio. DM auf den Inhaber lautenden neuen Stammaktien und der 25 Mio. DM auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien vom Oktober 1978, der Bericht des 4. Senats des Landesrechnungshofes Nordrhein-Westfalen vom 20. September 1979 an den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen – I -, der Ergänzungsbericht des Landesrechnungshofes vom 9.1.1980 sowie der Prüfungsbericht des Bundesrechnungshofes vom 4. März 1988- J -.
29Wegen deren Inhalts und der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n q s g r ü n d e :
31Die Klage ist nicht begründet.
32Die Beklagte ist den Klägern nicht unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nach §§ 45, 46 BörsG. schadenersatzpflichtig.
33Voraussetzung für die Haftung der Beklagten wäre, dass sie einen Prospekt erlassen hätte, aufgrund dessen Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, der unrichtige Angaben enthielte oder in dem wesentliche Tatsachen fehlten. Die unrichtigen oder fehlenden Angaben müssten dafür ursächlich sein, dass die Kläger die Wertpapiere erworben haben. An diese sogenannte haftungsbegründende Kausalität wird zwar nach herrschender Meinung nicht die Anforderung gestellt, dass der Käufer Kenntnis von dem Prospekt hatte, es reicht vielmehr die Möglichkeit aus, dass die Wertpapiere aufgrund der durch die Angaben des Prospekts beim Publikum erzeugten Anlagestimmung erworben worden sind (vgl. Schwark, BörsG., Anm. 9 zu §§ 45, 46) . Dies setzt allerdings voraus, dass der Käufer, der den Prospekterlasser schadensersatzpflichtig machen will, die Wertpapiere nach Erscheinen des Prospekts erworben hat, da ansonsten jegliche Ursächlichkeit falscher Angaben im Prospekt für den Kaufentschluss des Erwerbers ausgeschlossen ist.
34Bezüglich des Klägers zu 2) könnte bereits zweifelhaft sein, ob dieser schlüssig vorgetragen hat, die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung der A nach Erscheinen des Prospekts am 7. November 1978 gekauft zu haben. Der Kläger zu 2) bezieht sich nämlich hinsichtlich seines diesbezüglichen Vortrags auf eine Bescheinigung seiner Depotbank, nach der die von ihm erworbenen neuen Aktien der A am 7. November in sein Depot "eingebucht" worden seien. Selbst wenn dem Kläger zu 2) durch Vernehmung des von ihm benannten Zeugen der Nachweis gelingen sollte, dass die
35"Einbuchung" der neuen Aktien nach Erscheinen des Prospekts am selben Sage geschah, könnte gegen einen Kauf des Klägers zu 2) auch an diesem Tage sprechen, dass dem Kläger zu 2) nach der von ihn vorgelegten Bescheinigung der Kaufpreis mit Werterstellung 3. November 1978 belastet wurde, dies also der Zeitpunkt der Kauforder sein dürfte, der Kaufentschluss also nicht durch den Prospekt beeinflusst sein könnte. Letztlich kann dies offen bleiben und braucht auch nicht entschieden zu werden, ob dem Beweisantrag des Klägers zu 2) durch Vernehmung des die Kauforder bearbeitenden Bankangestellten zu folgen ist, da - wie unten darzulegen ist - auch bei einer möglichen Ursächlichkeit des Prospekts für den Kaufentschluss des Klägers zu 2) eine Haftung der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 45, 46 BörsG. nicht gegeben ist.
36Der u.a. von der Beklagten erlassene Prospekt, aufgrund dessen die hier in Rede stehenden neuen Aktien der A zugelassen worden sind, enthält weder unrichtige Angaben, die für die Beurteilung des Wertes der Aktien erheblich sind, noch sind wesentliche Tatsachen weggelassen.
37Als unrichtige Angaben kommen nach herrschender Meinung nur Angaben tatsächlicher Art, keine Werturteile oder Prognosen in Betracht.
38Der gegenteilige Schluss lässt sich nicht aus dem unterschiedlichen Wortlaut des Satz 1 und des Satz 2 des § 45 Abs. 1 BörsG. ziehen, wonach zwischen unrichtigen "Angaben" und der Fortlassung wesentlicher "Tatsachen" unterschieden wird. Denn der Begriff "Angaben" in Satz 1 des § 45 Abs. 1 BörsG. wird dadurch eingeschränkt, dass er sich nur auf Angaben bezieht, welche für die Beurteilung des Wertes der Aktien erheblich sind, so dass also zwischen der Urteilsgrundlage, den Tatsachen, und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, der Beurteilung durch den Prospektlasser zu unterscheiden ist (vgl. auch RGZ 46, 87, Schwark aaO Rdn. 5). Mithin können Prognosen, auch wenn sie sich bei nachträglicher Betrachtungsweise als unrichtig herausstellen, nicht zu einer Haftung des Prospekterlassers führen, wenn die Tatsachen, aus denen der Prospekterlasser seine Schlussfolgerungen zieht, nicht falsch sind. Dies gilt hinsichtlich der Prognose der Ergebnisverbesserung der A im Jahre 1978 gegenüber dem Vorjahr ebenso wie der Prognose einer kurzfristigen Normalisierung der Ergebnislage bei der E. Auch soweit im Prospekt die Rede davon ist, dass "angemessene" Einzelwertberichtigungen vorgenommen wurden (Forderungen an Arbeitsgemeinschaften, Bl. 12 des Prospektes) handelt es sich um Werturteile, nicht Tatsachenbehauptungen.
39Schließlich handelt es sich bei den Fragen, ob Forderungen der A in der Bilanz zutreffend angesetzt worden sind, im vorliegenden Fall ebenfalls durchweg um Bewertungsfragen. Die Kläger behaupten ja nicht, dass in der Bilanz irgendwelche nichtexistenten Forderungen der A eingestellt worden sind, sondern dass deren Werthaltigkeit teilweise nicht gegeben ist, da wegen der besonderen Umstände ein in der Bilanz nicht berücksichtigter Abschreibungsbedarf gegeben sei.
40Es lässt sich allerdings die Auffassung vertreten, dass jedes in dem Prospekt mitgeteilte Werturteil, also auch die Wertansätze in der Bilanz, die Behauptung mit beinhaltet, dass diese Urteile unter Berücksichtigung der gesetzlichen und handelsüblichen Bilanzierungsvorschriften zustande gekommen ist. Hiernach wäre also die Plausibilität der entsprechenden Wertansätze zu prüfen. Eine solche Prüfung - jedenfalls aus der notwendigen exakten Betrachtung - ergibt jedoch, dass die im Prospekt mitgeteilte Bilanz per 31. Dezember 1977 Wertansätze im gesetzlich zulässigen und handelsüblichen Rahmen enthält. Im Einzelnen gilt folgendes:
41Die Kläger haben keine Tatsachen dargetan, die den Schluss rechtfertigen, dass mit der in der Bilanz vorgenommenen Abzinsung der Ansprüche der A gegen E der schleppenden Zahlungsweise der nigerianischen Auftraggeber nicht in vertretbarer Weise Rechnung getragen wäre. Der Vortrag der Kläger, die nigerianischen Auftraggeber hätten keinerlei Bonität besessen, ist allenfalls aus der ex post Betrachtung gerechtfertigt, wenn man unterstellt, dass die vom Wirtschaftsprüfer der A für die Bilanz 1978 verlangte völlige Abschreibung der Forderung der A gegenüber E notwendig war, wobei letztlich die Einbringlichkeit der Forderung zu einem späteren Zeitpunkt offenbleiben mag. Aus der Betrachtungsweise zum maßgeblichen Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts war ein solcher Schluss nicht zwingend. Zutreffend hebt die Beklagte hervor, dass es sich bei den Auftraggebern der E um öffentliche Auftraggeber handelte, nämlich die nigerianischen Provinzialregierungen, es sich bei dem Staat Nigeria auch um ein Land handelt, das aufgrund seiner Rohstoffvorkommen (Öl) als im Grundsatz zahlungsfähig angesehen werden muss und im übrigen auch mit den nigerianischen Auftraggebern in großem Umfang weitere laufende Geschäfte getätigt wurden, woraus sich ergab, dass die nigerianischen Auftraggeber nicht illiquide waren. Auch aus dem Umstand, dass die E für 1977 einen Verlust von ca. 25 Mio. erwirtschaftet hatte und für 1978/79 - wie die Kläger vortragen - ein Verlust von ca. 44 Mio. DM prognostiziert wurde, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Forderungen der A gegen die E dauernd uneinbringlich waren. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf das Gutachten des H vom März 1978, der aus der Baustellentätigkeit der E für 1978 einen Gewinn vor Steuern ohne Berücksichtigung der Finanzierungskosten für die Verschuldung von E gegenüber A und Banken von 33,7 Mio. DM prognostizierte, so dass die Ertragslage der E die Erfüllung der Forderungen A' s nicht beeinträchtigte. Auch soweit Mängel in der Buchführung E`s vorlagen - wie die Kläger vortragen - spielte das für den Forderungsbestand A's gegen E keine Rolle. Auch soweit im Prospekt (Bl. 11) ausgesagt ist, dass Vorfinanzierungskosten sowie der Kursverfall des Naira das Ergebnis der E in starkem Maße beeinträchtigt hätten, im Hinblick auf die positive gutachterliche Beurteilung des Auftragsbestandes jedoch kurzfristig wieder mit einer Normalisierung der Ergebnislage gerechnet werde, handelt es sich zum einen um eine Prognose (Werturteil), zum anderen liegen dieser Prognose auch keine falschen Tatsachen zugrunde, da - wie unstreitig - E mit hohen Finanzierungskosten belastet war und der Naira erheblich im Wert gesunken war, aus den laufenden Geschäften jedoch überdurchschnittliche Gewinne erzielt wurden, so dass es jedenfalls vertretbar erscheint, das "mit einer Normalisierung der Ergebnislage gerechnet" wurde, d.h. einem Abbau der vorausgegangenen Verluste.
42Im Gegensatz zu der Auffassung des Klägers stellt auch die Aktivierung teilfertiger Objekte, insbesondere auch unter Einschluss der Verwaltungsgemeinkosten, in der Bilanz 1977 keine "Bilanzfälschung" dar. Nicht abgerechnete, unfertige Bauten gehören zu den Gegenständen des Umlaufvermögens, für ihre Bilanzierung gilt daher das Anschaffungs-oder Herstellungsprinzip (§ 155 Abs. 1 AktG). Fraglich kann hier nur sein, inwieweit die Verwaltungsgemeinkosten aktiviert werden dürfen. Nach herrschender Meinung besteht für die Einbeziehung von Gemeinkosten ein Ermessensspielraum, dessen obere Grenzen durch § 153 Abs. 2 AktG. bestimmt werden (vql. Gessler-Hefermehl-Eckardt-Kropff, AktG., § 155 Rdn. 14 - 21). Anteilige Verwaltungsgemeinkosten durften daher auf der Aktivseite der Bilanz berücksichtigt werden. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass der berücksichtigte Anteil nicht im Verhältnis der Gemeinkosten insgesamt zu den auf die nicht abgerechneten Bauten entfallenden Anteilen der Gemeinkosten stand.
43Fraglich könnte allerdings sein, ob die in die Bilanz eingestellte Teilgewinnrealisierung aus einer nicht abgerechneten Bauleistung zulässig ist. Eine Teilgewinnrealisierung ist nach herrschender Meinung nur bei langfristigen Vorhaben zuzulassen, wenn endgültige Teilabrechnungen vorliegen und Teilabnahmen erfolgt sind (vgl. Gessler-Hefermehl-Eckardt-Kropff, aaO, § 149 Rdn. 89). Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten bezieht sich eine Teilgewinnrealisierung jedoch lediglich auf eine Baustelle in der DDR mit einem Volumen von ca. 1,2 Mio. DM. Angesichts des Gesamtbilanzvolumens 1977 von mehr als 842 Mio. DM kann diese mögliche Unrichtigkeit des Prospekts allerdings nicht als erheblich für die Beurteilung des Werts der neuen Aktien angesehen werden. Soweit nach Teilabrechnung und Teilabnahme bereits Teilgewinnrealisierungen erfolgt sind, bestehen hiergegen auch nach der herrschenden Meinung (vql. aaO) keine Bedenken, jedenfalls dann wenn es sich um langfristige Vorhaben handelt, wie dies auch bei den anderen Baustellen in der DDR der Fall war. Dies gilt, auch soweit an einzelnen Baustellen Restarbeiten zu leisten waren, Abnahmeerklärungen der Bauherren jedoch vorlagen und die Restarbeiten von der Auftragssumme abgerechnet wurden.
44Auch die auf Blatt 15 letzter Absatz des Prospekts angeführten Bewertungsänderungen, wodurch das Ergebnis des Geschäftsjahres 1977 "wiederum verbessert" worden sei, wonach sich der nach § 165 Abs. 2 AktG. zu nennende Unterschiedsbetrag auf 7,1 Mio DM beliefe, führt nicht zu einer Unrichtigkeit der tatsächlichen Grundlagen des Prospekts, wie dies für eine Prospekthaftung erforderlich wäre. Sie Vorschriften der §§ 153 Abs. 3 – 5, 155 Abs. 3 und 4 Akt G. lassen in begrenztem Umfang die Wahl verschiedener Bewertungsmethoden zu. Dies ergibt sich insbesondere aus § 160 Abs. 2 AktG., der lediglich die Publizität der Änderung der Bewertungs- und Abschreibungsmethoden vorsieht. Auf die Änderung der Bewertungsmethoden ist jedoch im Prospekt ausdrücklich hingewiesen (Bl. 15 letzter Absatz des Prospekts).
45Auch die lineare Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Einzelwert unter 800,00 DM bzw. 100,00 DM über 5 bzw. 2 Jahre lässt keinen Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften erkennen. Die steuerrechtlichen Vorschriften lassen lediglich eine sofortige Abschreibung im Jahre der Anschaffung zu, schreiben diese jedoch nicht vor. Im Übrigen gilt hier § 154 Abs. 1 AktG. wonach diese Gegenstände entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben sind.
46Eine Unrichtigkeit des Prospekts ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass in dessen letzten Absatz auf Seite 19 das von Land Nordrhein-Westfalen verbürgte Darlehen von 100 Mio. DM als langfristig gekennzeichnet ist, obwohl A diesen Kreditrahmen bereits im April 1978 in vollem Umfang in Anspruch genommen hatte.
47"Langfristig" bezieht sich erkennbar nicht auf den Zeitraum, in dem das Darlehen abgerufen wurde, sondern darauf, wann das Darlehen wieder zurückzuführen ist. Dass insofern die Angabe "langfristig" falsch ist, haben die Kläger nicht vorgetragen. Auch kann nicht daraus, dass der landesverbürgte Kredit im April 1978 in vollem Umfang ausgeschöpft war, der Schluss gezogen werden, dass die Angabe des Prospekts falsch ist, dass u.a. durch die Gewährung dieses Darlehens eine Ergebnisverbesserung im Jahre 1978 gegenüber 1977 eintreten wird. Durch den verbürgten Kredit sollte der Betriebsmittelbedarf der Firma A mit finanziert werden. Dies ist auch geschehen. Dass dieser Betriebsmittelkredit für sich allein nicht ausreichte, A zu sanieren, ergab sich allein schon aus der im Prospekt mitgeteilten Tatsache, dass A einen weiteren Betriebsmittelkredit, verbürgt durch den Bund, in Höhe von 50 Mio. DM in Anspruch nehmen musste und weiterhin die hier in Rede stehende Kapitalerhöhung im Werte von ca. 89 Mio. DM erforderlich war. Dass 1978 eine Ergebnisverbesserung, d.h. ein nicht so hoher Verlust wie im Vorjahr, eingetreten ist, hat die Beklagte substantiiert dargelegt und ist von den Klägern auch nicht bestritten worden.
48Der im Prospekt mitgeteilten Ergebnisprognose fehlt es daher nicht an Plausibilität, sie geht jedenfalls von tatsächlich zutreffenden Grundlagen aus, so dass sie nicht als falsch im Sinne der §§ 45, 46 BörsG. bezeichnet werden kann. Diese Prognose beinhaltet auch nicht die falsche tatsächliche Behauptung, dass A nicht sanierungsfähig gewesen sei. Die Kläger stützen ihre Auffassung, A sei konkursreif gewesen, auf den Prüfbericht der H für 1977, wonach im Hinblick auf die Ertrags- und Liquiditätslage der Gesellschaft deren Fortführung nicht gewährleistet sei. Die K sah aber gerade in der Verstärkung der Eigenkapitalbasis des Unternehmens eine Bedingung dafür, dass das Unternehmen fortgeführt werden könne, wodurch auch allein die Anwendung des going-conzern-princips bei der Bewertung im Jahresabschluss gerechtfertigt sei. Da die von den Wirtschaftsprüfern verlangte Kapitalzufuhr gerade durch die im Prospekt bekanntgemachte Kapitalerhöhung herbeigeführt wurde, entfällt die Bedingung, unter denen die Wirtschaftsprüfer die Fortführung des Unternehmens nicht mehr gewährleistet sahen. Hierauf kann also nicht die Auffassung gestützt werden, die Kapitalerhöhung habe wegen Konkursreife A's nicht durchgeführt werden dürfen.
49Zusammenfassend lässt sich daher als Zwischenergebnis festhalten, dass nach dem Vortrag der Kläger und dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten erhebliche Unrichtigkeiten des Prospekts im Sinne der §§ 45, 46 BörsG. nicht schlüssig dargelegt sind.
50Der Prospekt ist auch nicht in dem Sinne gemäß §§ 45, 46 BörsG. unrichtig, dass er infolge der Fortlassung wesentlicher Tatsachen unvollständig ist.
51Unvollständig ist der Prospekt dann, wenn wesentliche Tatsachen, die für die Beurteilung der zuzulassenden Wertpapiere durch das Publikum notwendig sind, fehlen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach §§ 36 Abs. 3 a BörsG. in Verbindung mit 5 Abs. 3 Zulassungsbekanntmachung der Prospekt im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahrens von der Börsenzulassungsstelle darauf hin geprüft wird, ob er den nach § 6 ff. Zulassungsbekanntmachung erforderlichen Inhalt hat. Wesentlicher Teil des Prospektes ist danach die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Geschäftsjahres (§ 8, Nr. 10 ZulBekanntmg), wie sie auch in dem hier in Rede stehenden Prospekt veröffentlicht worden sind. Darüber hinaus ergibt sich aus den in §§ 36 Abs. 3 b, c BörsG., 14 Nr. 1 und 2 Zulassungsbekanntmachung genannten Prüfungskriterien, dass die Zulassungsstelle über die stets erforderlichen Einzelangaben hinaus im Interesse des Publikums die Veröffentlichung aller zur sachgerechten Information notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verlangen kann. Hierbei wird die Zulassungsstelle zwar in der Regel nicht die Richtigkeit der Angabe des vorgelegten Prospekts nachprüfen können, sie ist jedoch gehalten, die Vollständigkeit des Prospekts auf Grund ihrer Erfahrung und spezifischen Branchenkenntnisse zu prüfen. Auf Grund der Prüfung durch die Zulassungsstelle dürfte daher eine tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit des Prospekts bestehen, wenn in rechtlicher Hinsicht auch zwischen der öffentlich-rechtlichen Zulassungsprüfung und der zivilrechtlichen Prospekthaftung unterschieden werden muss.
52Allerdings rügen die Kläger gerade auch Unvollständigkeiten des Prospektes, die der Zulassungsstelle allein auf Grund der Prüfung des Prospektes auf Übereinstimmung mit dem von der Zulassungsbekanntmachung geforderten Inhalt nicht erkennbar sein konnte:
53Die Kläger vermissen in dem Prospekt einen Hinweis darauf, dass A zum Ende des Jahres 1977 Überziehungskredite und sogenannte Forfaitierungsforderungen in Höhe von insgesamt 107 Mio. DM zurückführen müssen, wobei A dies nur durch einen sogenannten Zahlungsstau – nämlich der Nichtbegleichung fälliger Rechnungen von Lieferantenseite - und den Haushaltsauskehreffekt - dem forcierten Eingang öffentlicher Gelder zum Jahresende - habe bewirken können. Zutreffend hebt die Beklagte jedoch hervor, dass durch die Nichterwähnung dieser Umstände kein falsches Bild der Gesellschaft gezeichnet worden sei. Bei den Überziehungskrediten und den sogenannten Forfaitierungsgeschäften handelte es sich um jederzeit zurückzuführende Forderungen der Beklagten an A. Mit deren jederzeitigen Rückforderung musste A erfahrungsgemäß rechnen, solange sie insoweit der Beklagten keine Sicherungsmöglichkeiten verschaffen konnte. Gerade mit der Gewährung einer 70%-igen Landesbürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 100 Mio. DM ist dieser entsprechende Betrag - wie zutreffend in dem Prospekt vermerkt ist - langfristig konsolidiert worden. Auch ein Hinweis auf den Entzug der Liquidität in Höhe von 107 Mio. DM durch die Beklagte hätte dem Anleger nur einen Hinweis darauf geben können, dass ein entsprechender Finanzierungsbedarf bei A noch vorhanden war. Dies ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem Umstand, dass A einen Kredit in Höhe von 100 Mio. DM langfristig nur durch Absicherung mit einer Landesbürgschaft erhalten konnte, weitere Sicherheiten der A also nicht zur Verfügung standen. Im Übrigen kann es nicht Aufgabe des Prospektes sein, die Liquiditätsverhältnisse und Finanzplanung des Unternehmens im Einzelnen zu offenbaren. Dies ergibt sich zum einen als Umkehrschluss daraus, dass in dem Prospekt die Bilanz und die Gewinn-und Verlustrechnung des vorausgegangenen Geschäftsjahres samt den dazugehörenden Erläuterungen zu veröffentlichen sind, nicht aber von weiteren darüber hinausgehenden zu veröffentlichenden Einzelheiten in der Zulassungsbekanntmachung die Rede ist, zum anderen daraus, dass es sich bei diesen Einzelheiten wie den Liquiditätsverhältnissen und der Finanzplanung um nicht offenbarungspf1ichtige Geschäftsgeheimnisse handelt. Weiterhin trifft es nicht zu, dass deshalb in dem Prospekt eine wesentliche Tatsache fehlte, weil nicht erwähnt ist, dass von dem Darlehen über 100 Mio. DM nach Gewährung der Landesbürgschaft lediglich noch 78 Mio. DM A valutiert wurden. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass diese 22 Mio. DM, die sie von dem verbürgten Darlehen "einbehalten" hat, von ihr im Vorgriff auf die Bürgschaftszusage außerhalb der vereinbarten Kreditlinien A zur Verfügung gestellt worden waren. Mit der "Einbehaltung" von 22 Mio. DM aus dem Kredit von 100 Mio. DM war daher keine Kürzung anderer Kreditlinien verbunden, so dass dies auch nicht - sofern man das ansonsten für notwendig hielte - im Prospekt zu offenbaren war.
54Im Übrigen ergab sich auch keine Verpflichtung der Beklagten, Mitteilungen im Prospekt zu machen, die auf die Bilanz 1977 keine Auswirkung hatten, da nach der Zulassungsbekanntmachung nur die Veröffentlichung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung des vorausgegangenen Geschäftsjahres vorgeschrieben ist. Außer auf die Forfaitierungsgeschäfte, die nach nicht bestrittenem Vortrag der Beklagten nach dem 31.12.1977 nicht mehr stattgefunden haben, bezieht sich dies auch auf den im Bericht des Landesrechnungshofes (LRH) erwähnten sog. Rechnungsaustausch, zwischen A und Subunternehmern, wodurch lediglich das Ergebnis für 1976 beeinflusst bzw. eine Gewinnrealisierung zu Lasten 1978 (Bericht des LRH BI. 18) vorgenommen wurde. Auch der rückdatierte Verkauf von Baugeräten durch A an E hatte für die Bilanz 1977 keine Bedeutung, jedenfalls nicht im Sinne einer Verbesserung, da die Forderung aus dem Verkauf in die Bilanz 1976 eingestellt wurde.
55Soweit die Kläger rügen, dass sich im Prospekt kein Hinweis auf das Prozessrisiko aus dem Rechtsstreit mit der F befindet, gilt hierzu dasselbe wie oben zu der Teilgewinnrealisierung aus einer nicht abgerechneten Baumaßnahme. Angesichts des unstreitig auf 1,8 Mio. DM bewerteten Prozessrisikos handelte es sich jedenfalls im Verhältnis zu der Gesamtbilanzsumme von 842 Mio. DM um keine für die Beurteilung des Wertes der neuen Aktien erhebliche Tatsache.
56Soweit die Kläger im Anschluss an BI. 13 des Berichts des LRH die Auffassung vertreten, die zur Erlangung von Aufträgen in Saudi-Arabien gezahlten sog. Provisionen (Bestechungsgelder) seien, war in vertretbarer Weise aktiviert worden, sie seien auch richtiger Weise bei der nach § 151 AktG vorgeschriebenen Gliederung unter "Umlaufvermögen" erschienen, dort seien sie jedoch fälschlich den "Vorräten" statt - wie es allenfalls in Frage gekommen wäre - den "anderen Gegenständen des Umlaufvermögens" zugezählt worden, deshalb diese Bilanzposition erläutert werden müssen, so handelt es sich hierbei um eine bilanztechnische Frage, die auf die Ergebnislage von A keinen Einfluss hatte.
57Es bedurfte in dem Prospekt keines Hinweises darauf, dass die für 1974 - 1976 ausgewiesenen Dividenden trotz eines negativen betriebswirtschaftlichen Ergebnisses von A ausgeschüttet wurden. Hieraus ergab sich nicht der zwingende Schluss, dass entsprechend den ausgeschütteten Dividenden auch ein positives Betriebsergebnis erzielt wurde. Zutreffend hebt die Beklagte hervor, dass hieraus nur entnommen werden konnte, dass ein entsprechender Bilanzgewinn erzielt wurde, dieser Bilanzgewinn aber auch aus der Auflösung von Reserven - wie in vorliegendem Fall - resultieren konnte. Im Übrigen ergab sich aus dem Prospekt in eindeutiger Weise, dass 1977 wegen eines Bilanzfehlbetrages von nahezu 23 Mio. DM keine Dividende ausgeschüttet werden konnte und dieser Fehlbetrag sich - wie aus der für 1977 mitgeteilten Bilanz folgte - trotz der Auflösung nahezu aller Reserven und Ausnutzung aller Bilanzierungsmöglichkeiten ergab. Für einen Kapitalanleger war aber nicht entscheidend, wie sich die wirtschaftliche Situation A' s in der Vergangenheit, sondern wie sie sich zum Anlagezeitpunkt darstellte, wobei er aus den mitgeteilten Tatsachen ggf. selber seine Schlüsse auf die zukünftige Entwicklung zu ziehen hatte.
58Der Prospekt enthält auch entgegen der Auffassung der Kläger eine zeitnahe Darstellung der wirtschaftlichen Lage von A, die nicht als unvollständig zu bezeichnen ist (Bl. 19 des Projekts). Hierzu bedarf es nach herrschender Meinung keiner Fortschreibung der letzten Bilanz, hier der vom 31. Dezember 1977, es reicht vielmehr aus, dass gegenwartsnahe maßgebliche Unternehmens zahlen mitgeteilt werden. In dem Prospektabschnitt "Geschäftsentwicklung des Unternehmens im ersten Halbjahr 1978" werden von A Zahlen über Bauleistung, Auftragseingänge, den Auftragsbestand und die Investitionen 1978 genannt. Hierbei handelt es sich um die maßgeblichen Indikatoren für die Entwicklung eines Bauunternehmens. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Börsenzulassungsstelle diese Form der Darstellung nicht beanstandet hat. Im Übrigen würde eine Fortschreibung der Bilanz, da Bauleistungen vielfach zum Ende des Jahres abgerechnet werden, ein mit dem letzten Bilanzstichtag nicht vergleichbares Bild entwerfen.
59Weiterhin trifft es auch nicht zu, dass in dem Prospekt keine notwendigen Hinweise auf Änderungen in den Bilanzierungsmethoden enthalten sind. Nach § 160 Abs. 2 Satz 4 AktG. sind im Geschäftsbericht Abweichungen des Jahresabschlusses vom letzten Abschluss dann anzugeben, wenn sie die Vergleichbarkeit mit dem letzten Jahresabschluss beeinträchtigen. Dies ist jedoch bei den Gewinnrealisierungen, bei denen eine solche Erläuterung verlangt werden könnte, nicht der Fall. Nach dem Bericht der Wirtschaftsprüfer für 1976 sind bereits im Jahre 1976 Teilgewinnrealisierungen aus langfristigen Baustellen vorgenommen worden, wie die Beklagte von den Klägern unbestritten vorträgt. Die Vergleichbarkeit der Bilanzen 1976 und 1977 ist damit gewährleistet. Im Übrigen befinden sich im Prospekt durchaus Hinweise auf Änderungen der Bilanzierungsmethoden, wie z.B. der erstmaligen Aktivierung von Grund-und Schlussreparaturen (Bl. 11 letzter Absatz des Prospekts). Eine Unvollständigkeit des Prospektes ist insoweit also auch. nicht gegeben.
60Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Klägern für notwendig gehaltene Mitteilung der Verweigerung einer Liquiditätsgarantie des Großaktionärs AA der A zur kritischen Zeit im Sommer 1978 zu einer anderen Anlageentscheidung von Prospektlesern hätte führen können. Abgesehen davon, dass aus Presseveröffentlichungen bekannt war, dass sich AA nicht weiter bei A engagieren wollte, sollte diese Liquiditätsgarantie nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht zusätzlich zu den verbürgten Darlehen und der Kapitalerhöhung, sondern an deren Stelle treten. Den Anlegern konnte es jedoch gleichgültig sein, von wem A die benötigten Mittel erhielt, jedenfalls wenn es um die Frage ging, ob die Liquidität durch den Bund oder den Großaktionär verbürgt wurde.
61Aus der Inanspruchnahme von staatlich verbürgtem Darlehen durch A musste der Anleger den Schluss ziehen, dass sich A auf andere Weise - also auch nicht von seinem Großaktionär AA-Liquidität verschaffen konnte.
62Letztlich ist auch entgegen der Auffassung der Kläger zu verneinen, dass der Prospekt aufgrund der Mitteilung einer Vielzahl von positiven Gesichtspunkten in der Entwicklung von A insgesamt von diesem Unternehmen ein Bild entwirft, das der Wirklichkeit nicht entspricht, weil andere negative Umstände nicht mitgeteilt sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Prospekt an den kundigen Leser richtet. Dies ergibt sich daraus, dass nach der Zulassungsbekanntmachung die Mitteilung der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung vorgeschrieben ist, die nur ein mit wirtschaftlichen Gegebenheiten Vertrauter zu analysieren vermag. Umgekehrt lässt deshalb die Rechtsprechung den Herausgeber eines Prospektes haften, ohne dass eine unmittelbare Ursächlichkeit zwischen dem Lesen des Prospektes durch den Anleger und dessen Anlagegeschäft besteht. Insoweit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das geschäftlich unerfahrene Publikum sich durch Sachkundige bei der Anlage beraten lässt und auch von entsprechenden Presseorganen die von dem Durchschnittsleser nicht ohne weiteres zu verstehenden Angaben ausgewertet werden. Insoweit ergibt sich die schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft unmittelbar aus der Bilanz insbesondere, dass nach Auflösung der bisherigen offenen Rücklagen keine auflösungsfähigen stillen Rücklagen mehr zur Verfügung standen, die Pensionsrückstellungen im Jahre 1977 nicht dotiert worden sind, dass auch geringwertige Wirtschaftsgüter aktiviert worden sind, dass erstmals Aufwendungen für Grund-und Schlussreparaturen in Saudi-Arabien aktiviert wurden und Änderungen der Bewertungsmethoden zu einer Ergebnisverbesserung von 7,1 Mio. DM führten. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass zum Ausgleich der Bilanz nahezu alle .noch zulässigen Methoden ausgeschöpft werden mussten. Auch daraus, dass A Landes-und Bundesbürgschaften benötigte, kann entnommen werden, dass auch die Kapitalerhöhung nur ein Versuch zur Herstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit von A sein konnte. Aus alledem konnte der kundige Leser des Prospekts oder der sachverständig beratene Anleger den Schluss ziehen, dass er risikobehaftete Papiere mit spekulativem Charakter erwarb.
63Als weiteres Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Prospekt nicht unvollständig ist.
64Selbst wenn man aber unterstellen wollte, dass der Prospekt unrichtig oder unvollständig im Sinne des § 45 BörsG. ist, hätten die Kläger die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Prospekthaftung nicht schlüssig dargelegt.
65Aus dem unstreitigen Sachverhalt und den von den Klägern behaupteten Tatsachen lässt sich nicht der Schluss ziehen, wie die Kläger meinen, es habe ein Tatplan der Beklagten bestanden, potentielle Leser des Prospekts und Wertpapierkäufer zu schädigen. Ein solcher Tatplan der Beklagten setzte zunächst voraus, dass diese Kenntnis von den behaupteten Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten des Prospektes hatten oder zumindestens mit Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten in dem Sinne rechnete, dass sie sie billigend in Kauf nahm, damit sie sich auf Kosten der Prospektleser und potentiellen Kapitalanleger aus dem Engagement bei der A lösen könnte. Dieses. setzte wiederum voraus, dass die Beklagte auf Grund umfassender Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der A Kenntnis hatte, dass das Unternehmen nicht mehr sanierungsfähig war. Die Beklagte hatte zwar als Hauptkreditgeberin von A nach ihrem eigenen Zugeständnis seit Oktober 1977 Kenntnis von deren Finanz-und Ergebnisplanung, auch befand sich ein Vorstandsmitglied der Beklagten im Aufsichtsrat von A, wobei allerdings zweifelhaft erscheint, inwieweit dieser in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied gegenüber dem Unternehmen zur Verschwiegenheit verpflichtet war, so dass dessen Kenntnisse möglicherweise nicht der Beklagten zuzurechnen wären. Hiervon unabhängig lässt sich hieraus jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Kenntnisse zwingend zu dem Ergebnis kommen musste, dass
66das Unternehmen nicht mehr sanierungsfähig sei.
67Es könnte allerdings offen bleiben, ob von einem Tatplan der Beklagten in dem von den Klägern dargestellten Sinne auszugehen ist, wenn der Beklagten bezüglich etwaiger Unrichtigkeiten des Prospekts wenigstens grobe Fahrlässigkeit und wegen fehlender tatsächlicher Angaben bösliches Verschweigen vorzuwerfen wäre.
68Hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit bedeutete das, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt haben müsste, in dem sie einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hätte. Hierbei wäre insbesondere die Frage zu prüfen, inwieweit die Beklagte bei der Prüfung des ihr von A vorgelegten Prospektentwurfs versagt hat. Denn, da der Prospektentwurf von Emittenten erstellt wird, kann es auf der einen Seite nicht ausreichen, dass die Emissionsbank lediglich die Garantie dafür übernimmt, dass die Angaben des Prospektes vom Emittenten herrühren, andererseits kann sie aber auch nicht die Garantie dafür übernehmen, dass sämtliche aus der Sphäre des Emittenten herrührenden Angaben richtig und vollständig sind. Nach Einführung der Pflichtprüfung der Aktiengesellschaften durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer im Jahre 1937 ist davon auszugehen, dass grundsätzlich der Wirtschaftsprüfer als gesetzlich bestelltes, eigenverantwortliches Prüfungsorgan das Rechnungswesen des Unternehmens zu durchleuchten hat und von seiner Ausbildung her auch dazu am besten geeignet erscheint, so dass sich die Bank 'auf dessen Prüfungsergebnis grundsätzlich verlassen kann und insbesondere nicht verpflichtet ist, die von dem Wirtschaftsprüfer für zulässig erachteten Bilanzansätze in Zweifel zu ziehen oder zu korrigieren, Die Kläger haben in dieser Beziehung nicht schlüssig dargelegt, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte eine bessere Einsicht in das Rechnungswesen der A als deren langjährige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besaß. Soweit die Kläger Angriffe gegen das Wirtschaftsprüferunternehmen. richten, da dieses auch Firmen geprüft habe, die späterhin in Konkurs gegangen seien, lässt sich hieraus nicht der Schluss auf eine Unzuverlässigkeit des Wirtschaftsprüferunternehmens ziehen. Denn der Wirtschaftsprüfer hat grundsätzlich keinen Einfluss darauf, wie die Geschäfte der geprüften Gesellschaft geführt werden und ob diese gegebenenfalls unter bestimmten Umständen dazu gezwungen, ist, Konkurs anzumelden oder nicht. Angriffe der Kläger in dieser Richtung gegen die Wirtschaftsprüfer von A sind daher unsubstantiiert. Mögliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lassen sich auch nicht daraus herleiten, wie die Kläger meinen, dass die Wirtschaftsprüfer in den vorangegangenen Jahren sog. Forfaitierungsgeschäfte von A mit der Beklagten und einen im Jahre 1977 vorgenommenen auf den 31 .12.1976 zurückbezogenen Verkauf von Geräten von A's an E gebilligt haben. Bei den sogenannten Forfaitierungen handelte es sich um Forderungsverkäufe der A an die Beklagte mit der Abrede, dass das wirtschaftliche Risiko der Tilgung der Forderungen bei A verblieb. Hierbei handelt es sich nicht um verbotene Geschäfte, die auch ordnungsgemäß bilanziert worden sind. Zwar wurden im wirtschaftlichen Ergebnis hierdurch Kreditlinien A' s erhöht, ohne dass dies ausdrücklich so nach außen hin als Kredit ausgewiesen wurde. Maßgeblich ist aber allein, dass diese Geschäfte wirklich gewollt waren, es sich um keine Scheingeschäfte handelte. Unabhängig von der internen Abrede des Rückkaufs der Forderung für den Fall der Nichteinlösung durch A hatten diese Geschäfte Gültigkeit mit der Folge der Risikoverteilung nach außen hin so, dass A zunächst über den Kaufpreis für die Forderung verfügen konnte und die Beklagte - dies hätte insbesondere bei einem zwischenzeitlichen Konkurs A's gegolten - das wirtschaftliche Risiko des Einzugs der Forderungen trug. Auch soweit man darin einen Verstoß gegen das Stichtagsprinzip sehen wollte, dass rückwirkend in die Bilanz 1976 Forderungen aus dem Verkauf von Geräten der A an E eingestellt worden sind, würde dies allein nicht rechtfertigen, eine derartige Unzuverlässigkeit der Wirtschaftsprüfer anzunehmen, dass hieraus folgte, dass die Beklagte sämtliche von den Wirtschaftsprüfern testierten Ansätze der Bilanz selbständig nachprüfen oder nachprüfen lassen musste, zumal sich entsprechende Erläuterungen in dem Wirtschaftsprüferbericht befanden.
69Soweit die Beklagte aufgrund ihrer Kenntnisse Zweifel an der Werthaltigkeit der Forderungen von A, insbesondere bezüglich der AuslandsbausteIlen hatte, ist sie ihrer Prüfungsverpflichtung dadurch nachgekommen, dass sie das Gutachten H vom März 1978 in Auftrag gegeben hat. Die Beklagte konnte nicht mehr tun, als mögliche zweifelhaften Forderungen auf ihre Werthaltigkeit hin an Ort und Stelle durch einen unabhängigen Gutachter prüfen zu lassen. Wenn der Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass eine völlige Abschreibung von Forderungen der A gegen E nicht notwendig war, sondern der verzögerlichen Zahlungsweise der Auftraggeber durch eine Abzinsung der Forderung Rechnung getragen werden könne, durfte die Beklagte dem Sachverständigen folgen, ohne dass ihr zumindest der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen ist. Dies gilt erst recht, weil auch die Wirtschaftsprüfer keinen Anlass sahen, an dem Gutachten des Sachverständigen H zu zweifeln.
70Soweit man entsprechend dem Vortrag der Kläger unterstellen wollte, dass der Prospekt unvollständig ist, d.h. wesentliche Tatsachen fehlen, könnte der Beklagten hierfür auch nicht der Vorwurf des "böslichen Verschweigens" gemacht werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit bei dem Haftungsmaßstabs "böslichen Verschweigens" weitergehende Anforderungen zu stellen sind als an den Verschuldensmaßstab "grobe Fahrlässigkeit. An etwaigen Unvollständigkeiten träfe die Beklagte noch nicht einmal grobe Fahrlässigkeit. Soweit Unvollständigkeiten aus fehlenden Angaben zur Erläuterung der Bilanz hergeleitet werden sollen, gilt hierfür das oben Gesagte, dass die Beklagte nämlich ohne grobe Fahrlässigkeit von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Bilanz einschließlich der Erläuterungen ausgehen durfte, da sie insoweit dem Testat der Wirtschaftsprüfer folgte. Soweit die Kläger meinen, der Prospekt sei deshalb unvollständig, weil kein Hinweis darauf enthalten war, dass das Unternehmen A überhaupt nicht mit den eingeleiteten Maßnahmen sanierungsfähig gewesen sei, so ist hierzu festzustellen, dass die Beklagte ohne grobe Fahrlässigkeit von der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens ausgegangen ist unabhängig von der Frage, ob A tatsächlich sanierungsfähig war. Die Beklagte konnte zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen nicht wissen, dass die eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen erfolglos blieben, insbesondere weil sie nicht voraussehen konnte, dass vom Wirtschaftsprüfer 1978 noch für realisierungsfähig gehaltene Forderungen 1979 in vollem Umfang abgewertet werden mussten, wodurch - wie von den Klägern substantiiert nicht bestritten - schließlich der Konkurs der A wegen Überschuldung ausgelöst wurde. Schließlich spricht auch das Engagement der Beklagten bei A, das nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten per 31.3.1979 Aktien im Nennwert von 8,904 Mio. DM (10,19 % des Grundkapitals) betrug, dagegen, dass die Beklagte bei Kapitalerhöhung grob fahrlässig davon ausging, dass A nicht sanierungsfähig sei. Auch war die Beklagte mit dem landesverbürgten Darlehen in erheblichem Umfang bei A engagiert, da die Bürgschaft nur eine Quote von 70 %des Darlehens betraf. Wenn die Beklagte von vornherein davon überzeugt gewesen wäre, dass A konkursreif sei, hätte es für die Beklagte auch näher gelegen, nachdem A 107 Mio. DM an sie zurückgeführt hatte, keine weiteren Kreditengagements bei A einzugehen, wenn sie mit deren Verlust aufgrund Konkurses des Unternehmens gerechnet hätte. Als weiteres Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass letztlich eine Haftung der Beklagten aus §§ 45, 46 BörsG. auch deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beklagte - unterstellt der Prospekt enthielte Unrichtigkeiten oder es fehlten wesentliche Tatsachen hieran kein Verschulden im Sinne grober Fahrlässigkeit bzw. böswilligen Verschweigens trifft.
71Die Beklagte haftet den Klägern auch nicht aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz. Fraglich ist bereits inwieweit andere konkurrierenden Ansprüche zu §§ 45, 46 BörsG wegen der Spezialität der Vorschriften des Börsengesetzes ausgeschlossen werden (vgl. Schwark aaO Rdn. 21, Urt. des LG Düsseldorf vom 13.2.1980 – L -). Auch wenn man jedenfalls einen Anspruch nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung dann neben §§b 45, 46 BörsG. für anwendbar hielte, indem der Anspruch darauf gestützt wird, wie dies die Kläger tun, dass durch den Schädiger die Stellung des Konkursantrags verschleppt worden ist, um die Kapitalgeber zu schädigen, würden auch hierfür die obigen Ausführungen gelten, nach denen die Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus ihrer Sicht nicht davon ausgehen konnte, dass der Konkurs von A nicht zu verhindern war.
72Da weitere Anspruchsgrundlagen neben der Prospekthaftung gemäß §§ 45, 46 BörsG. ersichtlich nicht anwendbar sind, war die Klage unter allen rechtlichen Gesichtspunkten abzuweisen.
73Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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