Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 199/81
Tenor
In dem Verfahren
betreffend den Nachlaß des
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. März 1981 am 14. April 1981
beschlossen i
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Amtsgericht Düsseldorf angewiesen, das Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Fiskus durchzuführen.
1
Gründe:
2Erben des Erblassers sind bisher nicht ermittelt. Die Antragstellerin berühmt sich eines Anspruchs gegen den Nachlaß auf Rückzahlung überzahlter Rente. Mit Schreiben vom 19. Februar 1981 hat sie beim Amtsgericht Düsseldorf beantragt, ein Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus durchzuführen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Antrag durch Beschluß vom 3. März 1981 mit der Begründung; zurückgewiesen, die Voraussetzungen des Verfahrens seien nicht erfüllt, weil "kein Nachlaß vorhanden bzw. der Nachlaß überschuldet" sei. Gegen den Beschluß hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. März 1981 an das Amtsgericht "Beschwerde" eingelegt. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen, der Amtsrichter hat die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3Der Rechtsbehelf der Antragstellerin, der zunächst als Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers anzusehen war, § 11 Abs. 1 Satz 1 RpfIG, gilt nunmehr als Beschwerde, § 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RpflG. Sie ist zulässig (§§ 19, 20 Absatz 1, 21 FGG).
4Die Antragstellerin ist als Nachlaßgläubigerin beschwerdebefugt. Gegen die Ablehnung der Feststellung, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe ist, steht dem Nachlaßgläubiger die Beschwerde zu (vergl. Bay ObLG 1957, 360 = NJW 1958, 260).
5Zwar ist die Ablehnung, das Staatserbrecht fest zustellen, zunächst nur geeignet, das Recht des Fiskus au beeinträchtigen. Die Entscheidung, die zunächst nur den Rechtskreis des Fiskus betrifft, greift aber unmittelbar auch in den Rechtskreis der Antragstellerin als Nachlaßgläubigerin ein. Denn sie will Ansprüche gegen den Fiskus als Erben geltend machen. Dies ist ihr gemäß § 1966 BGB aber erst nach Feststellung des Staatserbrechts möglich. Lehnt das Nachlaßgericht die Feststellung des Staatserbrechts ab, so ist der Antragstellerin die Rechtsverfolgung gegen den Fiskus abgeschnitten (vergl. BayObLG aaO
6für die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin war der Rechtspfleger des Amtsgerichts zuständig. Die Feststellung des Staatserbrechts gehört zu den ihm nach § 3 Nr. 2 a RpflG übertragenen Geschäften. In der Sache kann seine zurückweisende Entscheidung aber keinen Bestand haben. Der Antrag auf Durchführung des Feststellungsverfahrens ist nämlich begründet, ohne daß es darauf ankäme, ob Nachlaßwerte vorhanden sind und ob der Nachlaß überschuldet ist. Voraussetzung der Feststellung, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe ist, ist nämlich nicht, das überhaupt ein Nachlaß vorhanden und daß er nicht überschuldet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht um Ermittlungen des Nachlaßgerichts von Amts wegen geht, sondern wenn ein Nachlaßgläubiger die Feststellung beantragt hat.
7Die Frage ob bei Fehlen eines Nachlasses oder seiner Überschuldung das Feststellungsverfahren nach §§ 1964 ff BGB stattzufinden hat, ist umstritten. So vertreten in der älteren Literatur Dornburg (Bürgerliches Recht Band V, Seite 55) und Planck (BGB, § 1965, Anm. 2) die Auffassung, daß das Vorhandensein einer Nachlaßmasse Verfahrensvoraussetzung sei. Diese Auffassung wird von Firsching (Nachlaßrecht, 5. Auflage, Seite 154) geteilt, der sich auf § 47 Abs. 2 bayNachlO beruft. Demgegenüber sehen das Kammergericht (in OLG Z 9, 384, und die Kommentare von Staudinger-Lehmann (11. Auflage, § 1964, Randnummer 8) Sörgel- Schippel (10. Auflage, § 1964 Randnummer 1, Erman-Bartholomeyczik/Schlüter (6. Auflage, § 1964 Randnummer 2) sowie Lange/Kuchinke in ihrem Lehrbuch (Erbrecht, 2. Auflage, Seite 661) die Überschuldung nicht als Grund an, die Feststellung au unterlassen. Während das Kammergericht die Feststellung in diesen Fällen für geboten hält, räumt das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO) dem Nachlaßgericht ein Ermessen ein, ob es trotz fehlenden oder Überschuldeten Nachlasses das Feststellungsverfahren durchführen will.
8Die Kammer folgt - jedenfalls für den Fall, daß ein Nachlaßgläubiger die Feststellung des Staatserbrechts beantragt - der Auffassung des Kammergerichts und der überwiegenden Meinung der Literatur, daß auch bei Fehlen oder Überschuldung des Nachlasses das Feststellungsverfahren durchzuführen ist. Das Verfahren ist in diesen Fällen nämlich nicht überflüssig, es besteht durchaus ein Bedürfnis, das Staatserbrecht festzustellen. Denn nur durch die Feststellung des Staatserbrechtes wird - worauf das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO) in seinen Ausführungen zur Beschwerdebefugnis des Nachlaßgläubigers hinweist - dem Nachlaßgläubiger ermöglicht, seine Ansprüche gegen den Fiskus als Erben geltend zu machen. Ob die Rechtsverfolgung des Nachlaßgläubigers gegen den Staat im Einzelfall als erfolgversprechend anzusehen ist, muß seiner Beurteilung überlassen bleiben. Es geht nicht an, daß das Nachlaßgericht ihm bereits die Möglichkeit der Rechtsverfolgung nimmt, indem es das Feststellungsverfahren unterläßt. Der Gesichtspunkt, der Nachlaß müsse wenigstens zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen, hat dem gegenüber zurückzutreten. Um unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden, sieht das Gesetz in § 1965 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit vor, die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte zu unterlassen. Diese Vorschrift läßt zugleich erkennen, daß nach dem Villen des Gesetzes auch bei geringen Nachlässen das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll.
9Die Durchführung des gebotenen Verfahrens zur Feststellung des 6taatserbrechts obliegt dem Amtsgericht.
10Für eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall kein Raum.
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