Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 23 S 331/81
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juli 1981 verkündete Teilurteil des Amts-gerichts Langenfeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Die zulässige Berufung konnte keinen Erfolg haben.
3Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) ein Zahlungsanspruch auf Grund des ihr am 2. Mai 1980 erteilten Auftrages nicht zu.
4Es ist zwar richtig, daß die Beklagten im ersten Rechtszug die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) nicht bestritten haben. Dieses war jedoch unerheblich, weil nach § 138 Abs. 3 ZPQ nur Tatsachen als zugestanden gelten, die nicht ausdrücklich bestritten werden. Die Klägerin hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, auf denen sich eine Auftragserteilung auch durch den Beklagten zu 2) folgern ließ. Sie hat lediglich die Rechtsansicht vertreten, daß die Beklagte zu 1) stellvertretend für ihren Ehemann das Bestellformular mit unterschrieben habe, ohne daß jedoch Tatsachen angeführt wurden, die diesen Schluß rechtfertigen.
5Der beklagte Ehemann hat zwar das Aufrnaßformular unterschrieben. Dem kommt jedoch für den Vertragsabschluß deswegen keine Bedeutung zu, weil der Auftrag von der beklagten Ehefrau am 2.5.1980 erteilt wurde, während das Aufrnaßformular erst am 14.5.1980 unterschrieben wurde, somit zu einem Zeitpunkt, als der Vertrag bereits abgeschlossen worden war.
6Einem stellvertretend für den beklagten Ehemann mitunterzeichneten Auftrag steht vor allem Nr. I 3 c der AGB der Klägerin entgegen. Die mit der Überschrift "Vertragspartner" versehene Nr. I 3 bestimmt unter c, daß der mitunterzeichnende Ehegatte ebenfalls Mitbesteller ist. Daraus folgt, daß eben nur der Ehepartner, der mitunterzeichnet hat, von der Klägerin als Mitbesteller angesehen und eben eine Mitunterzeichnung als Stellvertreter durch einen Ehepartner nicht als ausreichend gewertet wird.
7Auch die von der Klägerin angeführte Korrespondenz spricht gegen einen Vertragsabschluß durch den beklagten Ehemann. Bereits die Änderung des Auftrages wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 8.8.1980 nur der beklagten Ehefrau gegenüber bestätigt, wie im übrigen alle weiteren vorgelegten Schreiben ausschließlich die Beklagte zu 1) als Adressa,ten ausweisen. Die Beklagte zu 1) hat zwar in ihrem Schreiben vom 29.10.1980 beide Eheleute als Absender angeführt, diesen Brief jedoch alleine unterschrieben.
8Es war auch nur die beklagte Ehefrau, die ihrem prozeßbevollmächtigten das Mandat erteilte und der mit Schreiben der Klägerin vom 20.2.1981 ebenfalls alleine eine letzte Zahlungsfrist gesetzt wurde.
9War aber eine Auftragserteilung durch den beklagten Ehemann nicht schlüssig vorgetragen worden, dann war dies von dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Vortrag der Beklagten im Rahmen der SChlüssigkeitsprüfung von Amts wegen zu berücksichtigen und insoweit die Klage abzuweisen.
10Der von der Klägerin im zweiten Rechtszug auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB gestützte Zahlungsanspruch ist ebenfalls nicht begründet. Dem beklagten Ehemann ist zwar als Miteigentümer des bebauten Grundstücks durch den Einbau der Alu-Elemente mit ein Vermögensvorteil zugewachsen; diese Bereicherung ist jedoch nicht ungerechtfertigt, weil der Einbau auf Grund des mit der beklagten Ehefrau abgeschlossenen Werklieferungsvertrages erfolgt ist. Dieser Vertrag war und ist der Rechtsgrund für'die Leistung, die von der Klägerin gegenüber der beklagten Ehefrau und nicht gegenüber dem beklagten Ehemann erbracht worden ist. Damit hat eine unmittelbare Vermögensverschiebung, die ohnehin ohne einen Rechtsgrund erfolgt sein müßte, zwischen der Klägerin und dem beklagten Ehemann nicht stattgefunden.
11Aus den genannten Gründen war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
12Streitwert für den zweiten Rechtszug: 6.414,--DM.
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