Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2 O 502/81
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75o,— DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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Die Klägerin benutzte am 26. o1. 1981 gegen 1o:45 Uhr einen Bus der Beklagten von E nach I. Nach dem Lösen einer Fahrkarte wollte die Klägerin, die zwei Einkaufstaschen bei sich hatte, einen Sitzplatz im hinteren Bereich des Busses aufsuchen. Noch bevor die Klägerin einen Sitzplatz erreichte, kam sie beim Anfahren des Busses zu Fall.
2Bei dem Sturz zog die Klägerin sich eine Prellung des linken Handgelenkes zu und mußte sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben.
3Sie behauptet, der Fahrer des Busses der Beklagten sei mit so starkem Ruck angefahren, daß sie trotz Festhaltens mit einer Hand hingefallen sei. Auch habe weder die Möglichkeit bestanden, sich an einem Griff am Sitz, noch an der Lehne des Sitzes, noch an einem Haltegriff an der Decke des Busses ordnungsgemäß festzuhalten.
4Durch die bei dem Sturz erlittenen Verletzungen sei sie gehindert gewesen ihren Haushalt zu versorgen, so daß sie 490 DM für eine Haushaltshilfe habe aufwenden müssen.
5Sie beantragt,
61. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 49o,— DM nebst Zinsen seit Klage Zustellung zu zahlen;
72. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, welches den Betrag von 2.5oo,— DM nicht unterschreiten sollte.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte behauptet, der Fahrer des Busses sei ganz normal angefahren. Die Klägerin sei nur zu Fall gekommen, weil sie zwei volle Einkaufstaschen bei sich getragen habe und sich daher überhaupt nicht habe festhalten können.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 16. 3. 1982 (Bl. 69 ff d.A.) wird Bezug genommen.
12Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet.
15Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist nicht gegeben.
16Die Beweisaufnahme hat nicht den Nachweis erbracht, daß die Klägerin durch ein besonders ruckartiges Anfahren des Busses der Beklagten zu Fall gekommen ist.
17Keiner der von den Parteien benannten Zeugen konnte in der Vernehmung am 16. 3. 1982 bestätigen, daß der Fahrer des Busses der Beklagten unsorgfältig und mit einem besonders starken Ruck angefahren ist.
18Allein die Tatsache, daß die Zeuginnen T und H zu einem früheren Zeitpunkt in schriftlichen Äußerungen -die allerdings nicht einmal von den Zeuginnen selbst verfaßt worden sind - einen anderen Sachverhalt dargestellt haben, erbringt keinen Beweis für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, sondern erweckt allenfalls Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen T und H. Sind diese Zeuginnen aber unglaubwürdig - wovon bei der Widersprüchlichkeit ihrer jetzigen Aussagen im Vergleich zu ihren schriftlichen Äußerungen auszugehen ist -, so vermögen ihre Bekundungen nicht die Äußerung des Busfahrers der Beklagten, des Zeugen C, zu widerlegen. Dieser hat bei seiner Vernehmung in Abrede gestellt, mit einem besonders starken Ruck angefahren zu sein. Diese Aussage erscheint dem Gericht auch glaubhaft; denn der Zeuge hat dargelegt, daß er zum Zeitpunkt des Unfalles keine Anschlüsse mehr erreichen mußte und daher auch nicht mehr unter Zeitdruck stand, so daß für ein schnelles und ruckartiges Anfahren kein Anlaß bestand.
19Ein Amtshaftungsanspruch ist auch nicht deshalb gegeben, weil der Fahrer des Busses angefahren ist, ohne sich zu vergewissern, ob die Klägerin bereits einen Sitzplatz eingenommen hatte. Allein die Tatsache, daß beim Anfahren eines Busses ein leichter Ruck unvermeidbar ist, verpflichtet den Fahrer grundsätzlich nicht, sich vor dem Anfahren zu vergewissern, ob alle Fahrgäste Sitzplätze eingenommen oder zumindest einen festen Halt gefunden haben (vergl. BGH VersR 1972, 152; OLG Stuttgart VersR 1971, 674). Eine so weit gefaßte generelle Verpflichtung würde die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines im Liniendienst eingesetzten Busfahrers in unangemessener Weise überspannen. Der Fahrer eines Linienbusses, der seinen Fahrplan einhalten muß, darf darauf vertrauen, daß die Fahrgäste ihrer Verpflichtung, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen - diese Verpflichtung ergibt sich im Postreisedienst aus § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Postreiseordnung - nachkommen.
20Etwas anderes könnte nur gelten, wenn auf Seiten der Klägerin ganz besondere Umstände - etwa eine jedem Dritten ohne weiteres auffallende körperliche Behinderung - vorgelegen hätten (vergl. BGH a.a.O. 153; LG Aachen VersR 1977, 66). Hierzu trägt die Klägerin aber selbst nichts vor.
21Allein der Umstand, daß die Klägerin zwei schwere Einkaufstaschen bei sich trug, was der Fahrer des Busses auch wahrgenommen hat, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, Es war allein Sache der Klägerin, sich vor dem Anfahren des Busses einen sicheren Halt zu verschaffen und die Gefahr eines Sturzes zu vermeiden. Daß sie nicht in der Lage gewesen wäre, sich bereits vor dem Anfahren - mit dem sie jederzeit rechnen mußte – im vorderen Teil des Busses nach Abstellen ihrer beiden Taschen durch Festhalten an den in diesem Teil des Busses unstreitig vorhandenen Haltegriffen einen sicheren Halt zu verschaffen, kann schon aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht festgestellt werden.
22Dabei kommt es nicht auf die umstrittene Frage an, ob im vorderen Teil des Busses noch Sitzplätze frei waren oder nicht. Der zusteigende Fahrgast muß stets damit rechnen, daß er vor der Abfahrt keinen Sitzplatz mehr erreichen kann, sondern den unvermeidlichen Ruck beim Anfahren stehend überwinden muß.
23Die Beklagte haftet auch nicht nach § 7 Abs. 1 StVG. Diese Vorschrift findet hier zwar gemäß §§ 14 Postreiseordnung, 18 PostG, 8 a Abs. 1 StVG Anwendung, weil es sich um die Verletzung der Klägerin während eines entgeltlichen geschäftsmäßigen Beförderungsvorgangs durch die Beklagte gehandelt hat. Sie führt aber nicht zu einer Haftung der Beklagten, da selbst dann, wenn man das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses für die Beklagte verneint, das eigene Verschulden der Klägerin die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr so sehr überwiegt, daß eine Schadensteilung zu Lasten der Beklagten nicht mehr gerechtfertigt ist (§ 254 BGB).
24Die Beklagte belastet lediglich die Betriebsgefahr eines anfahrenden Omnibusses. Ein Verschulden des Fahrers ist nicht feststellbar.
25Demgegenüber steht ein Verschulden der Klägerin kraft Anscheinsbeweises fest. Wenn jemand in einem normal anfahrenden Bus - ein ruckartiges Anfahren ist nicht bewiesen - zu Fall kommt, so ist dies in aller Regel auf den Mangel an Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen, zumal dann, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - versucht, einen Sitzplatz im hinteren Teil des Busses zu erreichen, statt sich sofort festen Halt zu verschaffen. Diesen gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht auszuräumen vermocht.
26Hätte die Klägerin sich - wie sie selbst vorträgt - mit einer Hand festgehalten, ist damit noch nicht nachgewiesen, daß sie dies in der gehörigen Weise, notfalls unter Anlehnen an den Sitz und Anstemmen gegen den unvermeidbaren Ruck beim Anfahren getan hat.
27Sie kann sich insoweit auch nicht mit der Behauptung entlasten, es seien keine Haltemöglichkeiten vorhanden gewesen.
28Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C und T folgt, daß auch im hinteren Bereich des Busses Haltemöglichkeiten an den Sitzen vorhanden waren. Daß diese Haltegriffe auch für einen Fahrgast, der sich auf den unvermeidlichen Ruck beim Anfahren eingestellt hat, keine hinreichende Haltemöglichkeit darstellen, kann allein aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht festgestellt werden.
29Werden diese die Parteien jeweils belastenden Umstände gegeneinander abgewogen, so ergibt sich, daß der Unfall ausschlaggebend auf unzureichende Vorsichtsmaßnahmen der Klägerin zurück zuführen ist. Auf Seiten der Beklagten stehen dem an feststellbaren Schadensursachen lediglich Umstände gegenüber, die einmal über das übliche Maß, das der Fahrgast eines derartigen Verkehrsmittels einkalkulieren muß, nicht hinausgehen, und die zum anderen im Bereich derjenigen Gefahrenmomente liegen, die abzufangen einem Fahrgast zugemutet werden muß (vergl. OLG Düsseldorf v. 1o. 7. 1978 - 1 U 26/78). Andere Anspruchsgrundlagen zugunsten der Klägerin sind nicht ersichtlich.
30Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 7o8 Nr. 11, 711 ZPO.
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