Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 678/81
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Streithelfers trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 2.200,00 DM, für den Streithelfer ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Streithelfers gegen sie durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.200,00 DM abzuwenden, falls der Streithelfer nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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T a t b e s t a n d :
2Der Ehemann der Klägerin war Inhaber des Reisebüros X in Köln. Dieses Reisebüro hat er am 16. Mai 1980, was der Beklagte bestreitet, an die Klägerin übertragen.
3Der Ehemann der Klägerin beauftragte spätestens Ende 1975 - der genaue Zeitpunkt ist unter den Parteien streitig - den Beklagten mit der Buchführung, Finanzierung und Steuerberatung für das Reisebüro, und zwar für den Zeitraum vom 24. Mai 1974 bis 31. Dezember 1975.
4Der Beklagte begann mit den ihm übertragenen Arbeiten im Jahre 1976 und schloß sie im Jahre 1977 ab.
5Bereits mit Schreiben vom 8. September 1977 rügte der Ehemann der Klägerin, daß der Beklagte nach stichprobenhaften Überprüfungen mangelhaft gearbeitet habe. Er kündigte bereits in diesem Schreiben an, den Beklagten für etwaige Schäden in Anspruch zu nehmen und führte aus, daß erhebliche und zahlreiche Buchführungsmängel zu verzeichnen seien. Insbesondere sei die als Anhang zur Bilanz gefertigte Liste mit Kundenanzahlungen größtenteils unzutreffend und weise als Abschlußsumme eine falsche Zahl aus. Wegen des näheren Inhaltes dieses Schreibens wird auf Bl. 10 d. A. verwiesen.
6In der Zeit vom 17. November bis 17. Dezember 1980 fand in dem Reisebüro X eine Betriebsprüfung für die Jahre 1974 bis 1978/79 statt. Diese Betriebsprüfung führte zu Beanstandungen der gesamten, unter anderem auch von dem Beklagten erstellten Buchführung. Die Ursachen für die fehlerhafte und unvollständige Buchführung in den Jahren 1974 und 1975 sind unter den Parteien streitig.
7Die Klägerin verlangt mit der unter dem 15. Dezember 1981 erhobenen Klage von dem Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Buchführungsarbeiten. Sie behauptet, der Beklagte habe eine nicht brauchbare Leistung erbracht, so daß ihr Ehemann im Rahmen der Außenprüfung die gesamte Buchführung habe überarbeiten müssen. Hierdurch sei ihr ein Schaden von 17.487,-- DM entstanden, weil ihr Ehemann etwa 200 Stunden benötigt habe, um die für die Steuerprüfung erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß zu ergänzen und aufzuarbeiten. Mit eingeschaltet gewesen sei der Steuerberater X, der für die Nacharbeiten ein Honorar von 2.396,25 DM verlangt habe. Weiterer Schaden sei schließlich dadurch entstanden, daß das Finanzamt für die Jahre 1974 und 1975 eine Steuerschätzung vorgenommen habe, die zu einer Steuernachzahlung von 4.587,95 DM geführt habe. Bei richtigter Arbeitsweise des Beklagten, so meint die Klägerin, wäre es nicht zu einer solchen Schätzung gekommen. Da die Steuerschätzung noch nicht bestandskräftig sei, weil sie, die Klägerin, gegen den Steuerbescheid Widerspruch erhoben habe, könne zunächst insoweit nur auf Feststellung geklagt werden.
8Die Klägerin beantragt,
91 .
10den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 19.883,25 nebst 15 % Zinsen zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen seit dem 15. Dezember 1981 zu zahlen,
112.
12festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr den über den im Klageantrag unter 1 . aufgeführten Betrag hinausgehenden Schaden aus dem von ihm mangelhaft ausgeführten Auftrag als Steuerbevollmächtigter zu ersetzen, insbesondere sich daraus ergebende Mehrsteuern für die Jahre 1974 und 1975.
13Der Beklagte beantragt, und diesem Antrag hat sich der Streithelfer Volk angeschlossen,
14die Klage abzuweisen.
15Er beruft sich in erster Linie unter Hinweis auf § 68 Steuerberatungsgesetz auf die Einrede der Verjährung und vertritt hierzu die Auffassung, als Beginn der dreijährigen Verjährungszeit sei das Schreiben vom 8. September 1977 anzusetzen. Es komme im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Betriebsprüfung erst später stattgefunden habe, da aus dem genannten Schreiben eindeutig zu ersehen sei, daß die Klägerin bereits im Jahre 1977 von der angeblich mangelhaften Arbeit Kenntnis erlangt habe. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Ehemann der Klägerin, wie die Klägerin selbst behaupte, so sachkundig gewesen sei, die etwaigen Mängel der Buchführung im Rahmen der Außenprüfung zu beseitigen. Aus diesen Gründen komme es nicht darauf an, ob der Ehemann der Klägerin als früherer Geschäftsinhaber über die technischen Möglichkeiten verfügt hätte, etwaige Fehlerquellen genauestens festzustellen. Hierzu habe die Klägerin spätestens nach dem Schreiben vom 8. September 1977 nach ihrem eigenen Standpunkt Anlaß gehabt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenden Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist unbegründet.
19Die Klägerin kann Schadensersatzansprüche wegen etwaiger Vertragsverletzungen des Beklagten aus dem Steuerberatungsvertrag nicht mehr geltend machen. Gegenüber solchen Schadensersatzansprüchen der Klägerin greift die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch.
20Nach § 68 Steuerberatungsgesetz in Verbindung mit § 198 BGB verjähren Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater in drei Jahren, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Auftraggebers von der Schadensursache und dem Schadensfall grundsätzlich nicht an.
21Nach einhelliger Auffassung ist ein Anspruch dann entstanden, wenn er klageweise geltend gemacht werden kann. Dabei reicht die Möglichkeit aus, eine Feststellungsklage zu erheben. Nicht erforderlich ist also, daß der eingetretene Schaden bereits genau beziffert werden kann. Es genügt, wenn die zu erwartenden Schadensfolgen vorhersehbar sind. Dies war hier spätestens am 8. September 1977 der Fall. Aus dem Schreiben vom 8. September 1977 ergibt sich eineutig, daß die Klägerin und der frühere Inhaber des Reisebüros X, der Zeuge Xl, zu diesem Zeitpunkt bereits davon ausgingen, daß der Beklagte die Buchführungs- und Bilanzarbeiten nicht zu ihrer Zufriedenheit erbracht hatte. Der Zeuge X rechnete auf Grund der von ihm beanstandeten Arbeitsweise des Beklagten schon zum damaligen Zeitpunkt, wie sich aus seinem Schreiben eindeutig ergibt, mit Nachforderungen durch das Finanzamt. Den Vorwurf der ungenauen Arbeitsweise konnte er bereits nach "anfänglichen stichprobenartigen Überprüfungen" erheben. Schon in dem genannten Schreiben bezeichnete er die Buchführungsmängel als erheblich und zahlreich. Er rügte ferner konkret die Liste mit "Kundenanzahlungen" als größtenteils unzutreffend und als in der Abschlußsumme falsch. Bei diesen ins einzelne gehenden Vorwürfen, die der Zeuge X nach nur stichprobenartigen Überprüfungen festgestellt hat, stand der klageweisen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, sei es auch nur im Rahmen einer Feststellungsklage, nichts entgegen. Der Zeuge X wäre vielmehr, nachdem er dem Beklagten schwerwiegende Pflichtverletzungen vorgeworfen hatte, gehalten gewesen, die Buchführung insgesamt zu Überprüfungen und das genaue Ausmaß etwaiger Nachforderungen festzustellen. Innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist hätte er genügend Zeit gehabt, sich die entsprechenden Hilfsmittel, etwa ein Datensichtgerät, zu beschaffen und die notwendigen Prüfungen anzustellen. Dies gilt umsomehr, als der Zeuge X nach der Behauptung der Klägerin so sachkundig ist, daß er selbst später die Buchführung des Beklagten korrigieren konnte.
22Die Klägerin durfte mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche auch nicht bis zu der Außenprüfung im Jahre 198O abwarten. Der Bundesgerichtshof vertritt zwar für den Fall, daß erst im Rahmen der Außenprüfung die mangelhafte Arbeit eines Steuerberaters erkennbar wird, wegen der Besonderheiten, die mit der üblichen Abwicklung von Steueransprüchen verbunden sind, die Auffassung, daß die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater erst mit der Schlußbesprechung im Rahmen der Außenprüfung beginne (vgl. grundlegend BGH NJW 1979, 1550 ff; ferner BGH NJW 1979, 2211). Im vorliegenden Fall kommen die auf einer grundsätzlichen Abwägung der Interessen des Auftraggebers gegenüber dem Steuerberater beruhenden Grundsätze nicht zur Anwendung. Denn hier steht fest, daß der Zeuge X als früherer Inhaber des Reisebüros schon lange vor der Betriebsprüfung die behaupteten Fehler und ihre nachteiligen Auswirkungen erkannt hat und gerichtlich durchsetzen konnte. Bei dieser Sachlage sind seine Interessen und die der Klägerin nicht in besonderem Maße schützenswert.
23Die Klägerin konnte auch nicht mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen den Beklagten deshalb bis zur Außenprüfung abwarten, weil der Beklagte etwa noch die Möglichkeit einer Berichtigung bis zum Abschluß der Außenprüfung gehabt hätte. In den Fällen, in denen ein Steuerberater bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses etwaige Fehler noch berichtigen kann, entsteht der Schadensersatzanspruch stets neu mit der Folge, daß die Verjährung erst mit Abschluß der Außenprüfung beginnt (BGH WM 1982, 515, 516). Dies gilt aber naturgemäß nur solange, als das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Steuerberater zum Zeitpunkt der Außenprüfung noch besteht. Diese Vorausetzung liegt hier nicht vor, da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bereits im Jahre 1977 endete.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.
26Streitwert:
27- bis zum 11. Mai 1982 DM 24.471,20;
- ab dem 12. Mai 1982 DM: ----
- für den Antrag zu 1. 19.883,25 DM
- für den Antrag zu 2. 6.000,— DM.
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