Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2 O 408/82
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ersatz von Kreditnebenkosten und Zinsen geltend, die er zur Finanzierung seines Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 30.10.1980 aufgewendet hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte den unfallbedingten Schaden des Klägers zu ersetzten hat. Mit Schreiben vom 14.11.1980 meldeten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers dessen Schadensersatzanspruch bei der Beklagten an und wiesen gleichzeitig darauf hin, daß der Kläger nicht in der Lage sei, die unfallbedingten Aufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen. Mit Schreiben vom 20.11.1980 erkannte die Beklagte ihre Ersatzpflicht an. Mit Schreiben vom 2.12.1980 bezifferten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten die Schadenersatzansprüche des Klägers, setzten eine Zahlungsfrist bis zum 12.12.1980 und wiesen darauf hin, daß der Kläger nach Ablauf der Frist Bankkredit in Anspruch nehmen müsse.
2Am 15.12.1980 nahm der Kläger in Höhe der ihm entstandenen Schadenersatzforderung für Reparaturkosten, Mietwagen und Sachverständigenkosten einen Kredit auf. Am 22.12.1980 überwies die Beklagte die Schadenssumme entsprechend der Aufforderung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf deren Konto. Diese leiteten den Betrag am 12.1.1981 an den Darlehensgeber des Klägers weiter.
3Für das Darlehen mußte der Kläger Nebenkosten in Höhe von 59,-- DM und Zinsen in Höhe von 42,27 DM aufwenden.
4Der Kläger behauptet, die Reparaturkosten habe er mittels eines zinslosen Darlehens des Inhabers der Mietwagenfirma G gezahlt. Die Rückzahlung des Darlehens sowie die Forderungen der Mietwagenfirma und des Sachverständigen seien ihm gestundet worden, nachdem er durch seine Unterschrift unter den Kreditantrag der D-Bank in E verbindlich erklärt habe, daß er im Falle des Eintritts des Zahlungsverzuges bei der Beklagten die Ansprüche durch Inanspruchnahme von Bankkredit abdecken werde.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn 102,27 DM nebst 4 % Zinsen von 59,-- DM seit dem 13.4.1981 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte behauptet, eine Kreditaufnahme seitens des Klägers sei nicht notwendig gewesen.
10Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe :
12Die Klage ist unbegründet.
13Grundsätzlich hat zwar die Beklagte dem Kläger die Mittel für diejenigen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung zur Verfügung zu stellen, die ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Klägers machen würde (vgl. BGH NJW197o, 1454). Zum Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Satz 2 BGB zählen neben den Instandsetzungskosten auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits zur Finanzierung der Instandsetzung des Unfallfahrzeugs und zur Anmietung eines Ersatzwagens für die Dauer seines Ausfalles, soweit dem Geschädigten die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist (BGH NJW 1974, 34, 35; Palandt-Heinrichs, BGB, 41. Aufl., S 249 Anm. 2 b).
14Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, mit der Reparatur abzuwarten, bis der Schädiger die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Insbesondere gebietet das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten (zum Beispiel die Dauer der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs), daß Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor etwa die dem Schädiger einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist (vgl. BGH a.a.O.) Dem entspricht es auch, daß die Kosten einer solchen Finanzierung gemäß § 249 Satz 2 BGB dem Schädiger anzulasten sind, ohne daß der Geschädigte das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für einen Schuldnerverzug dartun müßte.
15Ein hiernach grundsätzlich möglicher Anspruch des Klägers scheitert jedoch daran, daß der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verstoßen hat. Da es dem Geschädigten grundsätzlich zuzumuten ist, die Kosten der Instandsetzung u.s.w. ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist, sind für die Frage der Erforderlichkeit der Kreditaufnahme strenge Anforderungen angebracht. Das zunehmende Angebot von Organisationen und sonstigen Personen oder Firmen, sich der Finanzierung und Regulierung von Unfallschäden anzunehmen, ist kein Grund, die Inanspruchnahme derartiger Finanzierungshilfe von Rechts wegen als übliche Maßnahme der Schadensbeseitigung anzusehen.
16Zwar ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß die von ihm in Anspruch genommenen Unternehmen nicht verpflichtet waren, ihre Forderung gegenüber dem Kläger zu stunden. Selbst wenn diese aber im Hinblick auf die erwartete Kreditaufnahme ihre Forderungen gestundet haben, vermag dies gleichwohl die erst am 15.12.1980 erfolgte Kreditaufnahme nicht zu rechtfertigen. Dem insoweit ungenauen Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, daß er entweder mit den betroffenen Gläubigern bereits von Anfang an eine Stundung bis zum 15.12.1980 oder aber eine Stundung bis zur Leistungserbringung durch die Beklagte vereinbart hat. Was der Kläger insoweit tatsächlich vereinbart hat, kann jedoch dahingestellt bleiben. Im ersten Fall (Stundung bis zum 15.12.1980) ist dem Kläger vorzuhalten, daß er den Anspruch gegenüber der Beklagten erst mit Schreiben vom 2.12.1980 beziffert hat, obwohl er ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Kopie der Reparaturrechnung diese bereits am 18.11.1980 bezahlt hat. Es wäre ihm daher möglich und auch zuzumuten gewesen, seinen Schaden bereits zwei Wochen früher bei der Beklagten geltend zu machen. Berücksichtigt man, daß die Beklagte auf die Aufforderung des Klägers vom 2.12.1980 die Schadenssumme am 22.12.1980 angewiesen hat, so zeigt sich, daß bei einer dem Kläger möglichen früheren Anmeldung seines bezifferten Anspruches eine Zahlung durch die Beklagte bis zum 15.12.1980 ohne weiteres hätte erfolgen können. Soweit eine weitere Zahlungsverzögerung dadurch eingetreten ist, daß das Geld zunächst einer entsprechenden Aufforderung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers noch auf deren Konto überwiesen worden ist, geht dies - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verstosses gegen die Schadensminderungspflicht -zu Lasten des Klägers. Es war von vornherein erkennbar, daß eine derartige Vorgehensweise den Zahlungseingang beim Kläger und damit die Tilgung seiner Verbindlichkeiten nur verzögern konnte.
17Hat der Kläger dagegen mit den von ihm beauftragten Unternehmern eine Stundung bis zur Leistung durch die Beklagte vereinbart, so war die Kreditaufnahme erst recht nicht erforderlich. Nachdem die Beklagte bereits mit Schreiben vom 20.11.1980 gegenüber den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ihre Schadensersatzpflicht anerkannt und um Vorlage der entsprechenden Unterlagen gebeten hatte, konnte der Kläger von einer ungehinderten Schadensabwicklung ausgehen. Dabei mußte er aber mit einer Überschreitung der von ihm auf den 15.12.1980 gesetzten Frist rechnen. Diese erst mit Schreiben vom 2.12.198o gesetzte Frist war zu kurz bemessen. Dabei war nicht nur zu berücksichtigen, daß der Beklagten eine angemessene Frist zur Prüfung der Unterlagen einzuräumen war, sondern auch, daß es sich bei der Beklagten um eine Großbehörde mit verschiedenen Zuständigkeitsbereichen handelt. Der Kläger hätte daher bei der Fristsetzung berücksichtigen müssen, daß Prüfung und Überweisung der Schadenssumme verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der Beklagten unterfallen würden und damit zwangsläufig eine verzögerte Erledigung zu erwarten war. Diesen Gesichtspunkten hat die Fristsetzung des Klägers nicht genügt.
18Hieraus folgt zugleich, daß der Kläger die verlangten Aufwendungen auch nicht als Verzugsschaden nach S 286 BGB geltend machen kann. Infolge der unangemessenen Fristsetzung seitens des Klägers mangelt es an einem Verschulden der Beklagten (S 285 BGB). Verzug tritt erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ein.
19Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO.
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