Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 13O176/83
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
a)
an die Volksbank N eG, als Zessionarin zugunsten des Kreditkontos 126o/1754/5 des Klägers DM 6.49o,o6 nebst 1,1 % Zinsen aus DM 6.o18,66 monatlich ab dem 14. Juni 1983 zu zahlen;
b)
an den Kläger DM 3o8,74 nebst 4 % Zinsen jährlich ab dem 5. Februar 1983 zu zahlen.
2.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 9.ooo,-- vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er trägt dazu vor, daß er am 3. Januar 1983 gegen 21.oo Uhr auf der S Straße vor einer Ampel in einen Auffahrunfall verwickelt worden sei. Der Zeuge E habe mit seinem Pkw Ford-Taunus vor dieser Ampel angehalten, nach dem diese auf rot umgeschlagen sei. Der ihm folgende Kläger sei mit seinem Pkw Renault R 5 hinter E ebenso zum Stehen gekommen, wie der hinter dem Kläger fahrende Zeuge T mit seinem Opel-Senator, von dem der Kläger zuvor den Pkw R5 gekauft habe. Einige Sekunden später sei dann der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten versicherten Mercedes-Benz Combi auf den Pkw des Zeugen T gefahren und habe diesen gegen den Pkw des Klägers geschoben. Dadurch wiederum sei der R 5 des Klägers gegen den Pkw des Zeugen E gestoßen worden.
2Der Kläger beziffert seinen hierdurch entstandenen Unfallschaden wie folgt:
31. Fahrzeugtotalschaden: DM 5.011,-
42. Ab- und Anmeldekosten: DM 100,-
53. Gutachterkosten: DM 392,70
64. Mietwagenkosten abzüglich Eigenersparnis: DM 760,70
75. Unkostenpauschale: DM 30,-
86. Kosten einer Taxifahrt nach Hause: DM 33,-
97. Finanzierungskosten: DM 471,-
10DM 6.798,80
11Er habe einen Teil dieses Anspruchs in Höhe von DM 6.480,06 sicherungshalber unter Beibehalt seiner Einziehungsbefugnis an die im Tenor genannte Bank abgetreten.
12Der Kläger beantragt,
13wie erkannt.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Der Erstbeklagte behauptet, es handele sich um einen gestellten Unfall. Die Zweitbeklagte bestreitet darüber hinaus, daß sich der vom Kläger geschilderte Unfall überhaupt zugetragen habe. Insbesondere meinen die Beklagten, daß das Schadensbild am Heck des R 5 des Klägers und an der Frontpartie des Opel des Zeugen T nicht zusammenpasse.
17Außerdem bestreiten die Beklagten die Höhe des geltend gemachten Schadens, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung.
18Das Gericht hat Beweis erhoben.
19Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist begründet.
22Die grundsätzliche gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten für den dem Kläger anläßlich des Unfallereignisses vom 3. Januar 1984, von dem das Gericht ausgeht, entstandenen Schaden folgt aus SS 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz. Denn dieser Schaden ist beim Betrieb des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges, das der Erstbeklagte zum Unfallzeitpunkt steuerte, eingetreten.
231.
24Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß sich am 3. Januar 1983 gegen 21.oo Uhr auf der S Straße vor der die Kreuzung mit dem I Weg sichernden Ampel ein Verkehrsunfall dergestalt ereignet hat, daß der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten versicherten Kraftfahrzeug Mercedes-Benz auf den Opel-Senator des Zeugen T aufgefahren ist, der seinerseits gegen den Pkw R 5 des Klägers prallte und diesen gegen den Pkw Ford-Taunus des Zeugen E schob, und daß dabei der vom Kläger geltend gemachte Fahrzeugschaden entstanden ist.
25Der Zeuge T bestätigte die Unfallschilderung des Klägers ebenso wie der Zeuge E, auf dessen Aussage sich das Gericht bei seiner Urteilsfindung aus Gründen, auf die unten eingegangen wird, jedoch nicht stützen möchte. Die Aussage des Zeugen T ist glaubhaft. Das folgt insbesondere daraus, daß diese Aussage in ihren wesentlichen Punkten mit den Angaben des Beklagten zu 1. übereinstimmt, die dieser anläßlich seiner informatorischen Anhörung vor Gericht gemacht hat. Der Erstbeklagte hat dabei nämlich ausgeführt, er sei mit den anderen unfallbeteiligten Fahrzeugen mit ca. 5o km/h Geschwindigkeit in einer Schlange gefahren. Als die fragliche Ampel auf gelb umgesprungen sei, habe er angenommen, daß die drei vor ihm fahrenden Fahrzeuge trotzdem noch über die Kreuzung fahren würden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, vielmehr hätten alle drei Fahrer plötzlich abgebremst. Dadurch sei er auf den letzten Wagen heckseitig aufgefahren und habe den vor ihm befindlichen Opel auf dessen Vordermann- einen Renault - aufgeschoben. Er nehme außerdem an, daß er dann noch den Renault auf den vor diesem stehenden Ford aufgeschoben habe.
26Der Pkw des Klägers, der ausweislich der glaubhaften Aussagen der Zeugen N vor dem Unfall am 3. Januar 1983 keinerlei Beschädigungen aufgewiesen habe, erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden. Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen A vom 7. Januar 1983, das von dem seitens des Gerichts eingeholten Gutachten des Sachverständigen T1 vom 26. November 1984 voll bestätigt wird.
27Daß es sich dabei nicht um einen echten Unfallschaden handelt, sondern um einen sogenannten gestellten Unfall, kann nicht angenommen werden. Zwar besteht der Verdacht, daß der Zeuge E mit seinem Abbremsen einen Auffahrunfall vor der Ampel provozieren wollte. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß auch der Kläger und der Zeuge T diese Absicht hatten, und in bewußtem und gewollten Zusammenwirken den Unfall "vorbereitet" hätten. Die Beklagten hatten ihren dahingehenden Verdacht maßgeblich darauf gestützt, daß die Frontschäden des Opel-Senator des Zeugen T und die Heckschäden des R 5 des Klägers ihrer Auffassung nach nicht zusammenpassen. Dieser Verdacht wurde jedoch in der Beweisaufnahme nicht erhärtet. Der Sachverständige T1 hat nämlich sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 26. November 1984 wie auch bei seiner persönlichen Anhörung am 8. November 1985 überzeugend ausgeführt, daß aus technischer Sicht nichts dagegen spricht, daß die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers nicht bei dem Unfallereignis vom 3.Januar 1983 von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1., also durch Aufschieben des Opel-Senators des Zeugen T verursacht sein können.
28Der von dem Beklagten gestellte Parteisachverständige A vermochte die Argumente des Sachverständige T1 nicht zu entkräften. Dieser führte nämlich aus, daß der Umstand, daß einmal der Opel-Senator im Bereich oberhalb der Stoßstange leichter zerstörbar ist, und daß zum anderen der R 5 mit einem integrierten, sich "regenerierenden" Kunststoffstoßteil ausgestattet ist, dazu führen kann, daß die Schäden so unterschiedlich schwer ausfallen, wie es hier der Sachverständige A beanstandet hat.
29Als einziger Anhaltspunkt dafür, daß es sich bei dem Unfall nicht um ein zufälliges Ereignis gehandelt hat, verbleibt somit der gegen den Zeugen E gerichtete Verdacht. Dieser kann allerdings nicht den Kläger belasten, weil für eine Absprache zwischen E und dem Kläger keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind.
302.
31Dieser Unfall, von dem somit auszugehen ist, war für den Beklagten zu 1. nicht unabwendbar (§ 7 Abs. 2 StVG). Vielmehr trifft ihn am Zustandekommen des Unfalles ein erhebliches fahrlässiges Verschulden. Er hat nämlich auch seinen eigenen, anläßlich seiner informatorischen Anhörung gemachten Angaben trotz des Umsprunges der Ampel auf gelbes Licht nicht mit dem Anhalten der vor ihm fahrenden Personenkraftwagen gerechnet. Er wollte sogar - obwohl an vierter Position vor der Ampel -selbst noch diese passieren und hat sich nicht auf ein Bremsmanöver eingerichtet. Von einem Abbremsen ohne zwingenden Grund ($ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) seiner Vorderleute kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Außerdem ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1. dabei nicht den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeuges des Zeugen T eingehalten hat (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO).
32Dagegen kann sich der Kläger nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten: Er brauchte nicht mit dem Auffahren des Erstbeklagten und dem dadurch bedingten Aufschieben des Pkw des Zeugen T zu rechnen und konnte es auch nicht durch besondere Vorsicht abwenden. Damit kann der Kläger von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Satz 2 BGB, 3 Nr. 1 und 2. Pflichtversicherungsgesetz den Ersatz seines gesamten Schadens verlangen.
333.
34Die Höhe des Fahrzeugschadens wurde vom Sachverständigen T1 bestätigt, die Beklagten haben hiergegen keine Einwendungen erhoben.
35Die Kosten für Abmeldung des beschädigten Fahrzeuges und für Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von DM 1oo,— erscheinen ebenso wie die Unkostenpauschale von DM 3o,— angemessen.
36Die Gutachterkosten sind ebenso wie die Mietwagen- und die Taxikosten durch Belege nachgewiesen.
37Die Darlehenskosten sind dem vom Kläger vorgelegten Kreditantrag zu entnehmen.
384.
39Die Zinsforderung des Klägers ist gemäß §§ 284, 288, 286 BGB begründet.
405.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 7o9 ZPO.
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