Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 5 O 519/79
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1986 durch die Vorsitzenden Richter am Landgericht x und x und den Richter am Landgericht x
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Klager 100.000,- DM sowie folgende Zinsen zu zahlen:
7,5 % Zinsen auf 100.000,- DM vom 08.09.1979 bis 31.12.1979,
8 % Zinsen auf 100.000,- DM vom 01.04. bis 14.04.1980,
9,25 % auf 100.000,- DM vom 15.04.1980 is 30.06.1980,
9,25 % auf 100.000,- DM vom 01.07. bis 30.09.1980,
8,75 % auf 100.000,- DM vom 01.10.1980 bis 31.12.1980,
8,75 % auf 100.000,- DM vom 01.01.1981 bis 31.03.1981,
8,75 % auf 100.000,- DM vom 01.04.1981 bis 30.04.1981,
9,5 % auf 100.000,-DM vom 01.05.1981 bis 30.06.1981,
9,5 % auf 100.000,- DM vom 01.07.1981 bis 31.09.1981,
9,5 % auf 100.000,- DM vom 01.10.1981 bis 31.10.1981,
10 % auf 100.000,- DM vom 01.11.1981 bis 31.12.1981,
10 % auf 98.994,- DM vom 01.01.1982 bis 31.03.1982,
10 % auf 97.345,- DM vom 01.04.1982 bis 31.05.1982,
9,5 % auf 97.345,- DM vom 01.06.1982 bis 30.06.1982,
9,5 % auf 95.695,- DM vom 01.07.1982 bis 30.09.1982,
9,5 % auf 93.989,- DM vom 01.10.1982 bis 30.11.1982,
9 % auf 93.989,- DM vom 01.12.1982 bis 31.12.1982,
9 % auf 92.324,- DM vom 01.01.1983 bis 28.02.1983,
8,5 % auf 92.324,- DM vom 01.03.1983 bis 31.03.1983,
8,5 % auf 90.612,- DM vom 01.04.1983 bis 30.04.1983
8 % auf 90.612,- DM vom 01.05.1983 bis 30.06.1983,
8 % auf 89.083,- DM vom 01.07.1983 bis zum 30.09.1983 sowie
4 % auf 100.000,- DM seit dem 01.10.1983.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 51,24 % und der Beklagte zu 48,76 % mit Ausnahme der Kosten der Klageerhebung vor dem unzuständigen Landgericht Essen, die der Kläger allein zu tragen hat.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 118.000,00 DM und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Bank- oder Sparkassenbürgschaft ist zulässig.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger und der Beklagte sind zwei von vier Söhnen des während des Rechtsstreits verstorbenen Dr. Dr. x. Der Kläger führt als Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft nach seinem Vater den von diesem gegen den Beklagten begonnenen Rechtsstreit fort. Mit der am 07.06.1979 bei dem Landgericht Essen rechtshängig gemachten Klage hat Dr. Dr. x einen Anspruch auf Herausgabe eines
3Perserteppichs und zwei Zahlungsansprüche in Höhe von 110.000,- DM und 9.269,- DM, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf hat die Kammer den Anspruch auf Herausgabe des Teppichs durch Teilurteil vom 19.03.1980 abgewiesen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.03.1981 zurückgewiesen worden.
4Hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung von 110.000,- DM ist unstreitig, daß der Beklagte im Jahre 1970 bei der X, Essen, ein Darlehen in Höhe von 110.000,- DM aufgenommen hatte,das durch Aktien der x gesichert war. Bie Aktien stammten aus dem Nachlaß der Großeltern der Parteien und Eltern des Dr. Dr. X, der Eheleute x. Diese hatten sich durch gemeinschaftliches Testament vom 18.03.53 gegenseitig zu befreiten Vorerben und die Söhne des Dr. Dr. X zu Nacherben eingesetzt. Sie hatten weiter bestimmt, daß nach dem Tode des Erstversterbenen jeder der Enkel vorab 20.000,- DM und Dr. Dr. X 30.000,- DM erhalten sollte. Dr. Dr. X sollte es überlassen bleiben, zu bestimmen, welche Vermögenswerte nach Maßgabe der jeweiligen Steuerwerte für diese Summen in Frage kommen sollten. Die Erblasser hatten ferner verfügt, daß Dr. Dr. X der Nießbrauch an der Erbmasse und deren Verwaltung zustehen sollte. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die ererbten Aktien an die X verpfändet gehabt. Da er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, habe sich die X an Dr. Dr. X gewandt und diesen aufgefordert, zur Vermeidung einer Verwertung der Aktien den Kredit abzulösen. Dr. Dr. X habe daraufhin am 24.11.1971 einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,- DM auf das Konto des Beklagten bei der X überwiesen - dies ist unstreitig - sowie bis spätestens um 22.12.1971 weitere 100.000,- DM in Teilbeträgen von 3.000,- und 7.000,- DM zur Ablösung des Kredits gezahlt. Die X habe ihm sodann ihre Forderung gegen den Beklagten abgetreten. Der Beklagte habe den gesamten Zahlungsanspruch wiederholt anerkannt. Den geltend gemachten Zinsanspruch stützt der Kläger auf die Inanspruchnahme eines Bankkredits.
5Hinsichtlich des Betrages von 9.269,- DM hat der Kläger zunächst vorgetragen, Dr. Dr. X habe nach dem Tode der Frau x im Jahre 1965 auf Wunsch des Beklagten bei der X, Essen, ein auf den Name des Beklagten lautendes Sparguthaben in Höhe von 5.000,- angelegt. Hiervon habe dem Beklagten ein Teilbetrag in Hohe von 3 .277,57 DM aus dem Nachlaß der Frau x zugestanden, den Restbetrag habe Dr. Dr. x aus eigenen Mitteln aufgefüllt. Mit Schriftsatz vom 22.03.1985 hat der Kläger vorgetragen, bei dem Betrag von 5.000,- DM habe es sich um einen Teil- oder Restbetrag der Summe von 20.000,- DM gehandelt, die der Beklagte nach dem Testament der Eheleute x vom 18.03.1953 als Vermächtnis erhalten sollte.
6Der Klager hat ferner vorgetragen, der Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, den Betrag aus eigenen Mitteln anzulegen. Daraus, daß - unstreitig - Dr. Dr. X im Besitz des Sparbuches gewesen sei, ergebe sich, daß das Sparbuch zum Nachlaß gehört habe. Unstreitig wurde das Sparguthaben einschließlich der aufgelaufenen Zinsen in Höhe von insgesamt 9.269,- DM von dem Beklagten aufgelöst. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß Dr. Dr. X nach dem Testament der Eheleute x vom 18.03.1953 ein Nießbrauchsrecht an dem Sparguthaben zugestanden habe und daß der Beklagte daher verpflichtet gewesen sei, den Betrag in Höhe von 5.000,- DM erneut anzulegen und die Zinsen an Dr. Dr. X auszuzahlen. Nach dem Tode des Dr. Dr. X haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
7Der Kläger beantragt
8an ihn 110.000,- DM nebst 8 % Zinsen auf 110.000,- DM vom 24.11.1971 bis 31.12.1972
98,5 % Zinsen auf 110.000,- DM vom 01.01. bis 31.05.1973,
109 % Zinsen auf 110.000,- DM vom 01.06.1973 bis 30.06.1973,
119, 5 % Zinen auf 110.000,- DM vom 01.07.1973 bis 30.06.1975,
128, 5 % Zinsen auf 110.000,- DM vom 01.07.1975 bis 31.03.1976,
138 % Zinsen auf 110.000,- DM vom 01.04.1976 bis 30.06.1977,
147, 5 % Zinsen auf 110.000,- DM vom 01.07.1977 bis 30.11.1977
157 % Zinsen auf 110.000,- DM vom 01.12.1977 bis 31.03.1978,
166,5 % Zinsen auf 110.000,- DM vom 01.04.1978 bis 31.05.1979,
177 % Zinsen auf 110.000,- DM vom 01.06.1979 bis 31.08.1979,
187,5 Zinsen auf 110.000,- DM vom 01.09.1979 bis 31.12.1979,
198 % Zinsen auf 108.998,- DM vom 01.04.1980 bis 14.04.1980,
209,25 % Zinsen auf 108.998,- DM vom 15.04.1980 bis 30.06.1980,
219,25 % auf 107.649,- DM vom 01.07.1980 bis 30.09.1980,
228,75 % auf 106.290,- DM vom 01.10.1980 bis 31.12.1980,
238,75 % auf 104.990,- DM vom 01.01.1981 bis 31.03.1981,
248,75 % auf 103.630,- DM vom 01.04.1981 bis 30.04.1981,
259,5 % auf 103.630,- DM vom 01.05.1981 bis 30.06.1981,
269,5 % auf 102.120,- DM vom 01.07.1981 bis 30.09.1981,
279,5 % auf 100.609,- DM vom 01.10.1981 bis 31.10.1981,
2810 % auf 100.609,- DM vom 01.11.1981 bis 31.12.1981,
2910 % auf 98.994,- DM vom 01.01.1982 bis 31.03.1982,
3010 % auf 97.345,- DM vom 01.04.1982 bis 31.05.1982,
319,5 % auf 97.345,- DM vom 01.06.1982 bis 30.06.1982,
329,5 % auf 95.695,- DM vom 01.07.1982 bis 30.09.1982,
339,5 % auf 93.989,- DM vom 01.10.1982 bis 31.11.1982,
349 % auf 93.989,- DM vom 01.12.1982 bis 31.12.1982,
359 % auf 92.324,- DM vom 01.01.1983 bis 31.03.1983,
368,5 % auf 90.612,- DM vom 01.04.1983 bis 30.04.1983,
378 % auf 90.612,- DM vom 01.05.1983 bis 30.06.1983,
388 % auf 89.083,- DM vom 01.07.1983 bis zum 30.09.1983 sowie
394 % seit dem 01.10.1983 zu zahlen.
40Der Beklagte beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Hinsichtlich des Betrages von 110.000,- DM bestreitet der Beklagte, daß Dr. Dr. x mehr als 100.000,- DM zur Ablösung des Kredits gezahlt habe.
43Er trägt vor:
44Die Aktien der x hätten sich in einem Depot der X befunden. Dr. Dr. X habe aufgrund einer von ihm, dem Beklagten, erteilten Generalvollmacht regelmäßig vor den Hauptversammlungen der x die Umbuchung der Aktien auf sein Depot veranlaßt, um über größere Stimmanteile verfügen zu können. Nachdem er, der Beklagte, bei x einen weiteren Kredit aufgenommen und zur Sicherheit einen Teil der Aktien verpfändet gehabt habe. Bei Dr. Dr. x zu einer Umbuchung nicht mehr in der Lage gewesen. Dies habe Dr. Dr. X veranlaßt, ihm, dem Beklagten, zu erklären, er werde die 110.000,- DM an die X zurückzahlen, sofern er, der Beklagte, den Kredit bei der x auflöse. Unmittelbar danach habe er, der Beklagte, den Kredit bei der X abredegemäß getilgt. In der Folgezeit habe Dr. Dr. X ihm die Rückzahlung des Betrages von 110.000,- DM schenkweise erlassen. Im übrigen habe hiervon ein Teilbetrag in Höhe von etwa 30.000,- DM als Unterhaltsleistung eu gelten, da er, der Beklagte, diesen Betrag zusätzlich zu den von Dr. Dr. X gezahlten Unterhaltsbeiträgen für die Durchführung seines Studiums benötigt habe.
45Hinsichtlich der verlangten Zinsen beruft sich der Beklagte auf Verjährung, soweit Zinsbeträge bis zum 31.12.1974 entstanden sein sollten.
46Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die er aus folgendem Sachverhalt herleitet:
47Nach dem Tode des x übertrug Frau x aufgrund des notariellen Vertrages vom 23.12.1957 Grundbesitz, u.a. das Objekt "A" auf Dr. Dr. X. Der Vertrag wurde von dem Pfleger der vier minderjährigen Nacherben, dem Prokuristen x, und dem Vormundschaftgericht genehmigt. Den Grundbesitz "A'' übertrug Dr. Dr. X in der Folgezeit auf den Bruder x der Parteien.
48Der Beklagte trägt vor, die Übertragung des Grundbesitzes von Frau x auf Dr. Dr. X sei unentgeltlich erfolgt. Dr. Dr. X habe die 81jährige Erblasserin unter Ausnutzung ihres Alters und ihrer Unerfahrenheit unter Hinweis auf die ihm im Testament vom 18.03.53 eingeräumte Befugnis, die Art der Erfüllung der Vorausvermächtnisse zu bestimmen, veranlaßt, ihm nahezu den gesamten Grundbesitz zum Einheitswert su übertragen. Der von Dr. Dr. X abhängige Prokurist x habe bei der Erteilung der Genehmigung des Vertrages die Zusammenhänge nicht erkennt oder die Beeinträchtigung der Rechte der Nacherben bewußt in Kauf genommen. Der Wert des Grundbesitzes "Sicking Mühle" belaufe sich auf mintdestens 800.000,- DM. Durch der arglistig herbeigeführten Verlust des Eigentums an diesem Objekt sei ihm daher ein Schaden in Höhe von zumindest 200.000,- DM entstanden, für den der Nachlaß nach Dr. Dr. X hafte.
49Der Beklagte erklärt ferner hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung mit seinen Pflichtteilansprüchen am Nachlaß des Dr. Dr. x.
50Der Beklagte rechnet weiter hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch auf, der sich seiner Ansicht nach daraus ergibt, daß Dr. Dr. X die Erfüllung des Vermächtnisanpruches in Höhe von 20.000,- DM gemäß dem Testament der Eheleute x vom 18.03.1953 vereitelt hat. Der Beklagte meint, diese Forderung sei nunmehr mindestens in Höhe der Klageforderung berechtigt.
51Der Kläger tritt den Hilfsauf rechnungen des Beklagten entgegen und beruft sich insoweit insbesondere auf die im Vertrag vom 23.12.1957 übernommenen Gegenleistungen.
52Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Gemäß Beweisbeschlüssen vom 12.12.1979, 19.03.1980 und 13.06.1984 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 18.09.1985 und 18.12.1985 ist durch Zeugenvernehmung und Beiziehung der Grundakten von Marl Blatt 1224 Beweis erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Grundakten sowie die Sitzungsniederschriften vom 10.02.1980 und 25.02.1986 verwiesen.
53Entscheidungsgründe
54Die Klage ist, soweit sie nicht durch das rechtskräftige Teilurteil der Kammer vom 19.09.1980 und übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien erledigt ist, überwiegend begründet.
55Den Erben des Dr. Dr. X steht gegen den Beklagten ein von dem Kläger als Testamentsvollstrecker geltend zu machender Anspruch auf Darlehensrücksahlung gem. §§ 607, 1922, 2212 BGB in Höhe von 100.000,- DM zu.
56In der Person des Dr. Dr. X ist eine Darlehensforderung gegen den Beklagten entstanden. Dr. Dr. X und der Beklagte haben einen Darlehensvertrag geschlossen. Zwar ist die Zahlung zur Ablösung des Kredits bei der X nach dem Vortrag des Klägers lediglich aufgrund einer entsprechenden Aufforderung der X erfolgt , um eine Verwertung der Aktien der x zu vermeiden. Jedoch hat der Kläger der Darstellung des Beklagten, Dr. Dr. X habe ihm erklärt, er werde den Betrag von 100.000,- DM an die X zurückzahlen, sofern der Beklagte den Kredit bei der x zurückführe, nicht substantiiert widersprochen. Unstreitig hat sodann der Beklagte den Kredit bei der X getilgt und hat Dr. Dr. X zur Ablösung des Darlehens bei der X an den Beklagten jedenfalls einen Betrag in Höhe von 100.000,- DM überwiesen. Nach den Umständen ist davon auzugehen, daß Dr. Dr. X und der Beklagte bei der Überweisung des Betrages von 100.000,- DM sich darüber einig waren, daß der Betrag von 100.000,- DM dem Beklagten darlehensweise zur Verfügung stehen sollte. Daß ihm dieser Betrag von Anfang an schenkweuse zugewandt worden sei, hat auch der Beklagte nicht behauptet. Soweit er die Ansicht vertreten hat, ein Großteil des Betrages von 100.000,- DM habe als Leistung des Dr. Dr. x für seinen Unterhalt während seiner Ausbildung zu gelten, kann dem nicht gefolgt werden. Denn abgesehen davon, daß der Beklagte nicht substantiiert dargetan hat, daß und aus welchem Grunde Dr. Dr. x über die von ihm gezahlten Unterhaltsbeiträge hinaus zur Leistung von Unterhaltszahlungen in Höhe weiterer "etwa 30.000,- DM" verpflichtet gewesen sein soll, hat er selbst nicht behauptet, daß dieser Gesichtspunkt bei der Vereinbarung mit Dr. Dr. X über die Ablösung des Kredits bei der X eine Rolle gespielt hat. Zudem spricht auch der Umstand,daß Dr. Dr. X nach dem Vortrag des Beklagten nachträglich auf den Rückzahlungsanspruch von 110.000,- DM verzichtet haben soll, dafür, daß die Parteien bei der Hingabe des Betrages von einer Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung in voller Höhe ausgegangen sind. Daß Dr. Dr. X die Ablösung des Kredites möglicherweise zugleich auch im Hinblick auf eine Mehrung seiner Stimmrechtsanteile in den Hauptversammlungen vorgenommen hat, steht der Annahme eines Darlehens nichts entgegen.
57Die Darlehensforderung ist jedoch nur in Höhe der unstreitigen Überweisung von 100.000,- DM entstanden»
58Hinsichtlich der behaupteten Auszahlung weiterer 10.000,- DM in Teilbeträgen von 3.000,- DM und 7.000,- DM ist der Kläger beweisfällig geblieben. Er hat insoweit trotz des Bestreitens des Beklagten keinen Beweis angetreten. Die Tatsache, daß vom Konto des Dr. Dr. X ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge weitere 10.000,- in Teilbeträge 3.000,- Dm und 7.000,- DM abgebucht worden sind und daß nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Dr. Dr. X sowohl von sich aus die Ablösung dos Kredites von 110.000,- DM angeboten und später einen Betrag von 110.000,- DM erlassen haben soll, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß die auf dem Konto des Dr. Dr. X abgebuchten Beträge zur Ablösung des Kredits bei der x verwendet worden sind. Hiergegen spricht zudem der Umstand, daß ausweislich der von dem Beklagten eingereichten Kostenbelege die von dem Kläger geltend gemachten weiteren Zahlungen in dem fraglichen Zeitraum jedenfalls nicht auf dem Konto des Beklagten gutgeschrieben worden sind, auf das die Überweisung des Betrages von 100.000,- DM erfolgt ist.
59Ein Anspruch auf Rückzahlung weiterer 10.000,- DM ergibt sich ferner nicht aus von dem Kläger behaupteten wiederholten Anerkenntniserklärungen des Beklagten hinsichtlich des Gesamtanspruches. Denn auch insoweit hat der Kläger trotz des Bestreitens des Beklagten keinen Beweis angetreten.
60Die danach begründete Darlehensanforderung in Höhe von 100.000,- DM ist nicht nachträglich erloschen. Einen nach der Auszahlung des Darlehensbetrages auf das Konto des Beklagten durch Dr. Dr. X erklärten schenkweisen Erlaß der Forderung hat der Beklagte nicht bewiesen. Die hierzu vernommene Zeugin x und dem Beugen x ist nach ihren Angaben die vorliegend streitige Forderung nicht bekannt gewesen. Sie haben ferner bekundet, daß der Kläger auch nur im Zusammenhang mit der Ausbildung des Beklagten und den Aufwendungen für dessen erste Ehe davon gesprochen habe, daß ein Betrag in Höhe von 100.000,- DM längst vergessen und damit geschenkt sei. Im Hinblick darauf, daß an die Feststellung eines auf einen Erlaß gerichteten Willens strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Aufl., § 397 Anm. 2a), kann vorliegend von einem Verzicht des Dr. Dr. X auf die Darlehensrückzahlungsforderung nicht ausgegangen werden,
61Da für die Rückerstattung des Darlehens mangels abweichender Anhaltspunkte eine Zeit nicht bestimmt war, ist das Darlehen durch die Klageerhebung gekündigt worden. Fälligkeit ist danach seit dem 08.09.1979 eingetreten (§ 6o9 II BGB)
62Die Darlehensrückzahlungeforderung ist nicht durch die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten erloschen (§§ 389, 387 BGB).
63Soweit der Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Übertragung des Grundbesitzes von Frau x auf Dr. Dr. X aufgrund des Vertrages vom 23.12.1957 erklärt hat, greift die Aufrechnung nicht durch. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte als einer von vier der Erbengemeinschaft angehörigen Nacherben überhaupt allein durch Aufrechnung über einen der Erbengemeinschaft etwa zustehenden Schadensersatzanspruch verfügen kann. Denn jedenfalls ist der Beklagte hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruches gemäß §§ 823, 826 BGB beweisfällig geblieben. Der hierzu vernommene Zeuge x hat das von dem Besagten behauptete pflichtwidrige Verhalten des damaligen Pflegers x bei Genehmigung des Übertragungevertrages vom 23.12.1957 nicht bestätigt. Weiteren Beweis hat der insoweit beweisbelastete Beklagte nicht angeboten.
64Keinen Erfolg hat ferner die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung wegen der behaupteten Vereitelung der Erfüllung des ihm nach dem Testament der Eheleute x vom 18.03.1953 zustehenden Vermächtnisanspruches in Höhe von 20.000,- DM. Insoweit hat der Beklagte weder ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Di Dr. X noch die Höhe des geltend gemachten Anspruches substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens reicht hierzu nicht aus. Zudem hat der Beklagte nicht dargelegt, weshalb die Durchsetzung des Anspruches gegen das Nachlaßvermögen seiner Großeltern nicht mehr möglich sein soll.
65Schließlich bleibt auch der Aufrechnung des Beklagten mit seinen Pflichtteilsansprüchen am Nachlaß des Dr. Dr. X ein Erfolg versagt. Insoweit fehlt es an jeglicher näherer Darlegung.
66Verzugszinsen kann der Kläger erst ab dem 08.09.1979 beanspruchen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist das Darlehen durch die Zustellung der Klageschrift am 07.06.1979 fälliggestellt worden. Gleichzeitig ist infolge der vorangegangenen Klageerhebung Verzug eingetreten, § 284 I BGB. Die über den gesetzlichen Zinsfuß hinaus zugesprochenen Zinsen sind aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges gerechtfertigt, §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat den Zinsschaden durch die vorgelegten Zinsänderungsmitteilungen und Bestätigungsschreiben der x hinreichend belegt. Der Beklagte ist dem nicht mehr entgegengetreten.
67Soweit die Parteien hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 9.269,- DM den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da er insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Bereits nach dem eigenen - wechselnden - Vortrag kann nicht davon ausgegangen werden, daß der ursprünglich auf dem Sparkonto angelegte Betrag in Höhe von 5.000,- DM aus dem Nachlaßvermögen der Eheleute x stammte. Jedenfalls hat der Kläger insoweit auch keinen Beweis angetreten. Der Umstand allein, daß sich das Sparbuch im Besitz des Klägers befunden hat und daß der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers zur Anlage eines Betrages in dieser Höhe aus eigenem Vermögen nicht in der Lage gewesen sein soll, rechtfertigt nicht den Schluß, daß der angelegte Betrag zum Nachlaßvermögen der Eheleute x gehörte.
68Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Essen verursachten Kosten hat allein der Kläger zu tragen (§ 281 III ZPO), die Kosten im übrigen waren entsprechend dem Obsiegen in der Hauptsache zu verteilen (§ 92 I ZPO).
69Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
70Streitwert:
71für den Antrag zu Ziff. 1 der Klageschrift vom 18.04.1979: 100.000,- DM,
72für den Antrag zu Ziff. 2 der Klageschrift vom 18.04.1979: 110.000,- DM,
73für den Antrag zu Ziff. 3 der Klageschrift vom 18.04.1979: 9.269,- DM
74Der Gegenstandswert der drei zur Aufrechnung getellten Gegenansprüche beträgt jeweils 100.000,- DM
75(§ 19 III GKG)
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