Schlussurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 320/79

Tenor

Der Rechtsstreit ist insoweit in der Hauptsache erledigt, als der Kläger beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

1.

1.

ein Verfahren zur fortlaufenden Herstellung von auf beiden Seiten mit einer dünnen, biegsamen Folie kaschierten Platten aus Polyurethan-Hartschaum, bei dem die Reaktionskomponenten nach ihrer Vereinigung auf eine der sich mit einer der Reaktionsgeschwindigkeit entsprechenden Geschwindigkeit fortbewegenden Folien aufgebracht und aufgeschäumt werden, die Ränder der kaschierten Bahn beschnitten werden und die Bahn auf Länge geschnitten wird,

in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen,

bei dem

a)

die Ränder der unabhängig von der oberen, breiteren Folie seitlich frei bewegbaren unteren, schmaleren Folie vor dem Aufbringen der vereinigten Reaktionskomponenten mit je einem schmalen Randstreifen unterlegt werden, die Randstreifen hochgefaltet werden uns beide Folien mit den Randstreifen während des Aufschäumens seitlich frei beweglich und überflüssigen Schaumstoff seitlich zwischen den Randstreifen und der oberen Folie frei entweichen lassend geführt werden,

oder

b)

die unabhängig von der oberen Folie seitlich frei bewegbare untere Folie seitlich hochgefaltete Randstreifen aufweist und im waagerechten Bereich schmaler ist als die obere Folie und beide Folien während des Aufschäumens seitlich frei beweglich und überflüssigen Schaumstoff seitlich zwischen dem hochgefalteten Randstreifen und der oberen Folie frei entweichen lassend geführt werden;

2.

zur Durchführung des zu I. 1. bezeichneten Verfahrens geeignete Vorrichtungen mit zwei einander gegenüber angeordneten Förderbändern, deren einander zugekehrte, durch Platten abgestützte Abschnitte den Raum begrenzen, innerhalb dessen der Hartschaum aufgeschäumt wird,

feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen,

bei denen über den Rändern des unteren Förderbandes und im Abstand vom oberen Förderband Stollen derart angeordnet sind, daß die obere Folie im Abstand von den Stollen nach außen geführt werden kann, bei Anwendung des zu I. 1. a) bezeichneten Verfahrens die Stollen sich im Abstand von den Rändern der unteren Folie befinden und an dem Stollen die Randstreifen hochgefaltet werden können und bei Anwendung des zu I. 1. b) bezeichneten Verfahrens die Stollen sich im Abstand von dem waagerechten Abschnitt der unteren Folie befinden und an dem Stollen die Randstreifen der unteren Folie hochgefaltet werden können,

ohne ihre Abnehmer zu verpflichten, mit diesen Vorrichtungen das zu I. 1. bezeichnete Verfahren nicht auszuüben,

oder derartige Vorrichtungen zur Ausübung des zu I. 1. bezeichneten Verfahrens zu gebrauchen.

II.

Im übrigen wird die Klage, soweit über sie nicht durch Teilurteil der Kammer vom 11. November 1982 erkannt worden ist, abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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