Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 543/88
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 300,00 DM.
1
Gründe
2Auf die an den Beklagten am 18.04.1988 zugestellte Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO teilte der Haftpflichtversicherer des Beklagten, die A., durch ihr am 23.04.1988 bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangenes Schreiben vom 21.04.1988 mit: "Hiermit zeigen wird die Verteidigungsabsicht an." Mit Schreiben vom 03.05.1988 verlautbarte die A., ihre Prozessführungsbefugnis ergebe sich, ohne dass die Vorlage einer Prozessvollmacht erforderlich sei, aus § 5 Nr. 4 AHB. Der Amtsrichter teilte dem Haftpflichtversicherer alsdann mit, dass diese Rechtsmeinung falsch sei, und es erging ohne mündliche Verhandlung gegen den Beklagten das Versäumnisurteil vom 04.05.1988, gegen das der Beklagte Einspruch eingelegt hat. Durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.06.1988 beantragte der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil - notfalls gegen Sicherheitsleistung - einstweilen einzustellen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.06.1988 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von DM 950,-- einstweilen eingestellt. Gegen den ihm am 14.06.1988 zugestellten Beschluss hat der Beklagte sofortige Beschwerde, eingegangen am 21.06.1988, eingelegt.
3Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
4Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels folgt aus §§ 719 Abs. 1 Satz, 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist nicht ausnahmsweise mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei (§ 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO), was der Amtsrichter nach Ansicht des Beklagten verkannt habe, ist nicht zu bejahen. § 331 Abs. 3 ZPO stand dem Erlass des Versäumnisurteils nicht entgegen. Der Beklagte hatte seine Verteidigungsabsicht nicht angezeigt. Die Mitteilung seines Haftpflichtversicherers vom 21.04.1988 wirkt nicht zu seinen Gunsten, da die A. nicht der Prozessbevollmächtigte des Beklagten war. Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, was hier vorliegt, können die Parteien den Rechtsstreit durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen (§ 79 ZPO). Der Haftpflichtversicherer des Beklagten ist eine juristische Person, der als solcher die Prozessfähigkeit gemäß § 52 ZPO fehlt, da sie sich nicht selbst, sondern nur durch ihren gesetzlichen Vertreter rechtsgeschäftlich verpflichten kann (vgl. Stein/Jonas/ Leipold, ZPO, § 20 Rdnr. 19; Wussow, AHB, § 3 Anm. 18; Stiefel/ Hofmann, AKB, § 10 Rdnr. 134). Aus den Entscheidungen des OLG Stuttgart VersR 1958, 105 und des LG Köln VersR 1962, 217 folgt für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nichts anderes. Die genannten Entscheidungen sind zu der Vertretung des Versicherungsnehmers durch den Haftpflichtversicherer im Armenrechtsverfahren ergangen. Ihm ist die Anzeige nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gleichzustellen, denn es war dem eigentlichen Rechtsstreit vorgelagert, während die Anzeige nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits innerhalb des Rechtsstreits erfolgt, was sich auch daran zeigt, dass ihre Abgabe dem Anwaltszwang unterliegt (§§ 276 Abs. 2, 271 Abs. 2 ZPO), während dieser für das Armenrechts- bzw. Prozesskostenhilfeverfahren nicht gilt.
5Die Auslegung, dass der Haftpflichtversicherer des Beklagten auf Grund der Befugnis des § 5 Nr. 7 AHB einen seiner Bediensteten zum Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestellt hat, verbietet sich, weil der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 03.05.1988 darauf beharrt hat, selbst prozessführungsbefugt zu sein.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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