Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 374/87

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zu-widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 5oo.ooo,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unter-lassen,

Spannfedern (auch Zugfedern genannt) mit einem zwischen einem kurzen Schenkel und einem langen Schenkel ange¬ordneten Schraubenfedertei1

zur Benutzung in Halbschalenlagerungen für die Brems-backen einer Trommelbremse mit zwei in Lagerbuchsen einer an einem Achskörper befestigten Bremsbrücke axial zen¬triert und verdrehsicher angeordneten Bremsbolzen, auf denen sich Doppelstege der Bremsbacken mit Halbschalen abstützen, und mit einem Ende an den Bremsbacken an¬greifenden Spannfedern, bei denen in den Bremsbolzen beiderseits der Lagerbuchsen der Bremsbrücke radiale Keil¬nuten angeordnet sind und in die Keilnuten von innen Keile eingesetzt sind und bei denen die als Zugfedern aus¬gebildeten Spannfedern mit ihren langen Schenkeln an den Bremsbolzen vorbeigeführt sind und am schmaleren Ende der Keile angreifen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließ-lich West-Berlin anzubieten oder zu liefern;

2. der Klägerin über den Umfang dr zu 1. Beschriebenen und seit dem 26. Mai 1984 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung

a) der Liefermenge, Typenbezeichnung, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der Gestehungskosten unter Angabre der einzelnen Kostenfaktoren, sowie

c) des erzielten Gewinns,

d) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebots-zeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, sowie

e) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

dabei bleibt der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebots¬empfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Befragen darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer, eine bestimmte Lieferung, ein be¬stimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmtes Angebot in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 26. Mai 1984 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent¬stehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

75.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.


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