Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 374/87
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zu-widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 5oo.ooo,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unter-lassen,
Spannfedern (auch Zugfedern genannt) mit einem zwischen einem kurzen Schenkel und einem langen Schenkel ange¬ordneten Schraubenfedertei1
zur Benutzung in Halbschalenlagerungen für die Brems-backen einer Trommelbremse mit zwei in Lagerbuchsen einer an einem Achskörper befestigten Bremsbrücke axial zen¬triert und verdrehsicher angeordneten Bremsbolzen, auf denen sich Doppelstege der Bremsbacken mit Halbschalen abstützen, und mit einem Ende an den Bremsbacken an¬greifenden Spannfedern, bei denen in den Bremsbolzen beiderseits der Lagerbuchsen der Bremsbrücke radiale Keil¬nuten angeordnet sind und in die Keilnuten von innen Keile eingesetzt sind und bei denen die als Zugfedern aus¬gebildeten Spannfedern mit ihren langen Schenkeln an den Bremsbolzen vorbeigeführt sind und am schmaleren Ende der Keile angreifen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließ-lich West-Berlin anzubieten oder zu liefern;
2. der Klägerin über den Umfang dr zu 1. Beschriebenen und seit dem 26. Mai 1984 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a) der Liefermenge, Typenbezeichnung, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der Gestehungskosten unter Angabre der einzelnen Kostenfaktoren, sowie
c) des erzielten Gewinns,
d) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebots-zeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, sowie
e) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
dabei bleibt der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebots¬empfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Befragen darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer, eine bestimmte Lieferung, ein be¬stimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmtes Angebot in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 26. Mai 1984 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent¬stehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
75.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X (Anlage 3) mit der Bezeichnung "Halbschalenlagerung für die Bremsbacken einer Trommelbremse". Das Patent beruht auf einer Anmeldung vom 18. Juni 1983, für die die Priorität der inhaltsgleichen deutschen Patentanmeldung X vom 10. Juli 1982 in Anspruch genommen worden ist.
3Die deutsche Anmeldung hat zu dem Patent X (Anlage 1) geführt, dessen Erteilung am 26. April 1984 veröffentlicht worden ist. Der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents ist am 16. April 1986 bekanntgemacht worden; ein Einspruch gegen das Patent ist nicht eingelegt worden.
4Die Ansprüche 1., 3. und 4. des europäischen Patents haben folgenden Wortlaut:
5"1. Halbschalenlagerung für die Bremsbacken einer Trommelbremse mit zwei in Lagerbuchsen einer an einem Achskörper befestigten Bremsbrücke axial zentriert und verdrehsicher angeordneten Bremsbolzen, auf denen sich Doppelstege der Bremsbacken mit Halbschalen abstützen, und mit einem Ende an den Bremsbacken angreifenden Spannfedern, dadurch gekennzeichnet, daß in den Bremsbolzen (7) beiderseits der Lagerbuchsen (6) der Bremsbrücke (2) radiale Nuten (16) angeordnet sind und daß in die Nuten (16) Keile (17, 22, 23) eingesetzt sind, an denen die Spann -federn (2o, 24) mit ihrem anderen Ende angreifen.
63. Halbschalenlagerung nach Anspruch 1. dadurch gekennzeichnet, daß die Keile (22) von innen in die Keilnuten (16) eingesetzt sind und die Spannfedern (2o) an Zapfen (19) am schmaleren Ende der Keile (22) angreifen.
74. Halbschalenlagerung nach den Ansprüchen 1. und 2. oder 3., dadurch gekennzeichnet, daß die Spannfedern als Zugfedern (2o) ausgebildet und an den Bremsbolzen (7) vorbeigeführt sind".
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