Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 50/88
Tenor
für Recht erkannt
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
Es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Strick- und Wirkwaren, wie Pullover, Jacken oder dergleichen
im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch¬land einschließlich Berlin (West) gewerbsmäßig feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
die unter Verwendung einer maschinen¬gestrickten Abschlußblende hergestellt
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worden sind, bei der gegen Ende alle Maschen umgehängt und daran an-schließend eine oder mehrere Rechts-Links-Maschenreihen gestrickt sind, die zu einer Seite unter Bildung eines kantengenauen, kettelstichgleichen Warenbruches umgelegt sind, zum Verbinden mit den Endmaschen der Strick- und Wirkwaren durch Abbinden beim Nähen,
wobei hierbei Strick- und Wirkwaren ausgenommen sind, die von einem Dritten hergestellt worden sind, der hierzu auf Grund eines mit dem Kläger abgeschlossenen Lizenzvertrages berechtigt ist;
2.
dem Kläger über ihre Umsätze mit den zu 1. bezeichneten Strick- und Wirkwaren in der Zeit vom 9. Februar 1973 bis zum 14. Januar 1988 Auskunft zu erteilen, und zwar - aufgeschlüs¬selt nach Artikeln - unter Angabe der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten, Verkaufspreise und der Lieferanten;
3.
Dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Januar 1988 begangen hat, und zwar -aufgeschlüsselt nach Artikeln - unter
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Angabe der Verkaufsmengen, Verkaufs¬zeiten, Verkaufspreise, der Lieferan¬ten, der Art und des Umfanges der betriebenen Werbung sowie unter Vorlage eines Verzeichnisses, das aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren - die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn ausweist.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,
1.
an den Kläger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht-fertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die zu I 1. bezeichneten, in der Zeit vom 9. Februar 1973 bis zum 11. Januar 1988 begangenen Handlungen erlangt hat;
2.
dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I 1. bezeichne¬ten, seit dem 15. Januar 1988 began¬genen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewie¬sen .
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IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 der Beklag¬ten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitslei-stung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Zwangsvollstreckung des Klägers 300.000,— DM und für die Zwangsvoll-streckung der Beklagten wegen der Kosten 2.500,— DM. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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Tatbestand
2Der Kläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents X (Anlage 1) und nimmt die beklagte X wegen Verletzung dieses Patents in Anspruch.
3Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 18. Februar 1971, die am 24. August 1972 offengelegt und am 8. Februar 1973 bekannt gemacht worden ist. Die Ausgabe der Patentschrift ist am 30. August 1973 erfolgt. Auf eine von dritter Seite erhobene
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