Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 50/88

Tenor

für Recht erkannt

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

Es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Strick- und Wirkwaren, wie Pullover, Jacken oder dergleichen

im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch¬land einschließlich Berlin (West) gewerbsmäßig feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

die unter Verwendung einer maschinen¬gestrickten Abschlußblende hergestellt

- 3 -

worden sind, bei der gegen Ende alle Maschen umgehängt und daran an-schließend eine oder mehrere Rechts-Links-Maschenreihen gestrickt sind, die zu einer Seite unter Bildung eines kantengenauen, kettelstichgleichen Warenbruches umgelegt sind, zum Verbinden mit den Endmaschen der Strick- und Wirkwaren durch Abbinden beim Nähen,

wobei hierbei Strick- und Wirkwaren ausgenommen sind, die von einem Dritten hergestellt worden sind, der hierzu auf Grund eines mit dem Kläger abgeschlossenen Lizenzvertrages berechtigt ist;

2.

dem Kläger über ihre Umsätze mit den zu 1. bezeichneten Strick- und Wirkwaren in der Zeit vom 9. Februar 1973 bis zum 14. Januar 1988 Auskunft zu erteilen, und zwar - aufgeschlüs¬selt nach Artikeln - unter Angabe der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten, Verkaufspreise und der Lieferanten;

3.

Dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Januar 1988 begangen hat, und zwar -aufgeschlüsselt nach Artikeln - unter

- 4 -

Angabe der Verkaufsmengen, Verkaufs¬zeiten, Verkaufspreise, der Lieferan¬ten, der Art und des Umfanges der betriebenen Werbung sowie unter Vorlage eines Verzeichnisses, das aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren - die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn ausweist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,

1.

an den Kläger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht-fertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die zu I 1. bezeichneten, in der Zeit vom 9. Februar 1973 bis zum 11. Januar 1988 begangenen Handlungen erlangt hat;

2.

dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I 1. bezeichne¬ten, seit dem 15. Januar 1988 began¬genen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewie¬sen .

- 5 -

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 der Beklag¬ten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitslei-stung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Zwangsvollstreckung des Klägers 300.000,— DM und für die Zwangsvoll-streckung der Beklagten wegen der Kosten 2.500,— DM. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.


1 2 3

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.