Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 20 S 227/88

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1989

für Recht erkannt:

1)

Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers gegen das am 7. Oktober 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 32 C 57/88 - werden zurückgewiesen.

2)

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die der

Streithelfer zu tragen hat.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.


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