Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 590/88
Tenor
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.6.1989 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklag-ten zu 1) und 2) als Gesamt¬schuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 19.12.1985 in der Verkaufsstätte Düsseldorf der Beklagten zu 1), X, künftig entstehen, zu ersetzen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1) vorab 150,-- DM. Die üb-rigen Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auferlegt.
4. Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 2.000,-- DM, gegen die Beklagte zu 2) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) darf die Voll¬streckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 950,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
1
Tatbestand ;
2Am 19.12.1985 befand sich der Kläger mit seiner Mutter und der Beklagten zu 2) in der Teppichabteilung der Beklagten zu 1) in der X in Düsseldorf. Dort ist ein sogenannter "Teppich-Paternoster" installiert, mit dem die Teppiche umgelagert werden, und der sich auf Knopfdruck nach oben oder unten bewegt. Der Kläger stand mit der Beklagten zu 2) bei dem Teppich-Aufzug, während die Mutter Kaufgespräche führte. In dem Moment, als der Kläger unbemerkt seine linke Hand in den Mechanismus des Paternoster steckte, betätigte die Beklagte zu 2) einen Knopf des Aufzuges, worauf sich der Aufzug nach unten in Bewegung setzte. Als der Kläger anfing zu schreien, betätigte die Beklagte zu 2) den Knopf des Aufzuges noch mal. Dabei wurde die linke Hand des Klägers gequetscht. Das Endglied des vierten Fingers der linken Hand mußte amputiert werden, das
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.