Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 590/88

Tenor

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.6.1989 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklag-ten zu 1) und 2) als Gesamt¬schuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 19.12.1985 in der Verkaufsstätte Düsseldorf der Beklagten zu 1), X, künftig entstehen, zu ersetzen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1) vorab 150,-- DM. Die üb-rigen Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auferlegt.

4. Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 2.000,-- DM, gegen die Beklagte zu 2) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) darf die Voll¬streckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 950,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet


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