Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 40/89

Tenor

für R e c h t erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger unter Angabe der nach

Artikeln aufgeschlüsselten Verkaufs-

Mengen, Verkaufszeiten, Verkaufspreise

Und der Lieferanten Auskunft darüber zu

Erteilen, in welchem Umfang sie in der

Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 28.

November 1988 in der Bundesrepublik

Deutschland einschließlich Berlin

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land einschließlich Berlin (West) Strick- und Wirkwaren, wie Pul¬lover, Jacken oder dergleichen, feilgehalten und in den Verkehr gebracht hat, die in der Weise hergestellt worden sind, daß eine maschinengestrickte Abschlußblende, bei der gegen Ende alle Maschen umgehängt und daran anschließend eine oder mehrere Rechts-Links-Maschenreihen gestrickt sind, die zu einer Seite unter Bildung eines kan-tengenauen, kettelstichgleichen Warenbruches umgelegt sind, mit den Endmaschen der Strick- oder , Wirkware durch Abbinden beim Nähen-verbunden worden ist,

wobei von der Auskunftsverpflich¬tung Strick- und Wifkwaren ausge¬nommen worden sind, die von einem Dritten hergestellt worden sind, der hierzu aufgrund eines mit dem Kläger abgeschlossenen Lizenzver¬trages berechtigt gewesen ist;

2. dem Kläger unter Angabe der nach Artikeln aufgeschlüsselten Ver-kaufsmengen, Verkaufszeiten, Ver-kaufspreise und Lieferanten, der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung sowie unter Vorlage eines Verzeichnisses, das - aufgeschlüs¬selt nach Artikeln und einzelnen

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Kostenfaktoren - die Gestehungs¬kosten und den er-zielten Gewinn ausweist, darüber Rechnung zu le-gen, in welchem Umfange sie die zu 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 29. November 1988 bis zum 18. Februar 1989 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein¬schließlich Berlin (West) begangen hat,

wobei von der Verpflichtung zur Rechnungslegung Strick- und Wirkwaren ausgenommen sind, die von einem Dritten hergestellt worden sind, der hierzu aufgrund eines mit" dem Kläger abgeschlossenen Lizenz¬vertrages berechtig gewesen ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte rpflichtet ist,

an den Kläger für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Januar1982 bis zum 28. November. 1988 begangenen Handlungen eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen;

dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 29. November 1988 bis zum 18. Februar 198 9 be-gangenen Handlungen entstanden ist.

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III.

Die weitergehende Klage wird abge¬wiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 der Beklag¬ten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreck-bar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,-- DM. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische-Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.


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