Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 40/89
Tenor
für R e c h t erkannt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. dem Kläger unter Angabe der nach
Artikeln aufgeschlüsselten Verkaufs-
Mengen, Verkaufszeiten, Verkaufspreise
Und der Lieferanten Auskunft darüber zu
Erteilen, in welchem Umfang sie in der
Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 28.
November 1988 in der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich Berlin
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land einschließlich Berlin (West) Strick- und Wirkwaren, wie Pul¬lover, Jacken oder dergleichen, feilgehalten und in den Verkehr gebracht hat, die in der Weise hergestellt worden sind, daß eine maschinengestrickte Abschlußblende, bei der gegen Ende alle Maschen umgehängt und daran anschließend eine oder mehrere Rechts-Links-Maschenreihen gestrickt sind, die zu einer Seite unter Bildung eines kan-tengenauen, kettelstichgleichen Warenbruches umgelegt sind, mit den Endmaschen der Strick- oder , Wirkware durch Abbinden beim Nähen-verbunden worden ist,
wobei von der Auskunftsverpflich¬tung Strick- und Wifkwaren ausge¬nommen worden sind, die von einem Dritten hergestellt worden sind, der hierzu aufgrund eines mit dem Kläger abgeschlossenen Lizenzver¬trages berechtigt gewesen ist;
2. dem Kläger unter Angabe der nach Artikeln aufgeschlüsselten Ver-kaufsmengen, Verkaufszeiten, Ver-kaufspreise und Lieferanten, der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung sowie unter Vorlage eines Verzeichnisses, das - aufgeschlüs¬selt nach Artikeln und einzelnen
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Kostenfaktoren - die Gestehungs¬kosten und den er-zielten Gewinn ausweist, darüber Rechnung zu le-gen, in welchem Umfange sie die zu 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 29. November 1988 bis zum 18. Februar 1989 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein¬schließlich Berlin (West) begangen hat,
wobei von der Verpflichtung zur Rechnungslegung Strick- und Wirkwaren ausgenommen sind, die von einem Dritten hergestellt worden sind, der hierzu aufgrund eines mit" dem Kläger abgeschlossenen Lizenz¬vertrages berechtig gewesen ist.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte rpflichtet ist,
an den Kläger für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Januar1982 bis zum 28. November. 1988 begangenen Handlungen eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen;
dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 29. November 1988 bis zum 18. Februar 198 9 be-gangenen Handlungen entstanden ist.
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III.
Die weitergehende Klage wird abge¬wiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 der Beklag¬ten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreck-bar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,-- DM. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische-Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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Tatbestand
2Der Kläger war eingetragener Inhaber des am 18. Februar 1989 durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents X (Anlage 1). Er nimmt die Beklagte wegen Verletzung dieses Patents auf Bereicherungsausgleich, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.
3Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 18. Februar 1971, die am 8. Februar 1973 bekannt gemacht worden ist. Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das
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Klagepatent mit Urteil vom 19. Februar 1986 für nichtig erklärt. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung mit Urteil vom 17. September 1987 (Anlage 1 a = GRUR 1988, 287 - Abschlußblende) teilweise abgeändert und das Klagepatent mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten:
6Verwendung einer maschinengestrickten Abschlußblende, bei der gegen Ende alle Maschen umgehängt und daran anschließend eine oder mehrere Rechts-Links-Maschenreihen gestrickt sind, die zu einer Seite unter Bildung eines kantengenauen, kettelstich-gleichen Warenbruches umgelegt sind, zum Verbinden mit den Endmaschen von Strickwaren und Wirkwaren, wie Pullovern, Jacken oder-dergleichen, durch Abbinden beim Nähen.
7Die Beklagte ist ein großes Warenhausunternehmen, das in bedeutendem Umfang Textilwaren vertreibt. Sie hat in den Jahren 1988/89 unter verschiedenen Marken Pullover vertrieben, von denen der Kläger Exemplare als Anlagen 7 und 11 bis 21 überreicht hat. Der Kläger sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents .
8Er hat beantragt,
9I. die Beklagte zu verurteilen,
101. ihm Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 9. Februar 1973 bis zum 28. November 1988 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)
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Referenzen
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